Erfüllungsgehilfe

Definition

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die vom Schuldner eingesetzt wird, um dessen vertragliche Pflichten gegenüber einem Gläubiger zu erfüllen. Für Fehler oder Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner selbst (§ 278 BGB).


Erklärung / Hintergrund

Im Bauwesen arbeiten Architekten und Ingenieure selten allein, sondern binden weitere Fachkräfte, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer ein. Diese gelten rechtlich als Erfüllungsgehilfen. Macht ein Erfüllungsgehilfe einen Fehler, haftet nicht er persönlich, sondern der Architekt bzw. Ingenieur, der ihn in den Vertrag eingebunden hat.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur deliktischen Haftung (§ 831 BGB), bei der es um Verrichtungsgehilfen geht und eine Möglichkeit zur Exkulpation (Entlastung) besteht. Bei Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB gibt es diese Entlastungsmöglichkeit nicht – der Schuldner haftet umfassend für deren Verhalten.

Abgrenzung: Ein Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht tätig wird. Das unterscheidet ihn vom Verrichtungsgehilfen, bei dem ein engeres Weisungsverhältnis besteht. Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Fehler von Subunternehmern, freien Mitarbeitern oder im Projekt eingebundenen Fachplanern fallen automatisch in ihre Haftungssphäre.

Synonyme: Vertragsgehilfe, Hilfsperson, Subunternehmer


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen besonders bedeutsam, da sie in Projekten regelmäßig auf die Unterstützung Dritter angewiesen sind. Ob ein beauftragter Fachplaner einen Rechenfehler macht oder ein freier Mitarbeiter Bauunterlagen falsch bearbeitet – der Architekt steht als Vertragspartner gegenüber dem Bauherrn in der Haftung.

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt auch Schäden ab, die durch Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, solange diese im Rahmen der versicherten Tätigkeit handeln. Wichtig ist jedoch, dass die Einbindung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern dem Versicherer angezeigt wird, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.


Praxisbeispiel

Ein Architekt beauftragt einen freien Mitarbeiter mit der Erstellung von Ausführungsplänen. Der Mitarbeiter übersieht eine Brandschutzanforderung. Der Bauherr macht Schadenersatz geltend, weil das Gebäude nachträglich angepasst werden muss. Auch wenn der Fehler beim freien Mitarbeiter liegt, haftet der Architekt als Vertragspartner – und kann den Schaden nur über seine Berufshaftpflichtversicherung absichern.


FAQ

Was ist ein Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB?

Eine Person, die vom Schuldner eingesetzt wird, um dessen Vertragspflichten zu erfüllen. Für ihr Handeln haftet der Schuldner wie für eigenes Verhalten.

Wie unterscheidet sich ein Erfüllungsgehilfe von einem Verrichtungsgehilfen?

Beim Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) haftet der Schuldner uneingeschränkt. Beim Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) kann sich der Schuldner entlasten, wenn er nachweist, dass er sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

Sind Erfüllungsgehilfen in der Berufshaftpflicht mitversichert?

Ja, in modernen Berufshaftpflichtkonzepten sind auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer mitversichert – allerdings nur, wenn sie ordnungsgemäß eingebunden sind und ihre Tätigkeit im Rahmen des versicherten Berufsbildes erfolgt.

Wer gilt im Architektenrecht typischerweise als Erfüllungsgehilfe?

Freie Mitarbeiter, Subplaner, externe Ingenieurbüros oder auch Büroangestellte, die mit Wissen und Wollen Aufgaben zur Vertragserfüllung übernehmen.


Verwandte Begriffe


👉 Ob Mitarbeiter im Büro oder externe Fachplaner: Für Fehler von Erfüllungsgehilfen haften Architekten und Ingenieure wie für eigenes Verschulden. Damit daraus kein existenzbedrohendes Risiko wird, beraten wir Dich gerne.