Ein Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Für sein Verschulden haftet der Schuldner nach § 278 BGB wie für eigenes.
Wer eine Leistung übernimmt, kann sie arbeitsteilig erbringen — muss dafür aber einstehen. § 278 BGB verhindert, dass sich jemand durch Delegation seiner Verantwortung entzieht.
Die entscheidende Besonderheit: keine Entlastung
Anders als im Deliktsrecht gibt es hier keine Möglichkeit, sich durch sorgfältige Auswahl zu entlasten. Selbst wer den besten verfügbaren Fachplaner beauftragt, haftet gegenüber dem Bauherrn für dessen Fehler in voller Höhe.
Wer Erfüllungsgehilfe eines Planungsbüros ist
Wer es nicht ist
Fachplaner, die der Bauherr selbst beauftragt, sind dessen Erfüllungsgehilfen — nicht Ihre. Wer Auftraggeber ist, entscheidet über die Zurechnung. Das ist der praktisch wichtigste Punkt der ganzen Vorschrift.
Abgrenzung
Synonyme: Hilfsperson, Gehilfe im Pflichtenkreis.
Für Ihr Büro entscheidet die Vertragsstruktur über die Haftung — und sie lässt sich gestalten.
Die zweite Variante ist für Planungsbüros die risikoärmere — sie kostet allerdings Steuerungsmöglichkeiten und wird von Bauherren nicht immer gewünscht.
Wenn Sie selbst beauftragen, sind zwei Dinge wichtig:
Für Ihre Berufshaftpflichtversicherung ist entscheidend, dass Schäden durch beauftragte Dritte erfasst sind — das ist üblich, sollte aber geprüft sein.
Ein Architekturbüro beauftragt für ein Wohnbauprojekt einen Tragwerksplaner im eigenen Namen. Dessen Berechnung ist fehlerhaft; die Konstruktion muss verstärkt werden, Kosten 220.000 Euro.
Der Bauherr nimmt das Architekturbüro in Anspruch — zu Recht: Der Tragwerksplaner ist dessen Erfüllungsgehilfe, eine Entlastung durch sorgfältige Auswahl gibt es nicht. Das Büro muss anschließend Regress nehmen, und ob dieser erfolgreich ist, hängt von der Berufshaftpflicht des Tragwerksplaners ab. Hätte der Bauherr ihn direkt beauftragt, wäre er unmittelbar dessen Vertragspartner gewesen.
Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird — Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und beauftragte Fachplaner.
Nein. § 278 BGB kennt keine Entlastungsmöglichkeit — das unterscheidet ihn von § 831 BGB.
Nein. Vom Bauherrn direkt beauftragte Planer sind dessen Erfüllungsgehilfen. Ihre Koordinationspflichten bleiben davon unberührt.
Durch aktuelle Versicherungsnachweise, klare Leistungsabgrenzung und die Prüfung, ob Ihre Police Schäden durch Beauftragte erfasst.
Die Anspruchsgrundlage: § 278 BGB im Vertragsverhältnis ohne Entlastung, § 831 BGB im Deliktsrecht mit Entlastungsmöglichkeit.