Abwehrkostenzusatzlimit (D&O-Versicherung)

Definition

Das Abwehrkostenzusatzlimit in der D&O-Versicherung ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz, der die Kosten für die Verteidigung von Organen (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) gegen Haftungsansprüche auch dann übernimmt, wenn die reguläre Versicherungssumme erschöpft ist – bis zu einer separat vereinbarten Zusatzgrenze.


Erklärung / Hintergrund

Die D&O-Versicherung schützt Unternehmensleiter und Organe vor persönlichen Haftungsrisiken. Anders als in der klassischen Berufshaftpflicht, bei der Schadenregulierung im Vordergrund steht, besteht in der D&O-Praxis häufig der Schwerpunkt in der Abwehr unbegründeter Ansprüche.

Typisch sind langwierige und komplexe Gerichtsverfahren, in denen die tatsächliche Schadenleistung am Ende gar nicht fällig wird – die Abwehrkosten (Anwälte, Gutachter, Gerichtsverfahren) aber enorme Summen erreichen können.

Das Abwehrkostenzusatzlimit dient hier als „zweiter Schutzschirm“:

  • Wenn die Versicherungssumme für Schadenersatzforderungen ausgeschöpft ist, können Abwehrkosten weiterhin abgesichert sein.
  • In manchen Policen sind Abwehrkosten auch unabhängig von der Versicherungssumme gedeckt, sodass sie die Hauptsumme nicht schmälern.

Besonderheit in der D&O: Da Organhaftungsansprüche oft strategisch genutzt werden (z. B. durch Insolvenzverwalter, Gesellschafter oder Investoren), ist die Verteidigung zentral. Deshalb gilt das Abwehrkostenzusatzlimit in der D&O nicht als „Nice-to-have“, sondern als essenzielles Kernthema der Deckung.

Synonyme: Verteidigungskosten-Zusatzlimit, D&O-Abwehrkostendeckung.

Abgrenzung:

  • Berufshaftpflicht → Abwehrkosten sind wichtig, aber Zusatzlimits dienen vor allem als Absicherung für Großprozesse.
  • D&O-Versicherung → Abwehrkosten sind Kernbestandteil; Zusatzlimits entscheiden über die finanzielle Handlungsfähigkeit des Organs.


Praxisrelevanz

Für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte ist die persönliche Haftung oft existenzbedrohend. Schon das Führen eines Prozesses über mehrere Instanzen kann Verteidigungskosten im sechs- bis siebenstelligen Bereich verursachen.

Mit einem Abwehrkostenzusatzlimit bleibt auch dann ein Schutzschirm bestehen, wenn die eigentliche Deckungssumme bereits durch parallele Schadenforderungen ausgeschöpft wurde. Ohne diesen Zusatz könnte ein Organ in einer zweiten Prozessrunde trotz D&O-Police ungeschützt dastehen.


Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer wird nach einer Unternehmensinsolvenz von einem Insolvenzverwalter auf 10 Mio. € in Anspruch genommen. Die D&O-Versicherung reguliert 5 Mio. € und damit ist die vereinbarte Versicherungssumme ausgeschöpft. Der Prozess läuft jedoch weiter, und es entstehen zusätzliche Verteidigungskosten in Höhe von 400.000 €. Da die Police ein Abwehrkostenzusatzlimit von 500.000 € vorsieht, werden auch diese Kosten übernommen. Ohne das Zusatzlimit hätte der Geschäftsführer diese Kosten privat zahlen müssen.


FAQ

Sind Abwehrkosten in der D&O immer eingeschlossen?

Ja, aber oft innerhalb der Versicherungssumme. Ein Zusatzlimit sorgt dafür, dass die Verteidigungskosten über die Hauptsumme hinaus gedeckt sind.

In welcher Höhe gibt es Abwehrkostenzusatzlimits in der D&O?

Je nach Anbieter liegen die Zusatzlimits häufig zwischen 100.000 und 1.000.000 €, teilweise auch unbegrenzt.

Warum sind Abwehrkosten in der D&O so wichtig?

Weil die meisten Verfahren gegen Organe mit sehr hohen Anwalts- und Gutachterkosten verbunden sind – unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Schadenersatz gezahlt wird.

Gibt es Überschneidungen mit der Rechtsschutzversicherung?

Nein. Die Rechtsschutzversicherung deckt keine Organhaftungsprozesse. Hier greift ausschließlich die D&O-Versicherung mit ihrem Abwehrkostenzusatzlimit.

Können auch strafrechtliche Verteidigungskosten erfasst sein?

Ja, soweit sie im Zusammenhang mit versicherten Pflichtverletzungen stehen (z. B. Vorwurf der Untreue). Vorsätzliche, nachgewiesene Straftaten sind jedoch ausgeschlossen.


Verwandte Begriffe


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