Die aktive Honorarklage bezeichnet die gerichtliche Durchsetzung von Vergütungsansprüchen eines Architekten oder Ingenieurs gegenüber seinem Auftraggeber, wenn Honorare nicht freiwillig bezahlt werden.
Architekten und Ingenieure erbringen ihre Leistungen meist auf Grundlage eines Werkvertrags (§ 631 BGB) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Werden Rechnungen nicht beglichen, bleibt oft nur die aktive Honorarklage, um die Vergütung einzuklagen.
Besonderheiten:
Versicherungsrechtlich ist wichtig: Viele Berufshaftpflichtpolicen enthalten keinen Schutz für die aktive Honorarklage, da es sich nicht um eine Abwehr fremder Ansprüche, sondern um die Durchsetzung eigener Forderungen handelt. Manche Versicherer bieten aber Rechtsschutzbausteine (z. B. Forderungsausfall oder Forderungsrechtsschutz) an.
Synonyme: Honorarklage, aktive Forderungsklage, Klage auf Vergütung.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist die aktive Honorarklage ein wichtiges Instrument zur Sicherung ihrer Liquidität – vor allem, wenn es um größere Projekte geht, bei denen einzelne Abschläge oder Schlussrechnungen strittig sind.
Da Auftraggeber häufig versuchen, Honorarklagen mit Gegenansprüchen (Mängelrügen, Schadensersatz) zu verknüpfen, ist eine gute Dokumentation entscheidend. Architekten sollten daher alle Leistungsphasen lückenlos nachweisen können und Abnahmen sorgfältig dokumentieren.
Ein Architekturbüro hat die Leistungsphasen 1–8 für den Neubau eines Bürogebäudes erbracht. Die Schlussrechnung über 80.000 € wird vom Auftraggeber nicht bezahlt. Das Büro erhebt eine aktive Honorarklage. Vor Gericht muss der Architekt nachweisen, dass er die Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Der Auftraggeber versucht, mit angeblichen Mängeln bei der Bauüberwachung aufzurechnen. Da die Dokumentation des Architekten lückenlos ist, verurteilt das Gericht den Auftraggeber zur Zahlung.
Sobald der Honoraranspruch fällig ist, d. h. nach Abnahme oder Nutzung der erbrachten Leistung und Vorlage einer prüfbaren Rechnung.
Im Klageverfahren können Auftraggeber Gegenforderungen (z. B. wegen Mängeln) aufrechnen. Im schlimmsten Fall kehrt sich der Prozess gegen den Architekten.
Nein. Die Berufshaftpflicht dient der Abwehr fremder Ansprüche. Für die Durchsetzung eigener Forderungen ist sie nicht zuständig. Manche Tarife enthalten jedoch Bausteine für Forderungsausfall- oder Forderungsrechtsschutz.
Oft ja. Mediation, Vergleich oder Teilzahlungen können Zeit und Kosten sparen und Geschäftsbeziehungen schonen.
Vertrag, Leistungsnachweise (Leistungsphasen nach HOAI), Abnahmeprotokolle, prüfbare Rechnungen und ggf. Nachtragsvereinbarungen.
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