Die Pflichtverletzung ist in der D&O-Versicherung ein tatsächliches oder behauptetes Tun oder Unterlassen einer versicherten Person in ihrer Organfunktion, aus dem ein Schadenersatzanspruch hergeleitet wird. Sie ist der Grund des Anspruchs, nicht der Auslöser der Deckung.
Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG), Vorstände die eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG). Wer dagegen verstößt, begeht eine Pflichtverletzung. Daraus entsteht eine Haftung, wenn Verschulden, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang hinzukommen.
Typische Pflichten der Geschäftsleitung sind:
Pflichtverletzung durch Unterlassung. Auch wer nichts tut, kann seine Pflichten verletzen. Beispiele sind eine fehlende Liquiditätsplanung, nicht geltend gemachte Forderungen oder ein unterlassener Insolvenzantrag. In der Praxis sind Unterlassungen ein häufiger Vorwurf.
Für die Beweislast gilt eine Besonderheit. Die Gesellschaft muss beweisen, dass ihr ein Schaden entstanden ist und dass ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsleiters ihn verursacht hat. Der Geschäftsleiter muss dann beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat oder ihn kein Verschulden trifft (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, für die GmbH entsprechend).
Verschuldensgrade. Geschäftsleiter haften schon bei leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftungserleichterung wie für Arbeitnehmer gibt es nicht. In der D&O sind leichte und grobe Fahrlässigkeit versichert. Ausgeschlossen sind nach den GDV-Musterbedingungen die vorsätzliche Schadenverursachung und die wissentliche Pflichtverletzung (Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss). Wissentlich handelt, wer seine Pflicht kennt und bewusst dagegen verstößt, auch ohne den Schaden zu wollen. Dass eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Abgrenzung:
Synonyme: Wrongful Act, Managementfehler, Führungsfehler.
Halten Sie bei wichtigen Entscheidungen fest, welche Informationen Sie hatten und welche Alternativen Sie geprüft haben. Achten Sie besonders auf Fristen und Routineaufgaben, denn dort entstehen die meisten Unterlassungen. Ob Ihre D&O-Versicherung einen Vorwurf erfasst, hängt vom Verschuldensgrad, vom Zeitpunkt der Pflichtverletzung und der Anspruchserhebung sowie von den Ausschlüssen ab.
Der Geschäftsführer eines Ingenieurbüros lässt offene Honorarforderungen von 90.000 Euro gegen einen Bauherrn liegen, weil er mit Projekten ausgelastet ist. Die Forderungen verjähren. Auf Beschluss der Gesellschafter verlangt die GmbH den Betrag von ihm.
Haftungsseite: Das Unterlassen ist eine Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er nicht beweist, dass er die gebotene Sorgfalt angewandt hat. Arbeitsüberlastung entlastet ihn in der Regel nicht.
Deckungsseite: Der Anspruch der GmbH kann über die D&O versichert sein, weil der Geschäftsführer fahrlässig gehandelt hat. Ist er selbst an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Beteiligungsquote entspricht. Hätte er die Forderungen bewusst verjähren lassen, etwa aus Rücksicht auf den Bauherrn, würde der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen prüfen.
Ein Tun oder Unterlassen eines Organmitglieds in seiner Funktion, aus dem ein Schadenersatzanspruch hergeleitet wird. Es genügt, dass die Pflichtverletzung behauptet wird.
Für die Abwehr nicht. Die D&O prüft den Vorwurf und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Die Abwehrkosten werden nach den GDV-Musterbedingungen auf die Deckungssumme angerechnet. Schadenersatz zahlt sie nur, wenn die Haftung feststeht.
Ja. Bei der GmbH kann die Haftung gegenüber der Gesellschaft aber durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Anstellungsvertrag gemildert werden. Ausgenommen sind etwa Ansprüche wegen verbotener Auszahlungen, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist (§ 43 Abs. 3 GmbHG), und Erstattungsansprüche nach § 15b InsO.
Ja, nach den GDV-Musterbedingungen schon. Beim Verschulden sind nur die vorsätzliche Schadenverursachung und die wissentliche Pflichtverletzung ausgeschlossen. Daneben gibt es weitere sachliche Ausschlüsse.
Ja. Wer eine gebotene Handlung unterlässt, etwa eine Forderung nicht geltend macht oder keine Kontrollen einrichtet, verletzt seine Pflichten ebenso wie durch eine Fehlentscheidung.