Die aktive Honorarklage ist die gerichtliche Durchsetzung eigener Honoraransprüche durch ein Architektur- oder Ingenieurbüro gegen den Auftraggeber. „Aktiv" bezeichnet die Rolle als Kläger.
Die Haftpflichtversicherung schützt gegen Ansprüche, die gegen Sie erhoben werden. Die Durchsetzung eigener Forderungen ist das Gegenteil — und deshalb kein Bestandteil der Deckung.
Die Gegenüberstellung
Das eigentliche Risiko: die Widerklage
Hier liegt der Grund, warum der Begriff überhaupt in ein Haftpflicht-Glossar gehört. Eine Honorarklage provoziert in der Praxis regelmäßig eine Gegenreaktion: Der Auftraggeber macht Mängel geltend, rechnet auf oder erhebt Widerklage auf Schadensersatz.
Damit entsteht eine gemischte Konstellation:
Beides läuft in einem Verfahren, wird aber unterschiedlich behandelt — mit entsprechendem Abstimmungsbedarf bei Anwaltswahl und Kostentragung.
Verjährung nicht übersehen
Honorarforderungen unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Fälligkeit setzt regelmäßig eine prüffähige Schlussrechnung voraus.
Synonyme: Honorarklage, aktive Rechtsverfolgung.
Bevor Sie eine Honorarklage einleiten, lohnt eine nüchterne Abwägung — sie kann teurer werden als die Forderung wert ist.
Drei Punkte:
Wer die Durchsetzung eigener Forderungen absichern will, braucht eine gesonderte Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Baustein.
Ein Architekturbüro klagt 45.000 Euro ausstehendes Honorar ein. Der Bauherr erhebt Widerklage über 120.000 Euro wegen angeblicher Planungsmängel.
Die Honorarklage betreibt das Büro auf eigene Kosten. Für die Abwehr der Widerklage greift die Berufshaftpflichtversicherung, soweit es sich um gedeckte Schadensersatzansprüche handelt — vorausgesetzt, der Vorgang wurde gemeldet. Praktisch bedeutet das: zwei Streitgegenstände, ein Verfahren und zwei verschiedene Kostenträger, deren Abgrenzung frühzeitig zu klären ist.
Nein. Sie schützt gegen Ansprüche, die gegen Sie erhoben werden, nicht bei der Durchsetzung eigener Forderungen.
Die Abwehr der gegen Sie gerichteten Schadensersatzansprüche fällt in den Bereich der Berufshaftpflicht, soweit sie gedeckt sind.
Sobald Mängelvorwürfe oder Schadensersatzforderungen erkennbar werden, ja — unverzüglich.
In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Die Fälligkeit setzt eine prüffähige Schlussrechnung voraus.
Über eine gesonderte Rechtsschutzversicherung mit einem Baustein für Vertrags- und Honorarstreitigkeiten.