Die Einholung von Rechtsrat kann einen Geschäftsführer entlasten, wenn er bei einer rechtlichen Frage dem Rat eines unabhängigen und qualifizierten Beraters folgt. Voraussetzung ist, dass er den Berater vollständig informiert und dessen Ergebnis selbst auf Plausibilität geprüft hat.
Geschäftsführer müssen Gesetze einhalten. Viele Rechtsfragen sind aber schwierig, etwa im Steuer-, Vergabe- oder Insolvenzrecht. Wer sich irrt, verletzt eine Pflicht. Er haftet aber nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Hier setzt der Rechtsrat an. Wer sich sorgfältig beraten lässt und dem Rat folgt, handelt in der Regel ohne Verschulden, auch wenn der Rat falsch war.
Die Voraussetzungen hat der BGH in der ISION-Entscheidung festgelegt (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. II ZR 234/09):
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Zur Beweisführung ist ein schriftlicher Rat aber dringend zu empfehlen. Der Geschäftsführer muss im Streit beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Die Grundsätze gelten vor allem bei der Prüfung der Insolvenzreife. Ein Geschäftsführer ohne eigene Sachkunde muss sich bei Anzeichen einer Krise unverzüglich beraten lassen. Der Auftrag muss sich ausdrücklich auf die Prüfung der Insolvenzreife beziehen. Der Geschäftsführer muss darauf hinwirken, dass der Berater sein Ergebnis unverzüglich vorlegt. Die Fristen für den Insolvenzantrag laufen währenddessen weiter.
Abgrenzung:
Synonyme: Reliance Defense, Expertenrat, Entlastung durch Rechtsrat.
Holen Sie bei schwierigen Rechtsfragen schriftlichen Rat ein, etwa vor einer Vergabeentscheidung oder bei Anzeichen einer Krise. Geben Sie dem Berater alle Unterlagen und halten Sie fest, was Sie ihm vorgelegt haben. Lesen Sie das Ergebnis kritisch und fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist. Ob Ihre D&O-Versicherung Kosten vorsorglicher Beratung übernimmt, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro gerät nach dem Ausfall eines Großkunden in Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer beauftragt einen Fachanwalt für Insolvenzrecht und legt ihm Bilanzen, Liquiditätsplanung und offene Posten vor. Der Anwalt kommt schriftlich zu dem Ergebnis, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Geschäftsführer prüft das Gutachten und zahlt weiter. Später stellt der Insolvenzverwalter fest, dass das Büro doch schon zahlungsunfähig war.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat einen qualifizierten Berater beauftragt, ihn vollständig informiert und das Ergebnis plausibilisiert. Er handelte deshalb nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ohne Verschulden, solange sich die Lage nach dem Gutachten nicht erkennbar verschlechtert. Ein Anspruch nach § 15b InsO dürfte dann scheitern. Der Insolvenzverwalter kann aber prüfen, ob der Berater haftet.
Deckungsseite: Erhebt der Verwalter den Anspruch dennoch, kann die D&O die Abwehr übernehmen. Das schriftliche Gutachten ist dabei das wichtigste Beweismittel. Der BGH hat 2020 entschieden, dass Erstattungsansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife unter die D&O fallen können. Nach den GDV-Musterbedingungen gehört die Abwehr unberechtigter Ansprüche zur Versicherungsleistung (A-6.1). Die Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet (A-6.4).
Ja, wenn der Berater unabhängig und qualifiziert war, Sie ihn vollständig informiert haben und Sie das Ergebnis plausibilisiert haben.
Nicht zwingend. Weil Sie im Streit Ihre Sorgfalt beweisen müssen, sollten Sie ihn aber schriftlich einholen.
Ein Urteil des BGH von 2011, das die Voraussetzungen für eine Entlastung durch Rechtsrat festlegt.
Nein. Bei Rechtsfragen kann nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum entlasten.
Die GDV-Musterbedingungen sehen das nicht vor, sie decken Kosten erst ab der Anspruchserhebung. Manche Marktbedingungen enthalten einen Baustein für vorsorgliche Beratung.