Eine Anspruchsgrundlage ist die Rechtsnorm, aus der sich ergibt, dass jemand von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen kann. Ohne Anspruchsgrundlage besteht kein durchsetzbarer Anspruch.
Juristische Prüfungen beginnen nicht bei der Frage „Ist das fair?", sondern bei „Woraus soll sich das ergeben?". Die Anspruchsgrundlage bestimmt zugleich, welche Voraussetzungen zu prüfen sind, wer was beweisen muss und welche Verjährungsfrist gilt.
Die für Planungsbüros relevanten Anspruchsgrundlagen
Mehrere Grundlagen nebeneinander
Derselbe Sachverhalt kann mehrere Anspruchsgrundlagen erfüllen — vertragliche und deliktische nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Beweislastverteilung und teils unterschiedliche Verjährungsfristen.
Synonyme: Rechtsgrundlage, Anspruchsnorm.
Für Ihr Büro ist die Anspruchsgrundlage die Weiche, an der sich die Deckungsfrage entscheidet — noch bevor über Höhe oder Verschulden gesprochen wird.
Deshalb lohnt es, bei einer Forderung früh zu fragen: Worauf stützt der Bauherr seinen Anspruch? Eine Forderung, die als Schadensersatz formuliert ist, aber der Sache nach auf Nacherfüllung zielt, wird dadurch nicht versicherbar — und umgekehrt.
Diese Einordnung nimmt Ihnen Ihre Berufshaftpflichtversicherung ab, sobald der Fall gemeldet ist. Sie ist Teil der Prüfung, die der Abwehr vorausgeht.
Nach einem Wasserschaden aus einer fehlerhaft geplanten Abdichtung meldet sich der Bauherr. Er verlangt die Überarbeitung der Detailplanung, die Sanierung der durchfeuchteten Wände und den Ersatz seiner Mietausfälle.
Drei Forderungen, drei Anspruchsgrundlagen: Die Überarbeitung der Planung stützt sich auf § 634 Nr. 1 BGB — Nacherfüllung und damit Erfüllungsanspruch. Die Sanierung und der Mietausfall stützen sich auf § 634 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB — Schadensersatz. Nur der zweite Teil kommt für den Versicherungsschutz in Betracht, und beim Mietausfall kommt es zusätzlich auf das Bedingungswerk an.
Die Rechtsnorm, aus der sich ein durchsetzbarer Anspruch ergibt. Ohne sie besteht kein Anspruch.
Weil sie bestimmt, ob es um Erfüllung oder um Schadensersatz geht — und damit über die Versicherbarkeit entscheidet.
Ja. Vertragliche und deliktische Ansprüche bestehen häufig nebeneinander, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.
Nein. Er muss den Sachverhalt vortragen; die rechtliche Einordnung nimmt das Gericht vor.
Dann ist die Anspruchsgrundlage der Vertrag selbst. Das liegt außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht und damit regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes.