Die Ausgleichspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung, Nachteile oder Belastungen, die einem Vertragspartner oder Dritten entstehen, ganz oder teilweise finanziell auszugleichen.
Der Begriff „Ausgleichspflicht“ taucht in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten auf. Im Bau- und Architektenrecht sind insbesondere folgende Konstellationen relevant:
Synonyme: Innenausgleich, Regresspflicht.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist die Ausgleichspflicht vor allem im Zusammenhang mit gemeinsamer Projektarbeit relevant. In Arbeitsgemeinschaften (Arge, Planungsring, Partnerschaftsgesellschaft) können sie gesamtschuldnerisch haften. Zahlt einer den gesamten Schaden, kann er intern Ausgleich von den Mitverursachern verlangen.
Das Problem: Der Innenausgleich ist oft streitanfällig, weil die Anteile an der Verursachung schwer zu bestimmen sind. Berufshaftpflichtversicherungen decken meist nur die Außenhaftung (gegenüber dem Bauherrn), nicht aber automatisch den internen Ausgleich zwischen Partnern.
Ein Architekt und ein Tragwerksplaner arbeiten in einer ARGE. Durch kombinierte Planungsfehler entsteht beim Bauherrn ein Schaden von 500.000 €. Der Bauherr fordert die gesamte Summe vom Architekten ein. Dieser zahlt und nimmt anschließend den Tragwerksplaner im Innenverhältnis auf 50 % in Anspruch. Hier greift die Ausgleichspflicht – der Tragwerksplaner muss 250.000 € an den Architekten erstatten.
Grundsätzlich der Ausgleichsberechtigte – er muss darlegen, dass mehrere Beteiligte für den Schaden verantwortlich sind.
In der Regel nein. Versichert ist primär die Außenhaftung gegenüber Dritten, nicht die internen Regressforderungen.
Manche Versicherungsbedingungen sehen begrenzte Deckungen für Innenausgleichsansprüche in Arbeitsgemeinschaften oder Partnerschaften vor.
Ja, vor allem im BGB (§§ 421 ff.) für Gesamtschuldner sowie im VVG (§ 78) für Versicherungen.
Teilweise ja – durch interne ARGE-Verträge oder Gesellschaftsverträge können Ausgleichsregelungen modifiziert werden.
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