Das Claims-made-Prinzip bestimmt in der D&O-Versicherung, dass für die Deckung der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zählt. Versichert ist ein Anspruch, der während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erstmals geltend gemacht wird, nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung.
Das Prinzip beantwortet die Frage, welcher Vertrag für einen Schaden zuständig ist. In der D&O ist das der Vertrag, in dessen Laufzeit der Anspruch erstmals schriftlich erhoben wird (Versicherungsfall). Wann der Fehler passiert ist, entscheidet nur darüber, ob er von der zeitlichen Deckung erfasst ist. Der Grund für dieses Modell: Organhaftungsansprüche kommen oft Jahre nach der Entscheidung, etwa nach einem Wechsel in der Geschäftsführung oder in der Insolvenz. Ansprüche der Gesellschaft verjähren regelmäßig erst nach fünf Jahren, bei börsennotierten Aktiengesellschaften nach zehn.
Weil der Anspruch und nicht der Fehler zählt, braucht das Prinzip Ergänzungen für die Zeit davor und danach:
Die gefährlichen Momente sind deshalb Vertragsende und Wechsel. Wer den Versicherer wechselt, muss Lücken zwischen altem und neuem Vertrag vermeiden (Kündigung und Versichererwechsel in der D&O-Versicherung). Ein Kontrollwechsel beschränkt den Schutz nach vielen Marktbedingungen auf Pflichtverletzungen vor dem Wechsel. Nach den GDV-Musterbedingungen ist er eine Gefahrerhöhung, die den Versicherer zur Kündigung oder Vertragsanpassung berechtigen kann. Für Altfälle einer verkauften oder aufgelösten Gesellschaft gibt es eine eigene Run-off-Deckung. Nach den GDV-Musterbedingungen entfällt die Nachmeldefrist vollständig, wenn der Vertrag wegen Zahlungsverzugs endet. Endet er nach einem Insolvenzantrag, bleibt die vereinbarte Nachmeldefrist erhalten, eine Verlängerung lässt sich dann aber nicht mehr hinzukaufen.
Claims-made-Prinzip vs. Verstoßprinzip. Die Berufshaftpflicht von Architekten und Ingenieuren folgt meist dem Verstoßprinzip. Dort ist der Vertrag zuständig, in dessen Laufzeit der Fehler begangen wurde, auch wenn der Schaden erst Jahre später bemerkt wird. Endet ein Berufshaftpflichtvertrag, bleiben Fehler aus seiner Laufzeit deshalb grundsätzlich versichert, allerdings nur im Rahmen der damals vereinbarten Deckungssumme. Endet eine D&O ohne Nachmeldefrist, sind spätere Ansprüche aus ihrer Laufzeit dagegen nicht mehr gedeckt (Claims-Made-Prinzip).
Abgrenzung:
Synonyme: Anspruchserhebungsprinzip, Claims-made-Basis.
Lassen Sie eine D&O nie ohne Prüfung der Folgen auslaufen. Klären Sie vor jeder Kündigung oder jedem Wechsel, ob ein neuer Vertrag unbekannte Altfälle rückwirkend übernimmt und welches Kontinuitätsdatum gilt. Melden Sie bekannte Konflikte, etwa ein Zerwürfnis mit Gesellschaftern oder einen Hinweis auf Fehler, vor Vertragsende als Umstand. Planen Sie beim Verkauf oder der Übergabe Ihres Büros eine Run-off-Lösung ein. Wie lange die Nachmeldefrist Ihrer D&O-Versicherung läuft und wann sie entfällt, steht im Bedingungswerk.
Ein Planungsbüro kündigt seine D&O zum Jahresende, weil die Gesellschafter sie für überflüssig halten. Eine Nachmeldefrist ist nicht vereinbart. Im Frühjahr verlangt die GmbH vom früheren Geschäftsführer 250.000 Euro, weil er zwei Jahre zuvor einen Bürokauf ohne ausreichende Prüfung abgeschlossen habe. Zur selben Zeit wird ein Bauherr wegen eines Planungsfehlers aus demselben Jahr vorstellig.
Haftungsseite: Der Anspruch gegen den Geschäftsführer ist nicht verjährt, denn die Frist beträgt fünf Jahre.
Deckungsseite: Die D&O zahlt nicht, weil der Anspruch erst nach Vertragsende erhoben wurde. Der Planungsfehler bleibt dagegen über die Berufshaftpflicht versichert, die nach dem Verstoßprinzip arbeitet.
Es bedeutet, dass der Vertrag leistet, in dessen Laufzeit ein Anspruch erstmals gegen eine versicherte Person erhoben wird. Wann die vorgeworfene Pflichtverletzung stattfand, spielt nur für die Rückwärts- und Nachdeckung eine Rolle.
Beim Verstoßprinzip zählt der Zeitpunkt des Fehlers, beim Claims-made-Prinzip der Zeitpunkt der Forderung. Deshalb schützt eine beendete Berufshaftpflicht weiter für alte Fehler, eine beendete D&O ohne Nachmeldefrist dagegen nicht.
Nur über eine Nachmeldefrist, eine rechtzeitige Umstandsmeldung, eine Run-off-Deckung oder einen Folgevertrag mit Rückwärtsdeckung. Ohne sie fällt jeder Anspruch, der nach Vertragsende kommt, aus dem Schutz, auch wenn der Fehler in die Vertragszeit fiel.
Der neue Vertrag ist für Ansprüche zuständig, die nach dem Wechsel erhoben werden. Er muss deshalb auch frühere, unbekannte Pflichtverletzungen einschließen. Bekannte Umstände sollten Sie noch beim bisherigen Versicherer melden.
Organhaftungsansprüche werden oft erst lange nach der Entscheidung erhoben, und ihre Höhe ist bei Vertragsschluss kaum abschätzbar. Das Prinzip ordnet jeden Anspruch eindeutig einem Vertrag zu und macht das Risiko für den Versicherer kalkulierbar.