Die Anspruchsgrundlage ist die rechtliche Norm (z. B. ein Paragraph im Gesetz), aus der sich ein Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten – meist Zahlung, Leistung oder Unterlassung – ableitet.
Anspruchsgrundlagen sind das Fundament jedes zivilrechtlichen Anspruchs. Sie definieren, wer von wem was verlangen kann und auf welcher Rechtsbasis. In Haftungs- und Versicherungsfragen sind sie entscheidend, weil Gerichte und Versicherer prüfen, ob überhaupt ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht.
Wichtige Anspruchsgrundlagen für Architekten und Ingenieure:
Synonyme: Rechtsgrundlage, gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure sind Anspruchsgrundlagen entscheidend in zwei Richtungen:
In der Berufshaftpflichtversicherung prüft der Versicherer im Schadenfall immer zuerst die Anspruchsgrundlage:
Ohne wirksame Anspruchsgrundlage hat ein Bauherr oder Dritter keine Chance auf erfolgreiche Durchsetzung seiner Forderungen.
Ein Bauherr verklagt einen Architekten wegen Rissen in der Fassade. Er stützt seine Forderung auf § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag). Der Versicherer prüft die Anspruchsgrundlage:
Ja. Ohne Anspruchsgrundlage gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch.
Ja. Sie prüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und ob er versichert ist.
Ja. Auch Klauseln in Bauverträgen können Anspruchsgrundlagen darstellen – solange sie wirksam sind.
Ja. Häufig werden Ansprüche gleichzeitig auf Vertragsrecht (§ 280 BGB) und Deliktsrecht (§ 823 BGB) gestützt.
Die Anspruchsgrundlage ist die gesetzliche Norm, der Klagegrund ist der konkrete Sachverhalt, auf den die Norm angewendet wird.
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