Bauversicherungsmakler Glossar

Anspruchsgrundlage

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 20, 2025 2:21:33 PM

Definition

Die Anspruchsgrundlage ist die rechtliche Norm (z. B. ein Paragraph im Gesetz), aus der sich ein Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten – meist Zahlung, Leistung oder Unterlassung – ableitet.

Erklärung / Hintergrund

Anspruchsgrundlagen sind das Fundament jedes zivilrechtlichen Anspruchs. Sie definieren, wer von wem was verlangen kann und auf welcher Rechtsbasis. In Haftungs- und Versicherungsfragen sind sie entscheidend, weil Gerichte und Versicherer prüfen, ob überhaupt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht.

Wichtige Anspruchsgrundlagen für Architekten und Ingenieure:

  • Vertragliche Ansprüche
    • § 631 BGB (Werkvertrag) → Anspruch auf Vergütung.
    • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).
  • Deliktische Ansprüche
    • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen Rechts).
    • § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen (z. B. Bauordnungsrecht).
  • Gefährdungshaftung
    • z. B. § 7 StVG (Straßenverkehr), im Bauwesen seltener relevant.
  • Bereicherungsrechtliche Ansprüche
    • § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Synonyme: Rechtsgrundlage, gesetzliche Anspruchsgrundlage.

Abgrenzung:

  • Anspruch → das konkrete Forderungsrecht.
  • Anspruchsgrundlage → die Norm, aus der dieses Forderungsrecht hergeleitet wird.
  • Obliegenheit → Pflicht ohne einklagbaren Anspruch.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure sind Anspruchsgrundlagen entscheidend in zwei Richtungen:

  1. Durchsetzung eigener Ansprüche – z. B. Vergütungsanspruch gegen Bauherren (§ 631 BGB).
  2. Abwehr fremder Ansprüche – z. B. Schadensersatzforderungen wegen Planungsfehlern (§ 823 BGB).

In der Berufshaftpflichtversicherung prüft der Versicherer im Schadenfall immer zuerst die Anspruchsgrundlage:

  • Liegt eine Anspruchsgrundlage gegen den Versicherten vor?
  • Ist diese Art von Anspruch im Vertrag mitversichert?
  • Oder fällt der Fall unter einen Ausschluss?

Ohne wirksame Anspruchsgrundlage hat ein Bauherr oder Dritter keine Chance auf erfolgreiche Durchsetzung seiner Forderungen.

Praxisbeispiel

Ein Bauherr verklagt einen Architekten wegen Rissen in der Fassade. Er stützt seine Forderung auf § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag). Der Versicherer prüft die Anspruchsgrundlage:

  • Vertrag besteht → Pflichtverletzung möglich.
  • Schaden liegt vor → Anspruch grundsätzlich gegeben.
  • Der Versicherer übernimmt entweder die Regulierung oder die Abwehr, falls die Pflichtverletzung nicht nachweisbar ist.

FAQ

Muss jede Klage auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden?

Ja. Ohne Anspruchsgrundlage gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch.

Prüft die Berufshaftpflicht auch die Anspruchsgrundlage?

Ja. Sie prüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ob er versichert ist.

Sind auch vertragliche Sonderregelungen Anspruchsgrundlagen?

Ja. Auch Klauseln in Bauverträgen können Anspruchsgrundlagen darstellen – solange sie wirksam sind.

Kann ein Bauherr mehrere Anspruchsgrundlagen kombinieren?

Ja. Häufig werden Ansprüche gleichzeitig auf Vertragsrecht (§ 280 BGB) und Deliktsrecht (§ 823 BGB) gestützt.

Was ist der Unterschied zwischen Anspruchsgrundlage und Klagegrund?

Die Anspruchsgrundlage ist die gesetzliche Norm, der Klagegrund ist der konkrete Sachverhalt, auf den die Norm angewendet wird.

Verwandte Begriffe

  • [Werkvertrag]
  • [Abnahme]
  • [Anerkennung eines Anspruches]
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • [Obliegenheiten]

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