Aufklärungsobliegenheiten sind die Pflichten des Versicherungsnehmers, nach Eintritt eines Versicherungsfalls dem Versicherer unverzüglich alle zur Feststellung des Schadenhergangs, des Schadensumfangs und der Eintrittspflicht notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen.
Die Aufklärungsobliegenheiten gehören zu den sogenannten Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. Sie sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B. AHB, AVB) sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§ 30 ff. VVG) geregelt.
Typische Pflichten sind:
Hintergrund: Der Versicherer ist auf die Mitwirkung des Versicherungsnehmers angewiesen, um seine Leistungspflicht prüfen zu können. Wird gegen die Obliegenheiten verstoßen, kann dies zu Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit führen – je nach Verschuldensgrad (vgl. § 28 VVG).
Für Architekten und Ingenieure ist die Beachtung der Aufklärungsobliegenheiten besonders wichtig, da Schadenfälle oft komplexe technische und rechtliche Fragen umfassen. Wer seinen Versicherer nicht lückenlos informiert, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes. Gerade in der Berufshaftpflicht können hohe Regressforderungen oder Bauverzögerungsschäden existenzgefährdend sein.
Ein Architekt wird von einem Bauherrn wegen vermeintlicher Planungsfehler in Anspruch genommen. Der Versicherer verlangt Einsicht in die Baupläne, die Leistungsphase und die Korrespondenz mit den Fachplanern. Gibt der Architekt die Unterlagen verspätet oder unvollständig weiter, kann der Versicherer seine Leistung verweigern. Hält er dagegen seine Aufklärungsobliegenheiten ein, prüft der Versicherer die Ansprüche und übernimmt – je nach Sachlage – die Abwehr oder die Regulierung des Schadens.
Je nach Schwere (leicht fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich) kann der Versicherer die Leistung kürzen oder vollständig verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Versicherer anteilig leisten, bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz ganz.
Die Anzeigepflichten gelten vor Vertragsschluss (Gefahrerheblichkeit). Die Aufklärungsobliegenheiten greifen nach Eintritt eines Schadensfalls und dienen der Feststellung von Ursache und Umfang.
Ja, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Feststellung der Leistungspflicht hatte, bleibt der Versicherungsschutz bestehen (§ 28 Abs. 3 VVG).
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