Das Abwehrkostenzusatzlimit ist ein zusätzlicher Betrag in der D&O-Versicherung, der nur für Abwehrkosten zur Verfügung steht. Es greift in der Regel, wenn die eigentliche Versicherungssumme verbraucht ist, und verringert das Risiko, dass für die Verteidigung kein Geld mehr bleibt.
Nach dem Gesetz trägt der Versicherer Prozess- und Verteidigungskosten grundsätzlich auch über die Summe hinaus (§ 101 Abs. 2 VVG). Die GDV-Musterbedingungen weichen davon ab und rechnen die Kosten der Abwehr auf die Versicherungssumme an (A-6.4). Übersteigt der Anspruch die Summe, ersetzen sie die Kosten zudem nur nach einem Streitwert in Höhe der Summe (A-6.1). Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten verringern also den Betrag, der für einen Vergleich oder ein Urteil übrig bleibt. Bei langen Verfahren mit mehreren Beteiligten kann die Summe allein durch die Verteidigung aufgebraucht werden. Was Abwehrkosten im Einzelnen sind, erläutert der Begriff Abwehrkosten.
Das Zusatzlimit setzt an dieser Stelle an. Es gibt verschiedene Gestaltungen:
Wichtig ist das Verhältnis zur Jahreshöchstleistung. Das Zusatzlimit gilt meist ebenfalls pro Versicherungsjahr für alle Fälle zusammen. Ob es für alle versicherten Personen gemeinsam oder für jede einzeln gilt, regelt der Vertrag. Bestehen mehrere Verträge übereinander, ist zu klären, wie das Zusatzlimit mit einer Exzedentenversicherung zusammenwirkt.
Abgrenzung:
Synonyme: Zusatzlimit, zusätzliche Versicherungssumme für Abwehrkosten. Versicherungssumme und Deckungssumme meinen dasselbe.
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag Abwehrkosten auf die Summe anrechnet und ob ein Zusatzlimit vereinbart ist. Achten Sie darauf, ob es allen versicherten Personen gemeinsam oder jeder einzeln zusteht. Bei mehreren Geschäftsführern und begrenzter Summe ist ein Zusatzlimit besonders wertvoll. Wie Ihre D&O-Versicherung Abwehrkosten behandelt, steht in den Regelungen zur Versicherungssumme.
Eine Planungs-GmbH hat eine D&O mit 1 Mio. Euro Versicherungssumme und einem nachrangigen Abwehrkostenzusatzlimit von 250.000 Euro. Der Vertrag schließt Ansprüche nach § 15b InsO ein und verzichtet auf die Kürzung bei Kapitalbeteiligung. Der Insolvenzverwalter nimmt die beiden Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind, wegen Zahlungen nach Insolvenzreife auf 1,5 Mio. Euro in Anspruch.
Haftungsseite: Ob die Geschäftsführer nach § 15b InsO haften, entscheidet das Gericht. Bis dahin müssen sie sich verteidigen, mit Gutachtern zur Insolvenzreife und spezialisierten Anwälten.
Deckungsseite: Beide Ansprüche bilden einen Versicherungsfall (A-6.6). Die Geschäftsführer teilen sich Summe und Zusatzlimit. Die Abwehrkosten der ersten Instanz von 300.000 Euro werden auf die Summe angerechnet. Nach dem Urteil zahlt der Versicherer die verbleibenden 700.000 Euro an den Verwalter. Die Berufung kostet weitere 120.000 Euro. Diese Kosten trägt das Zusatzlimit. Ohne Zusatzlimit müssten die Geschäftsführer sie selbst zahlen.
Ein zusätzlicher Betrag, der nur für Abwehrkosten zur Verfügung steht, meist wenn die Versicherungssumme verbraucht ist.
Nach den GDV-Musterbedingungen ja. Manche Bedingungswerke rechnen sie nicht oder nur teilweise an.
Das regelt der Vertrag. Es gibt gemeinsame und persönliche Zusatzlimits.
In der Regel nein. Ein reines Abwehrkostenzusatzlimit ist auf Abwehrkosten beschränkt. Persönliche Zusatzlimits können je nach Vertrag weiter reichen.
Vor allem bei mehreren Geschäftsführern, langen Verfahren und einer im Verhältnis knappen Versicherungssumme.