Die Exzedentenversicherung ist eine zusätzliche D&O-Deckungsschicht, die erst leistet, wenn die Summe der darunterliegenden Grundversicherung verbraucht ist. Mit ihr lässt sich die Gesamtsumme erhöhen, ohne dass ein einzelner Versicherer das ganze Risiko trägt.
Größere D&O-Summen werden oft nicht in einem Vertrag abgebildet. Stattdessen übernimmt ein Versicherer die Grundversicherung, und darüber legen sich ein oder mehrere Exzedenten. So entsteht ein sogenannter Insurance Tower. Jede Schicht beginnt dort, wo die darunterliegende endet. Diesen Punkt nennt man Attachment Point.
Wichtige Begriffe im Aufbau:
Eine besondere Form ist ein Exzedent, der nur einzelnen Personen zur Verfügung steht. Manche Unternehmen vereinbaren so ein Exzedenten-Limit für nicht-exekutive Organe, etwa für Aufsichtsrat oder Beirat. Ein solcher Exzedent kann als Side-A-Deckung mit Konditionsdifferenz gestaltet sein. Sie kann auch dann leisten, wenn die Grundversicherung nicht zahlt, soweit ihre eigenen Bedingungen den Fall erfassen.
Für die Zielgruppe der Planungsbüros reicht oft ein einzelner Vertrag. Exzedenten werden interessant, wenn die gewünschte Summe über das hinausgeht, was ein Versicherer allein zeichnet, oder wenn mehrere Gesellschaften und Organe abzusichern sind. Bei großen Unternehmen ist ein Tower aus mehreren Versicherern üblich. Für sie gelten oft auch die Sonderregeln für ein Großrisiko (§ 210 VVG), die mehr Spielraum bei der Vertragsgestaltung lassen.
Abgrenzung:
Synonyme: Exzedent, Excess Layer.
Prüfen Sie, ob die Deckungssumme Ihrer D&O für die größten denkbaren Ansprüche reicht, auch wenn mehrere Organe betroffen sind. Wenn nicht, kann ein Exzedent günstiger sein als eine Erhöhung der Grundversicherung. Achten Sie darauf, dass alle Schichten dieselben Bedingungen haben und nahtlos aneinander anschließen. Klären Sie, ob ein Exzedent auch greift, wenn der Grundversicherer ablehnt. Wie Ihre D&O-Versicherung aufgebaut ist, ergibt sich aus den Versicherungsscheinen aller Schichten.
Eine Ingenieurgruppe mit mehreren Tochtergesellschaften hat eine D&O-Grundversicherung über 5 Millionen Euro und einen Exzedenten über weitere 5 Millionen Euro. Nach einer gescheiterten Übernahme verlangt die Muttergesellschaft von ihren beiden Geschäftsführern 7 Millionen Euro.
Haftungsseite: Die Geschäftsführer haften der Muttergesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG als Gesamtschuldner, wenn sie die Übernahme ohne angemessene Informationsgrundlage betrieben haben. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Haben sie der Übernahme zuvor in Kenntnis der Risiken zugestimmt, scheidet eine Haftung in der Regel aus.
Deckungsseite: Die Grundversicherung zahlt bis zu 5 Millionen Euro. Nach den GDV-Musterbedingungen werden die Abwehrkosten darauf angerechnet. Hat sie im selben Jahr schon für andere Fälle gezahlt, steht entsprechend weniger zur Verfügung. Erst dann greift der Exzedent mit seinen Bedingungen, die in der Regel denen der Grundversicherung folgen. Lehnt der Grundversicherer etwa wegen eines Ausschlusses ab, leistet auch der Exzedent nicht, solange er keine abweichende Regelung enthält.
Eine zusätzliche Deckungsschicht, die erst leistet, wenn die Summe der Grundversicherung verbraucht ist.
Der Exzedent folgt den Bedingungen der Grundversicherung. Was dort versichert oder ausgeschlossen ist, gilt grundsätzlich auch für ihn.
Der Betrag, ab dem ein Exzedent leistet. Er entspricht meist der Summe der darunterliegenden Schichten.
In der Regel nicht. Nur besondere Regelungen, etwa eine Side-A-Deckung mit Konditionsdifferenz, greifen auch dann.
Meist nicht. Er wird sinnvoll, wenn die nötige Summe die Kapazität eines einzelnen Versicherers übersteigt.