Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg anstrebt oder ihn als sichere Folge seines Verhaltens voraussieht.
Der direkte Vorsatz ist die eindeutigste Form des Verschuldens. Er umfasst zwei Konstellationen:
In beiden Fällen besteht kein Zweifel an der inneren Einstellung — anders als beim bedingten Vorsatz, wo die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit schwierig wird.
Wichtig: Bezugspunkt ist der Schaden
Der Vorsatz muss sich auf den rechtswidrigen Erfolg beziehen, nicht nur auf die Handlung. Wer bewusst von einer Fachregel abweicht, aber überzeugt ist, dass daraus nichts folgt, handelt hinsichtlich des Schadens nicht vorsätzlich — auch nicht direkt.
Rechtliche Folgen
Abgrenzung
Synonyme: Absicht, Vorsatz ersten und zweiten Grades.
Direkter Vorsatz ist im Planungsalltag der seltenste Vorwurf — und genau deshalb lohnt es, ihn richtig einzuordnen. Er beschreibt die absichtliche Schädigung, nicht den Fehler unter Zeitdruck.
Praktisch begegnet er in wenigen Konstellationen:
Für die Deckung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gilt: Vorsatz ist ausnahmslos ausgeschlossen, und zwar gesetzlich. Daran ändert kein Bedingungswerk etwas.
Für Ihre tägliche Arbeit relevanter ist die Stufe darunter — der bedingte Vorsatz und der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Dort verlaufen die Grenzen unschärfer, und dort entscheidet sich in der Praxis, ob ein Schaden gedeckt ist.
Bei der Objektüberwachung wird festgestellt, dass eine Betondeckung deutlich unterschritten wurde. Der Bauleiter weiß, dass dies zu Bewehrungskorrosion führen wird, verschweigt es aber gegenüber dem Bauherrn, um die Abnahme nicht zu gefährden.
Hier liegt direkter Vorsatz nahe: Der Schaden wurde als sichere Folge vorausgesehen. Versicherungsschutz besteht nicht. Zusätzlich kann das arglistige Verschweigen die Verjährungsfrist erheblich verlängern — der Anspruch bleibt also weit über die üblichen fünf Jahre hinaus durchsetzbar. Wäre der Mangel dagegen gemeldet und die Sanierung mit dem Bauherrn abgestimmt worden, hätte es sich um einen gewöhnlichen, versicherbaren Schadenfall gehandelt.
Der Erfolg wird angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Verhaltens vorausgesehen.
Beim bedingten Vorsatz wird der Erfolg nur für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
Nein. Der Ausschluss folgt bereits aus dem Gesetz und lässt sich vertraglich nicht abbedingen.
Arglistiges Verschweigen setzt Vorsatz voraus. Es kostet nicht nur den Versicherungsschutz, sondern verlängert auch die Verjährung erheblich.
Selten. Praktisch bedeutsamer sind der bedingte Vorsatz und der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung.