Anspruchsgrundlage

Definition

Eine Anspruchsgrundlage ist die Rechtsnorm, aus der sich ergibt, dass jemand von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen kann. Ohne Anspruchsgrundlage besteht kein durchsetzbarer Anspruch.


Erklärung / Hintergrund

Juristische Prüfungen beginnen nicht bei der Frage „Ist das fair?", sondern bei „Woraus soll sich das ergeben?". Die Anspruchsgrundlage bestimmt zugleich, welche Voraussetzungen zu prüfen sind, wer was beweisen muss und welche Verjährungsfrist gilt.

Die für Planungsbüros relevanten Anspruchsgrundlagen

  • § 631 BGB — Anspruch des Bauherrn auf die geschuldete Leistung, Anspruch des Büros auf Honorar.
  • § 634 BGB — die Mängelrechte: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Nur die letzte Variante ist Schadensersatz.
  • §§ 280 ff. BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, auch für Nebenpflichten wie Aufklärung und Warnung.
  • §§ 823 ff. BGB — unerlaubte Handlung gegenüber Dritten ohne Vertrag.
  • Vertrag mit Schutzwirkung — richterrechtlich entwickelte Grundlage für Ansprüche einbezogener Dritter.
  • § 426 BGB — Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern, etwa zwischen Planungsbüro und ausführendem Unternehmen.

Mehrere Grundlagen nebeneinander

Derselbe Sachverhalt kann mehrere Anspruchsgrundlagen erfüllen — vertragliche und deliktische nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Beweislastverteilung und teils unterschiedliche Verjährungsfristen.

Synonyme: Rechtsgrundlage, Anspruchsnorm.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro ist die Anspruchsgrundlage die Weiche, an der sich die Deckungsfrage entscheidet — noch bevor über Höhe oder Verschulden gesprochen wird.

  • § 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) — Erfüllungsanspruch, typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
  • § 634 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB (Schadensersatz) — der versicherungsrelevante Fall.
  • Eine vertraglich übernommene Garantie — Anspruchsgrundlage ist dann der Vertrag selbst; das liegt außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht und damit außerhalb der Deckung.

Deshalb lohnt es, bei einer Forderung früh zu fragen: Worauf stützt der Bauherr seinen Anspruch? Eine Forderung, die als Schadensersatz formuliert ist, aber der Sache nach auf Nacherfüllung zielt, wird dadurch nicht versicherbar — und umgekehrt.

Diese Einordnung nimmt Ihnen Ihre Berufshaftpflichtversicherung ab, sobald der Fall gemeldet ist. Sie ist Teil der Prüfung, die der Abwehr vorausgeht.

Praxisbeispiel

Nach einem Wasserschaden aus einer fehlerhaft geplanten Abdichtung meldet sich der Bauherr. Er verlangt die Überarbeitung der Detailplanung, die Sanierung der durchfeuchteten Wände und den Ersatz seiner Mietausfälle.

Drei Forderungen, drei Anspruchsgrundlagen: Die Überarbeitung der Planung stützt sich auf § 634 Nr. 1 BGB — Nacherfüllung und damit Erfüllungsanspruch. Die Sanierung und der Mietausfall stützen sich auf § 634 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB — Schadensersatz. Nur der zweite Teil kommt für den Versicherungsschutz in Betracht, und beim Mietausfall kommt es zusätzlich auf das Bedingungswerk an.


FAQ

Was ist eine Anspruchsgrundlage?

Die Rechtsnorm, aus der sich ein durchsetzbarer Anspruch ergibt. Ohne sie besteht kein Anspruch.

Warum ist sie für die Deckung wichtig?

Weil sie bestimmt, ob es um Erfüllung oder um Schadensersatz geht — und damit über die Versicherbarkeit entscheidet.

Können mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig greifen?

Ja. Vertragliche und deliktische Ansprüche bestehen häufig nebeneinander, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.

Muss der Bauherr die Norm benennen?

Nein. Er muss den Sachverhalt vortragen; die rechtliche Einordnung nimmt das Gericht vor.

Was gilt bei einer Garantie?

Dann ist die Anspruchsgrundlage der Vertrag selbst. Das liegt außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht und damit regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes.


Verwandte Begriffe

  • Schadensersatzanspruch – der wichtigste Anspruchstyp im Haftungsrecht
  • Schuldanerkenntnis – kann einen eigenständigen Anspruch begründen
  • Abnahme – verschiebt die Beweislast und setzt Verjährungsfristen in Gang
  • Obliegenheiten – begründen keine Ansprüche, sondern betreffen den Versicherungsschutz
  • Werkvertrag – der Vertragstyp, aus dem die meisten Anspruchsgrundlagen folgen