Die Baustellenverordnung (BaustellenV) regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Adressat ist der Bauherr — und ihr Grundgedanke ist, Sicherheit schon in der Planungsphase zu berücksichtigen, nicht erst auf der Baustelle.
Die Pflichten des Bauherrn
Zur Unterlage für spätere Arbeiten: Sie dokumentiert, wie sich das fertige Bauwerk sicher warten, reinigen und instandhalten lässt — Anschlagpunkte für Absturzsicherungen, Zugänge zu technischen Anlagen, Hinweise auf verbaute Gefahrstoffe. Sie entsteht während der Planung und wirkt über die gesamte Nutzungsdauer. Fehlt sie oder ist sie unbrauchbar, zeigt sich das erst Jahre später, wenn jemand auf dem Dach steht und keinen Anschlagpunkt findet.
Abgrenzung
Synonyme: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.
Für Planungsbüros hat die Verordnung zwei Seiten. Als Aufgabe im Auftrag: Die Unterlage für spätere Arbeiten gehört zur Planung und sollte im Vertrag benannt sein — sie ist keine Grundleistung der Objektplanung und fällt sonst zwischen die Stühle. Als übernommene Bauherrenpflicht: Wer die Koordination übernimmt, tritt in einen fremden Pflichtenkreis ein, für den eine gesonderte Beauftragung und eine Prüfung des Versicherungsschutzes nötig ist.
Beachten Sie dabei: Bußgelder aus Verstößen sind nicht versicherbar, weil sie Sanktionscharakter haben. Versicherbar ist die zivilrechtliche Haftung, wenn aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entsteht — bei Personenschäden ist dafür Ihre Betriebshaftpflichtversicherung der maßgebliche Ort, und ob die Koordinatorentätigkeit erfasst ist, steht im Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro plant ein Verwaltungsgebäude mit Flachdach und Lüftungstechnik. Eine Unterlage für spätere Arbeiten wird nicht erstellt; im Vertrag ist sie nicht erwähnt, und niemand fragt danach. Sechs Jahre später stürzt ein Mitarbeiter eines Wartungsbetriebs vom Dach.
Die Frage lautet nun, ob die Gefahr vermeidbar gewesen wäre. Anschlagpunkte für die Sicherung waren nicht vorgesehen, weil die Wartung in der Planung keine Rolle spielte — und genau das hätte die Unterlage sichtbar gemacht. Die Pflicht traf formal den Bauherrn; er wird einwenden, das Büro habe ihn darauf hinweisen müssen, und dieser Einwand ist nicht von der Hand zu weisen, weil die Verordnung zum Pflichtenkreis eines Planers gehört. Hinzu kommt der Zeitfaktor: Bei einer Beauftragung mit Objektbetreuung kann die Verjährung deutlich später beginnen, als das Baujahr vermuten lässt.
Der Bauherr. Er kann die Aufgabe übertragen, bleibt aber für die Auswahl einer geeigneten Person verantwortlich.
Wenn die Baustelle bestimmte Schwellenwerte nach Dauer und Zahl der gleichzeitig Beschäftigten überschreitet.
Eine Zusammenstellung, wie sich das Bauwerk sicher warten und instandhalten lässt — Anschlagpunkte, Zugänge, Hinweise auf Gefahrstoffe. Sie entsteht in der Planung.
Nicht zur Objektplanung. Sie sollte deshalb ausdrücklich beauftragt werden, sonst fällt sie zwischen die Zuständigkeiten.
Nein. Versicherbar ist die zivilrechtliche Haftung für einen daraus entstandenen Schaden.