Definition
Die Begrenzung der Leistungspflicht bezeichnet in Versicherungsverträgen vertragliche Regelungen, die den Umfang der Schadenersatzleistungen des Versicherers einschränken – beispielsweise durch Deckungssummen, Sublimite oder bestimmte Ausschlüsse.
Erklärung / Hintergrund
Versicherer übernehmen im Schadenfall nicht unbegrenzt alle Forderungen, sondern nur im Rahmen der vereinbarten Bedingungen. Die Begrenzung der Leistungspflicht dient dazu, das Risiko kalkulierbar zu halten und klare Haftungsgrenzen zu ziehen.
Typische Formen:
- Deckungssummen: Höchstbetrag, den der Versicherer je Schaden oder Versicherungsjahr leistet.
- Sublimite: Spezielle Untergrenzen für bestimmte Risiken (z. B. Auslandsschäden, Umweltschäden, Abwehrkosten).
- Selbstbehalte: Eigenanteil des Versicherungsnehmers pro Schadenfall.
- Ausschlüsse: Fälle, in denen keine Leistung erfolgt (z. B. Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung).
- Zeitliche Begrenzungen: Nachhaftung oder Rückwärtsversicherung nur für klar definierte Zeiträume.
Rechtliche Grundlage: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 1, 100 ff.
Abgrenzung:
- Leistungspflicht → die Verpflichtung des Versicherers, für einen Schaden einzustehen.
- Begrenzung der Leistungspflicht → vertraglich definierte Einschränkungen dieser Pflicht.
Synonyme: Leistungsbegrenzung, Deckungsbeschränkung.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die Begrenzung der Leistungspflicht ein zentrales Thema, da Berufshaftpflichtversicherungen regelmäßig über Sublimite oder Ausschlüsse gesteuert werden.
Beispiele:
- Abwehrkosten: Häufig zusätzlich zur Deckungssumme, aber manchmal nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.
- Bauherrenrisiko oder Bauträgertätigkeit: teils ausgeschlossen oder nur mit begrenzter Deckung.
- Nachhaftung: Begrenzung auf bestimmte Jahre nach Vertragsende.
Risiko: Wer seine Versicherungsbedingungen nicht genau kennt, kann im Schadenfall feststellen, dass die Deckung nicht ausreicht oder bestimmte Ansprüche nicht übernommen werden.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro wird auf 2 Mio. € Schadensersatz verklagt, weil es fehlerhafte Statikberechnungen erstellt hat. Die Berufshaftpflichtversicherung hat eine Deckungssumme von 1 Mio. €. Trotz der tatsächlichen Schadenhöhe übernimmt der Versicherer nur 1 Mio. €, da seine Leistungspflicht vertraglich begrenzt ist. Die restliche Summe muss das Büro selbst tragen.
FAQ
Warum gibt es Begrenzungen der Leistungspflicht?
Um das Risiko für den Versicherer kalkulierbar zu halten und Prämien auf einem bezahlbaren Niveau zu sichern.
Sind Abwehrkosten immer unbegrenzt mitversichert?
Nein. Manche Policen sehen ein Abwehrkostenzusatzlimit vor, andere rechnen sie auf die Deckungssumme an.
Welche Rolle spielen Sublimite?
Sie reduzieren den Versicherungsschutz für spezielle Risiken, z. B. Auslandsschäden oder AGG-Ansprüche.
Kann man die Begrenzung der Leistungspflicht verhandeln?
Ja, oft können höhere Deckungssummen oder zusätzliche Bausteine individuell vereinbart werden.
Welche Begrenzungen sind für Architekten besonders kritisch?
Deckung von reinen Vermögensschäden, Nachhaftung, Abwehrkosten und Tätigkeiten im Ausland.
Verwandte Begriffe
- [Deckungssumme]
- [Abwehrkostenzusatzlimit]
- [Nachhaftung]
- [Sublimite]
- Berufshaftpflichtversicherung
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