Die Anerkennung eines Anspruchs bezeichnet die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung eines Versicherungsnehmers, dass eine von einem Dritten erhobene Schadenersatzforderung berechtigt ist.
Im Versicherungsrecht – insbesondere in der Berufshaftpflicht – ist die Anerkennung eines Anspruches von zentraler Bedeutung. Sobald ein Architekt oder Ingenieur eine Forderung gegenüber einem Bauherrn oder Dritten anerkennt, gilt dies rechtlich als Schuldeingeständnis.
Das Problem: Nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) darf der Versicherungsnehmer Ansprüche grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkennen. Hintergrund ist, dass der Versicherer selbst prüfen muss, ob ein Anspruch berechtigt ist. Er hat drei Funktionen:
Ein voreiliges Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer kann den Versicherungsschutz gefährden, weil der Versicherer dadurch in seiner Prüfungspflicht übergangen wird.
Synonyme: Schuldeingeständnis, Anerkenntnis, Anerkennung einer Forderung.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist Zurückhaltung geboten: Selbst wenn ein Bauherr mit Forderungen auftritt, sollten diese niemals vorschnell bestätigt oder bezahlt werden. Stattdessen ist der Fall unverzüglich an den Versicherer zu melden. Dieser prüft, ob die Ansprüche begründet sind und übernimmt entweder die Regulierung oder die Abwehr.
Ein unbedachtes Anerkenntnis kann gravierende Folgen haben: Der Versicherer kann die Leistung verweigern, weil eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Ein Bauherr fordert von einem Ingenieur 50.000 € wegen angeblich fehlerhafter Planung. Der Ingenieur räumt im Gespräch mit dem Bauherrn ein: „Das stimmt, das war mein Fehler – ich komme dafür auf.“ Damit hat er den Anspruch anerkannt. Der Versicherer wird im Nachgang nicht mehr prüfen, ob der Anspruch überhaupt berechtigt war. Im schlimmsten Fall bleibt der Ingenieur auf der Forderung sitzen, weil er den Versicherungsschutz durch das Anerkenntnis gefährdet hat.
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers. Ohne diese Zustimmung riskierst Du den Verlust des Versicherungsschutzes.
Die Ansprüche nicht kommentieren, nicht bestätigen und nicht zurückweisen, sondern den Fall sofort dem Versicherer melden.
Ja. Schon durch schlüssiges Verhalten (z. B. Zahlung ohne Rücksprache) kann ein Anerkenntnis vorliegen.
Ja, sogenannte „unabwendbare Anerkenntnisse“ (z. B. wenn ein Anspruch offenkundig ist und sofort geregelt werden muss). Aber auch hier sollte nach Möglichkeit der Versicherer vorab eingebunden werden.
Nur der Versicherer darf letztlich entscheiden, ob ein Anspruch anerkannt, reguliert oder abgewehrt wird.
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