Das Abwehrkostenzusatzlimit in der D&O-Versicherung ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz, der die Kosten für die Verteidigung von Organen (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) gegen Haftungsansprüche auch dann übernimmt, wenn die reguläre Versicherungssumme erschöpft ist – bis zu einer separat vereinbarten Zusatzgrenze.
Die D&O-Versicherung schützt Unternehmensleiter und Organe vor persönlichen Haftungsrisiken. Anders als in der klassischen Berufshaftpflicht, bei der Schadenregulierung im Vordergrund steht, besteht in der D&O-Praxis häufig der Schwerpunkt in der Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Typisch sind langwierige und komplexe Gerichtsverfahren, in denen die tatsächliche Schadenleistung am Ende gar nicht fällig wird – die Abwehrkosten (Anwälte, Gutachter, Gerichtsverfahren) aber enorme Summen erreichen können.
Das Abwehrkostenzusatzlimit dient hier als „zweiter Schutzschirm“:
Besonderheit in der D&O: Da Organhaftungsansprüche oft strategisch genutzt werden (z. B. durch Insolvenzverwalter, Gesellschafter oder Investoren), ist die Verteidigung zentral. Deshalb gilt das Abwehrkostenzusatzlimit in der D&O nicht als „Nice-to-have“, sondern als essenzielles Kernthema der Deckung.
Synonyme: Verteidigungskosten-Zusatzlimit, D&O-Abwehrkostendeckung.
Abgrenzung:
Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte ist die persönliche Haftung oft existenzbedrohend. Schon das Führen eines Prozesses über mehrere Instanzen kann Verteidigungskosten im sechs- bis siebenstelligen Bereich verursachen.
Mit einem Abwehrkostenzusatzlimit bleibt auch dann ein Schutzschirm bestehen, wenn die eigentliche Deckungssumme bereits durch parallele Schadenforderungen ausgeschöpft wurde. Ohne diesen Zusatz könnte ein Organ in einer zweiten Prozessrunde trotz D&O-Police ungeschützt dastehen.
Ein Geschäftsführer wird nach einer Unternehmensinsolvenz von einem Insolvenzverwalter auf 10 Mio. € in Anspruch genommen. Die D&O-Versicherung reguliert 5 Mio. € und damit ist die vereinbarte Versicherungssumme ausgeschöpft. Der Prozess läuft jedoch weiter, und es entstehen zusätzliche Verteidigungskosten in Höhe von 400.000 €. Da die Police ein Abwehrkostenzusatzlimit von 500.000 € vorsieht, werden auch diese Kosten übernommen. Ohne das Zusatzlimit hätte der Geschäftsführer diese Kosten privat zahlen müssen.
Ja, aber oft innerhalb der Versicherungssumme. Ein Zusatzlimit sorgt dafür, dass die Verteidigungskosten über die Hauptsumme hinaus gedeckt sind.
Je nach Anbieter liegen die Zusatzlimits häufig zwischen 100.000 und 1.000.000 €, teilweise auch unbegrenzt.
Weil die meisten Verfahren gegen Organe mit sehr hohen Anwalts- und Gutachterkosten verbunden sind – unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Schadenersatz gezahlt wird.
Nein. Die Rechtsschutzversicherung deckt keine Organhaftungsprozesse. Hier greift ausschließlich die D&O-Versicherung mit ihrem Abwehrkostenzusatzlimit.
Ja, soweit sie im Zusammenhang mit versicherten Pflichtverletzungen stehen (z. B. Vorwurf der Untreue). Vorsätzliche, nachgewiesene Straftaten sind jedoch ausgeschlossen.
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