Die Begrenzung der Leistungspflicht umfasst alle vertraglichen Regelungen, die den Umfang der Versicherungsleistung einschränken — etwa Versicherungssummen, Sublimite, Selbstbehalte, Ausschlüsse und zeitliche Grenzen.
Kein Versicherer leistet unbegrenzt. Damit ein Risiko kalkulierbar bleibt, wird die Leistungspflicht an mehreren Stellen zugleich begrenzt — und genau diese Mehrschichtigkeit macht die Beurteilung einer Police anspruchsvoll: Es genügt nicht, eine Grenze zu kennen.
Die fünf Ebenen
Rechtlicher Rahmen ist das Versicherungsvertragsgesetz, insbesondere die Vorschriften zur Haftpflichtversicherung in den §§ 100 ff. VVG.
Abgrenzung
Synonyme: Leistungsbegrenzung, Deckungsbeschränkung.
Für Ihr Büro ist die entscheidende Erkenntnis, dass diese Grenzen nacheinander wirken. Eine Forderung durchläuft mehrere Prüfstufen: Ist die Tätigkeit versichert? Handelt es sich um einen gedeckten Anspruch oder um Erfüllung? Greift ein Sublimit? Und erst zuletzt: Reicht die Summe?
Vier Stellen, an denen es in Planungsbüros typischerweise klemmt:
Viele dieser Grenzen lassen sich anpassen — über höhere Summen, zusätzliche Bausteine oder erweiterte Nachhaftung. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelfall leistet, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Ingenieurbüro wird wegen fehlerhafter Statikberechnungen auf 2 Mio. Euro in Anspruch genommen. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt 1 Mio. Euro.
Der Versicherer prüft zunächst, ob die Tragwerksplanung zur versicherten Tätigkeit gehört und welcher Teil der Forderung auf Nacherfüllung entfällt. Erst danach greift die Summenbegrenzung: Vom verbleibenden Schadensersatzanspruch werden höchstens 1 Mio. Euro abzüglich Selbstbehalt reguliert. Kommen die Abwehrkosten des mehrjährigen Verfahrens hinzu und sind sie auf die Summe angerechnet, verringert sich der für die Regulierung verfügbare Betrag zusätzlich.
Damit das Risiko für den Versicherer kalkulierbar bleibt und die Prämien in einem tragbaren Rahmen liegen.
Nein. Manche Bedingungswerke rechnen sie auf die Versicherungssumme an, andere sehen ein eigenes Zusatzlimit vor. Das ist einer der wichtigsten Vergleichspunkte.
Sie senken den Schutz für einzelne Risiken deutlich unter die allgemeine Summe — typisch bei Auslandstätigkeit, Obhut- und Mietsachschäden oder Schlüsselverlust.
Häufig ja. Höhere Summen, zusätzliche Bausteine oder eine erweiterte Nachhaftung sind meist vereinbar. Der Vorsatzausschluss ist dagegen nicht verhandelbar.
Meist die Summe für Vermögensschäden in Verbindung mit der Behandlung der Abwehrkosten — beides betrifft den Regelfall eines Planungsschadens.