Definition
Betriebsangehörige sind alle Personen, die in einem Betrieb tätig sind und dort in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen – unabhängig von ihrer Funktion oder Dauer der Beschäftigung.
Erklärung / Hintergrund
Der Begriff Betriebsangehörige wird sowohl im Arbeitsrecht als auch im Versicherungsrecht verwendet, allerdings mit unterschiedlichem Fokus:
- Arbeitsrechtlich: Betriebsangehörige sind alle Mitarbeiter, die in einem Betrieb beschäftigt sind. Dazu zählen Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und in der Regel auch Teilzeitkräfte. Nicht dazu gehören regelmäßig freie Mitarbeiter, externe Dienstleister oder Subunternehmer.
- Versicherungsrechtlich: In Haftpflicht- und Unfallversicherungen wird oft präzisiert, ob und in welchem Umfang Betriebsangehörige in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
Relevanz im Versicherungsrecht:
- In der Betriebshaftpflicht sind Ansprüche von Betriebsangehörigen gegen den Arbeitgeber oft eingeschränkt, weil sie über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) abgesichert sind.
- In der Berufshaftpflicht von Architekten und Ingenieuren gilt: Fehler von Betriebsangehörigen (z. B. angestellten Architekten) sind mitversichert, da sie dem Inhaber zugerechnet werden.
- In der Unfallversicherung werden Betriebsangehörige über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, können aber zusätzlich über private Policen geschützt werden.
Abgrenzung:
- Betriebsangehörige → fest in den Betrieb eingegliederte Mitarbeiter.
- Externe → Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder Projektpartner; sie sind keine Betriebsangehörigen.
- Organe (Geschäftsführer, Vorstände) → können je nach Gesellschaftsform und Versicherungsart gesondert betrachtet werden.
Synonyme: Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Belegschaft.
Praxisrelevanz
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist die Einordnung von Betriebsangehörigen versicherungsrechtlich wichtig:
- Fehler von Mitarbeitern werden wie eigene Fehler behandelt und sind in der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.
- Personenschäden von Betriebsangehörigen (z. B. ein angestellter Ingenieur verletzt sich auf der Baustelle) sind durch die Berufsgenossenschaft gedeckt – nicht durch die Berufshaftpflicht.
- Haftungsdurchgriff: Der Arbeitgeber haftet für Fehler seiner Betriebsangehörigen nach § 278 BGB („Erfüllungsgehilfe“).
Praxisbeispiel
Ein angestellter Architekt in einem Ingenieurbüro übersieht bei der Planung einer Tiefgarage eine notwendige Abdichtung. Durch eindringendes Wasser entsteht ein Schaden von 150.000 €. Da der Mitarbeiter Betriebsangehöriger ist, haftet das Büro für seinen Fehler – die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden.
FAQ
Sind freie Mitarbeiter Betriebsangehörige?
Nein, da sie nicht in den Betrieb eingegliedert sind. Sie benötigen ggf. eigenen Versicherungsschutz.
Zählen Praktikanten und Auszubildende dazu?
Ja, sie gelten in der Regel als Betriebsangehörige.
Sind Geschäftsführer Betriebsangehörige?
Ja, bei einer GmbH oder PartGmbB gelten Geschäftsführer und Partner ebenfalls als Betriebsangehörige, auch wenn ihre Stellung gesondert geregelt sein kann.
Sind Betriebsangehörige im Schadenfall versichert?
Ja, ihre beruflichen Fehler sind über die Berufshaftpflicht mitversichert. Eigene Personenschäden dagegen laufen über die gesetzliche Unfallversicherung.
Können Betriebsangehörige den Arbeitgeber verklagen?
Nur eingeschränkt, da bei Arbeitsunfällen die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig ist (§ 104 SGB VII).
Verwandte Begriffe
- Berufshaftpflichtversicherung
- [Betriebshaftpflicht]
- [Erfüllungsgehilfe]
- [Haftung]
- [Berufsgenossenschaft]
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