Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Kosten, die entstehen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden — also bevor ein Dritter Ansprüche erhebt oder ein Schaden eintritt.
Die Haftpflichtversicherung leistet grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Wer vorher handelt, um Schlimmeres zu verhindern, bewegt sich in einem Zwischenbereich — und der ist in den Bedingungswerken sehr unterschiedlich geregelt.
Die gesetzliche Ausgangslage
§ 82 VVG verpflichtet zur Schadenabwendung und -minderung bei Eintritt des Versicherungsfalls. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer dabei für erforderlich halten durfte, sind nach § 83 VVG zu erstatten. Für den Zeitraum davor greift diese Regelung nicht unmittelbar — vorbeugende Maßnahmen sind daher nur erfasst, soweit das Bedingungswerk sie einschließt.
Wo es in der Praxis relevant wird
Die entscheidende Abgrenzung
Vorbeugende Aufwendungen sind von den Kosten der eigenen Leistung zu unterscheiden. Die Überarbeitung der fehlerhaften Planung ist Nacherfüllung und bleibt in jedem Fall beim Büro. Eine Maßnahme zur Abwendung eines drohenden Schadens an anderen Rechtsgütern ist etwas anderes — nur um diese geht es hier. Wer beides in einem Auftrag zusammenfasst, verliert die Trennschärfe und damit die Erstattungsfähigkeit.
Abgrenzung im Überblick
Synonyme: vorbeugende Rettungskosten, präventive Aufwendungen.
Für Ihr Büro entsteht hier ein echtes Dilemma: Wer einen Fehler früh erkennt und handelt, verhindert oft einen erheblich größeren Schaden — trägt die Kosten dafür aber möglicherweise selbst, während er bei Abwarten in den versicherten Bereich geriete. Genau deshalb lohnt der Blick in die Bedingungen, bevor der Fall eintritt.
Drei praktische Punkte:
Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung vorbeugende Aufwendungen erfasst, ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk — hier unterscheiden sich die Anbieter erheblich.
Ein Ingenieurbüro entdeckt nach dem Rohbau, dass eine Stützkonstruktion unterdimensioniert berechnet wurde. Ein Versagen ist nicht auszuschließen, Ansprüche hat noch niemand erhoben.
Das Büro meldet den Vorgang sofort, stimmt sich mit dem Versicherer ab und lässt die Konstruktion vorsorglich abstützen. Die Abstützung dient der Abwendung eines drohenden Personen- und Sachschadens; ob ihre Kosten erstattet werden, richtet sich nach dem Bedingungswerk und ist bei vorheriger Abstimmung deutlich wahrscheinlicher. Die Neuberechnung der Statik dagegen ist Nacherfüllung und bleibt beim Büro — unabhängig davon, wie die Police ausgestaltet ist.
Nicht selbstverständlich. Die gesetzliche Erstattung von Rettungskosten knüpft an den Eintritt des Versicherungsfalls an. Für den Zeitraum davor kommt es auf das Bedingungswerk an.
Dann greifen §§ 82, 83 VVG: Aufwendungen, die Sie für erforderlich halten durften, sind erstattungsfähig — auf Weisung ergriffene sogar über die Versicherungssumme hinaus.
Wenn es die Situation zulässt, ja. Eine Abstimmung verbessert die Erstattungsaussicht erheblich und vermeidet Streit über die Erforderlichkeit.
Sowiesokosten wären auch bei ordnungsgemäßer Planung angefallen und sind kein Schaden. Vorbeugende Aufwendungen entstehen gerade wegen der drohenden Gefahr.
Manche Bedingungswerke sehen Regelungen für vorbeugende Maßnahmen vor. Ob und mit welchen Grenzen, unterscheidet sich zwischen den Anbietern deutlich.