Der Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss nimmt Ansprüche vom D&O-Schutz aus, wenn die versicherte Person den Schaden vorsätzlich verursacht oder die konkret verletzte Pflicht gekannt und bewusst gegen sie verstoßen hat. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Versicherer beweisen.
Der Ausschluss ist der wichtigste und der am häufigsten umstrittene Ausschluss der D&O. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Ansprüche ausgeschlossen, die auf vorsätzlicher Schadenverursachung beruhen oder auf einem wissentlichen Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder einer sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung (A-7.1). Er enthält zwei Tatbestände, die sich auf Unterschiedliches beziehen:
In der Praxis ist der Wissentlichkeitsausschluss der Hauptstreitpunkt, weil er keinen Schadenvorsatz voraussetzt. Der BGH hat die Anforderungen 2025 präzisiert. Der Versicherer muss die Wissentlichkeit für die konkret anspruchsbegründende Pflicht beweisen. Eine verspätete Insolvenzantragstellung belegt noch nicht, dass der Geschäftsführer auch das Zahlungsverbot wissentlich verletzt hat. Jede Zahlung ist einzeln zu betrachten (BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25). Das gilt besonders für Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife, bei denen sich Versicherer oft auf den Ausschluss berufen.
Schon nach den GDV-Musterbedingungen wird Ihnen das Verhalten anderer Organmitglieder nicht zugerechnet. Viele Marktbedingungen gehen weiter und sehen vor, dass der Versicherer die Abwehrkosten übernimmt, bis die Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt ist, und sie erst danach zurückfordern kann. Ob der Ausschluss greift, wird im Streitfall im Deckungsprozess geklärt.
Abgrenzung:
Synonyme: Wissentlichkeitsausschluss, Vorsatzausschluss.
Ob ein Anspruch versichert ist, entscheidet sich oft an diesem Ausschluss. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Vertrag Abwehrkosten bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wissentlichkeit übernimmt und ob das Verhalten anderer Organe Ihnen nicht zugerechnet wird. Wenn Sie eine Pflicht verletzen müssen, um Schlimmeres zu verhindern, etwa bei einer Pflichtenkollision in der Krise, dokumentieren Sie Ihre Abwägung und holen Sie Rat ein. Wie der Ausschluss in Ihrer D&O-Versicherung formuliert ist, entscheidet über Ihren Schutz im Ernstfall.
Der Geschäftsführer eines Planungsbüros zahlt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch drei Monate lang Rechnungen. Der Insolvenzverwalter verlangt 180.000 Euro nach § 15b InsO. Der Versicherer lehnt ab, weil der Antrag zu spät gestellt wurde und jeder Geschäftsführer die Antragspflicht kennen müsse.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet für die Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr privilegiert, das betrifft hier den größten Teil.
Deckungsseite: Für die Ablehnung reicht die Verspätung allein nicht. Der Versicherer muss für jede Zahlung beweisen, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife kannte und wusste, dass er nicht mehr zahlen durfte. Gelingt ihm das nicht, kann er sich insoweit nicht auf den Ausschluss berufen, und der Anspruch ist im Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen versichert.
Ein Ausschluss in der D&O-Versicherung für Ansprüche, bei denen die versicherte Person eine Pflicht bewusst verletzt hat, die sie kannte. Er ist der wichtigste Ausschluss der D&O.
Vorsatz bezieht sich auf den Schaden, Wissentlichkeit auf die verletzte Pflicht. Für die Wissentlichkeit reicht es nicht, dass die Person die Pflichtverletzung für möglich hielt. Sie muss die Pflicht sicher gekannt haben.
Der Versicherer. Er muss nachweisen, dass die versicherte Person genau die Pflicht kannte, auf deren Verletzung der Anspruch beruht, und bewusst dagegen verstieß.
Nach vielen Bedingungswerken ja, bis die Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Danach kann der Versicherer die Kosten zurückverlangen.
Ja, grundsätzlich schon. Ausgeschlossen sind nur Vorsatz in Bezug auf den Schaden und die wissentliche Verletzung einer bekannten Pflicht.