Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sind das Basisregelwerk der Haftpflichtversicherung. Sie sind auf Personen- und Sachschäden zugeschnitten — reine Vermögensschäden erfassen sie typischerweise nicht.
Der zweite Satz der Definition erklärt, warum die AHB für Planungsbüros allein nichts wert wären. Wer plant, richtet in der Regel keinen Sachschaden an, sondern verursacht einen Vermögensschaden: Kosten, die ohne den Fehler nicht entstanden wären. Genau diese Schadenart liegt außerhalb des Grundumfangs, den die AHB beschreiben. Erst die Besonderen Bedingungen holen sie herein — und deshalb entsteht eine Berufshaftpflicht für Planer nie aus den AHB allein.
Was die AHB regeln
Was sie nicht regeln: den Vorsatzausschluss. Der folgt bereits aus dem VVG und gilt unabhängig davon, ob er im Bedingungswerk wiederholt wird. Zu unterscheiden ist er von der wissentlichen Pflichtverletzung — die betrifft nur die Pflichtverletzung, nicht den Schaden, und ist ein eigener, vertraglich vereinbarter Ausschluss.
Abgrenzung
Synonyme: Haftpflichtbedingungen, Musterbedingungen der Haftpflichtversicherung.
Die AHB werden selten gelesen, wirken aber immer mit. Ein Ausschluss dort greift auch dann, wenn die Besonderen Bedingungen ihn nicht wiederholen — deshalb genügt es nicht, nur den Teil zu prüfen, der von Architekten und Ingenieuren spricht.
Praktisch zu klären sind zwei Punkte. Erstens der Aufbau Ihrer Police: Setzt sie sich aus mehreren Bedingungswerken zusammen oder liegt ein durchgeschriebenes Wording vor? Beides ist tragfähig, aber der Deckungsumfang lässt sich unterschiedlich schwer feststellen — und was sich schwer feststellen lässt, wird im Schadenfall zum Streitpunkt. Zweitens die Vermögensschadendeckung: Sie ist der Kern dessen, was Ihre Berufshaftpflichtversicherung leisten muss, steht aber nicht in den AHB. Prüfen Sie, wo sie in Ihrem Vertrag steht und mit welcher Summe.
Ein Ingenieurbüro verursacht durch einen Berechnungsfehler Mehrkosten von 80.000 Euro. Am Bauwerk ist nichts beschädigt; der Schaden besteht ausschließlich in Geld. Der Versicherer prüft die Deckung.
In den AHB findet sich dafür keine Grundlage — sie beschreiben Personen- und Sachschäden, und hier liegt keiner von beiden vor. Ob gezahlt wird, entscheidet sich zwei Ebenen höher: in den Besonderen Bedingungen, die die Vermögensschadendeckung einschließen, und in der dafür vereinbarten Summe. Die AHB wirken im selben Fall trotzdem mit — etwa mit ihren allgemeinen Ausschlüssen und mit der Regel, dass die Prozessführung beim Versicherer liegt. Beide Schichten gelten gleichzeitig, aber nur eine begründet hier überhaupt einen Anspruch.
Den Grundumfang der Haftpflichtdeckung, die Obliegenheiten, allgemeine Ausschlüsse und die Abwicklung im Schadenfall. Sie sind kein eigenes Produkt, sondern die Grundschicht.
Typischerweise nicht. Die AHB sind auf Personen- und Sachschäden zugeschnitten; für Planungsbüros muss die Vermögensschadendeckung über die Besonderen Bedingungen hinzukommen.
Ja. Die Grundschicht wirkt fort, soweit die höheren Ebenen nichts Abweichendes regeln. Deshalb sind beide Teile zu prüfen.
Nein, er folgt bereits aus dem Gesetz. Davon zu unterscheiden ist die wissentliche Pflichtverletzung, die vertraglich ausgeschlossen wird und den praktisch häufigeren Fall betrifft.
Der Aufbau. AHB-basierte Verträge setzen sich aus mehreren Bedingungswerken mit aufgezählten Deckungen zusammen; All-Risk-Wordings regeln alles in einem Werk und arbeiten mit Ausschlüssen.