Die Anerkennung eines Anspruchs ist die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, dessen Forderung ganz oder teilweise für berechtigt zu halten. Versicherungsrechtlich hat sie eine andere Wirkung, als vielfach angenommen.
In älteren Darstellungen findet sich häufig der Satz, ein Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers koste den Versicherungsschutz. Das trifft in dieser Form nicht zu.
Was § 105 VVG bestimmt
Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil der Versicherungsnehmer ohne seine Einwilligung den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkannt hat, ist unwirksam. Ein vertragliches Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot mit dieser Rechtsfolge gibt es damit nicht mehr.
Was daraus nicht folgt
Das Anerkenntnis ist deshalb nicht folgenlos. Es bindet den Versicherer nicht. Dieser prüft die Haftungsfrage weiterhin eigenständig und leistet, was rechtlich geschuldet ist. Wer mehr zusagt, als er schuldet, trägt die Differenz selbst.
Die zivilrechtliche Seite bleibt bestehen
Unabhängig vom Versicherungsrecht wirkt ein Anerkenntnis im Verhältnis zum Geschädigten: Es kann Einwendungen abschneiden und lässt die Verjährung neu beginnen.
Abgrenzung
Synonyme: Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
Für Ihr Büro bleibt der praktische Rat derselbe wie früher — die Begründung ist nur eine andere, und das macht einen Unterschied für die Beratung.
Warum Zurückhaltung dennoch geboten ist
Was stattdessen hilft
Bestätigen Sie den Eingang der Rüge, sichern Sie eine Prüfung zu und melden Sie den Vorgang unverzüglich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Sachverhaltsangaben sind unproblematisch und sogar erwünscht — was Sie vermeiden sollten, ist die rechtliche Bewertung.
Eine Ausnahme gilt für Sofortmaßnahmen: Sicherungsmaßnahmen zur Schadenminderung sind kein Anerkenntnis und sollten nicht aus Sorge davor unterbleiben.
Ein Bauherr fordert von einem Ingenieurbüro 60.000 Euro für die Sanierung eines Bodenaufbaus. Um die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden, sagt das Büro die Übernahme der Kosten zu und meldet den Fall erst danach dem Versicherer.
Der Versicherer prüft und kommt zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Teil auf Sowiesokosten und auf einen Ausführungsfehler des Bodenlegers entfällt; rechtlich geschuldet sind 22.000 Euro. Der Versicherungsschutz entfällt dadurch nicht — § 105 VVG steht dem entgegen. Geleistet werden aber nur die 22.000 Euro. Die Differenz trägt das Büro, weil es sie selbst zugesagt hat.
Nicht allein deswegen. § 105 VVG erklärt Klauseln mit dieser Rechtsfolge für unwirksam.
Nein. Es bindet den Versicherer nicht — er leistet nur das rechtlich Geschuldete. Die Differenz tragen Sie.
Ja. Sachverhaltsangaben sind unproblematisch. Vermeiden sollten Sie die rechtliche Bewertung und Zahlungszusagen.
Nein. Sicherungsmaßnahmen zur Schadenminderung sagen nichts über die Haftungsfrage und sollten nicht unterbleiben.
Ein Anerkenntnis kann Einwendungen abschneiden und lässt die Verjährung neu beginnen — unabhängig vom Versicherungsrecht.