Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte gegen persönliche Inanspruchnahme wegen Pflichtverletzungen bei ihrer Tätigkeit schützt. Sie prüft die Haftung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt berechtigte.
D&O steht für Directors and Officers. Die Versicherung beantwortet die Frage, wer zahlt, wenn ein Organmitglied für einen Fehler in der Unternehmensführung mit seinem Privatvermögen haftet. Wer als Geschäftsführer schuldhaft eine Pflicht verletzt, haftet der Gesellschaft nach § 43 GmbHG unbeschränkt. Der häufigste Anspruchsteller ist deshalb nicht ein Kunde, sondern die eigene Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder ein Insolvenzverwalter. Diese Innenhaftung ist der Kern der Deckung. Dazu kommt die Außenhaftung, etwa gegenüber dem Finanzamt für grob fahrlässig nicht abgeführte Steuern. Die Haftung für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge setzt dagegen Vorsatz voraus und ist deshalb in der Regel nicht versichert.
Die Grundbausteine:
Gesetzlich vorgeschrieben ist die D&O nicht. Ein Geschäftsführer kann sich aber im Anstellungsvertrag zusichern lassen, dass die Gesellschaft ihn versichert (D&O-Verschaffungsklausel). Besonders wichtig ist sie für GmbH-Geschäftsführer, die unbeschränkt haften und oft zugleich Gesellschafter sind (D&O-Versicherung für Geschäftsführer). Für junge Unternehmen mit geringem Umsatz gibt es eigene Angebote (D&O-Versicherung für Start-ups und Neugründungen). Typische Anlässe für einen Anspruch sind Fehlinvestitionen, Zahlungen nach Insolvenzreife, nicht abgeführte Steuern und Mängel in der Organisation (Typische D&O-Schadenfälle).
Abgrenzung:
Synonyme: Managerhaftpflichtversicherung, Managerhaftpflicht, Organhaftpflichtversicherung, Directors-and-Officers-Versicherung, Directors and Officers Liability Insurance, Geschäftsführer-Haftpflicht.
Ob Sie eine D&O brauchen, hängt weniger von der Größe Ihres Unternehmens ab als von der Frage, wer Sie in Anspruch nehmen könnte. Gibt es Mitgesellschafter, einen Beirat, Banken oder Fördergeber, steigt das Risiko eines Innenanspruchs. Prüfen Sie bei einem bestehenden Vertrag, ob alle Organe und leitenden Angestellten erfasst sind, wie die Deckungssumme auf mehrere Personen verteilt ist und ob eine Nachmeldefrist besteht. Was eine passende D&O-Versicherung für Ihr Unternehmen leisten sollte und welche Bausteine sinnvoll sind, klären Sie am besten vor Vertragsschluss.
Zwei Gesellschafter gründen eine Ingenieur-GmbH, einer übernimmt die Geschäftsführung. Nach einem Streit lässt der andere Gesellschafter, der weiter mit 50 Prozent beteiligt ist, prüfen, ob der Geschäftsführer der GmbH geschadet hat. Die Gesellschafterversammlung beschließt ohne Stimmrecht des Geschäftsführers, ihn wegen eines ungünstigen Mietvertrags für neue Büroräume auf 180.000 Euro in Anspruch zu nehmen.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nur, wenn er beim Abschluss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt hat. Unternehmerische Entscheidungen auf guter Informationsgrundlage sind geschützt.
Deckungsseite: Der Innenanspruch der GmbH ist der typische D&O-Fall. Der Versicherer prüft die Vorwürfe, beauftragt einen Anwalt und zahlt nur, wenn der Anspruch begründet ist. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann eine Kapitalbeteiligungsklausel die Leistung um seine Quote kürzen.
Eine Haftpflichtversicherung für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane. Sie greift, wenn ein Organmitglied wegen eines Fehlers in der Unternehmensführung persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, und schützt so sein Privatvermögen.
Für die meisten Geschäftsführer ja, denn sie haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, und die Ansprüche kommen meist aus der eigenen Gesellschaft. Besonders wichtig ist sie bei mehreren Gesellschaftern, einem Fremdgeschäftsführer, Fremdkapital oder in einer Krise.
In der Regel die Gesellschaft, die den Vertrag für ihre Organe abschließt. Nach der Verwaltungspraxis ist der Beitrag einer solchen Unternehmens-D&O regelmäßig kein Arbeitslohn des Geschäftsführers.
Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Schließt eine Aktiengesellschaft aber eine D&O für ihren Vorstand ab, muss sie einen Selbstbehalt vereinbaren.
Die Berufshaftpflicht deckt fachliche Fehler gegenüber Auftraggebern, etwa einen Planungsfehler. Die D&O deckt Fehler in der Leitung des Unternehmens, für die das Organ persönlich haftet.