Die Jahreshöchstleistung ist die Obergrenze aller Leistungen des D&O-Versicherers innerhalb einer Versicherungsperiode. Sie begrenzt Schadenersatz und Abwehrkosten für alle Versicherungsfälle und alle versicherten Personen eines Jahres zusammen.
Die Deckungssumme gilt für jeden einzelnen Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung legt zusätzlich fest, wie viel der Versicherer in einem Jahr insgesamt zahlt. Nach den GDV-Musterbedingungen sind beide Grenzen gleich hoch. Die Versicherungssumme ist der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle Fälle einer Versicherungsperiode zusammen. Viele Marktbedingungen sehen eine höhere Jahreshöchstleistung vor, etwa das Zwei- oder Dreifache der Deckungssumme. Man spricht dann von einer zweifach oder dreifach maximierten Deckungssumme.
Für die Berechnung sind folgende Regeln wichtig:
Manche Bedingungswerke enthalten eine Kumulklausel. Sie stellt sicher, dass für einen Schaden, der mehrere Verträge desselben Versicherers berührt, die Summe nur einmal zur Verfügung steht. Andere sehen eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme vor. Ist die Summe in einem Jahr verbraucht, steht sie für neue, nicht zusammenhängende Fälle in der Regel einmal erneut zur Verfügung. Manche Verträge beschränken die Wiederauffüllung auf bestimmte Personen oder Leistungen. Wie weit solche Regeln reichen, ist von Vertrag zu Vertrag verschieden.
Abgrenzung:
Synonyme: Jahreshöchstersatzleistung, Maximierung.
Prüfen Sie, wie oft die Deckungssumme Ihrer D&O im Jahr zur Verfügung steht. Bei mehreren Geschäftsführern, einem Beirat oder Tochtergesellschaften ist eine höhere Maximierung sinnvoll, weil mehrere Fälle zusammentreffen können. Das gilt besonders in einer Krise, wenn mehrere Anspruchsteller aus verschiedenen Gründen gleichzeitig Ansprüche erheben. Fragen Sie nach, ob der Vertrag eine Wiederauffüllung vorsieht. Welche Jahreshöchstleistung Ihre D&O-Versicherung bietet, steht im Versicherungsschein.
Eine Ingenieur-GmbH mit zwei Geschäftsführern hat eine D&O mit 1 Million Euro Deckungssumme, einfach maximiert. Nach einem Gesellschafterwechsel verlangt die GmbH auf Beschluss der Gesellschafter vom ersten Geschäftsführer 700.000 Euro wegen einer ungeprüften Beteiligung an einem Softwareanbieter. Wenige Monate später verlangt sie vom zweiten Geschäftsführer 500.000 Euro wegen eines überteuerten Bürokaufs, der damit nichts zu tun hat.
Haftungsseite: Beide Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn sie ihre Entscheidungen ohne angemessene Informationsgrundlage getroffen haben.
Deckungsseite: Es handelt sich um zwei getrennte Versicherungsfälle in derselben Versicherungsperiode. Bei einfacher Maximierung steht für beide zusammen nur 1 Million Euro zur Verfügung, aus der auch die Abwehrkosten zu zahlen sind. Bei zweifacher Maximierung stünden bis zu 2 Millionen Euro bereit, je Fall aber höchstens 1 Million Euro. Hingen beide Ansprüche mit demselben Sachverhalt zusammen, wären sie ein Serienschaden, und die Maximierung würde nicht helfen. Sind die Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der ihrer Quote entspricht.
Der Höchstbetrag, den der Versicherer für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen zahlt. Nach den GDV-Musterbedingungen gehören die Abwehrkosten dazu.
Die Deckungssumme steht im Jahr zweimal zur Verfügung. Für einen einzelnen Fall gilt weiter nur die einfache Summe.
Nach den GDV-Musterbedingungen nein. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr, die Summe steht deshalb jedes Jahr neu zur Verfügung.
Mehrere zusammenhängende Ansprüche gelten als ein Versicherungsfall. Er zählt in dem Jahr, in dem der erste Anspruch erhoben wurde.
Eine Klausel, nach der eine verbrauchte Summe im selben Jahr für neue, nicht zusammenhängende Fälle erneut zur Verfügung steht. Sie ist nicht in allen Verträgen enthalten.