Definition
Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die allein durch den Betrieb einer besonders gefährlichen Tätigkeit oder Einrichtung entstehen – unabhängig davon, ob ein Verschulden des Verantwortlichen vorliegt.
Erklärung / Hintergrund
Die Gefährdungshaftung ist ein Sondertatbestand im deutschen Haftungsrecht. Sie trägt dem Gedanken Rechnung, dass bestimmte Tätigkeiten oder Einrichtungen ein erhöhtes Risiko für Dritte darstellen und deshalb auch ohne Verschulden für Schäden gehaftet werden muss.
Typische Beispiele:
- Straßenverkehr: Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach § 7 StVG für Unfälle, auch ohne eigenes Verschulden.
- Umwelthaftung: Betreiber von Anlagen haften für Umweltschäden.
- Luftfahrt: Halter von Luftfahrzeugen haftet nach LuftVG.
Für Architekten und Ingenieure ist die Gefährdungshaftung indirekt relevant, wenn sie mit Projekten oder Technologien arbeiten, die unter diese besonderen Haftungstatbestände fallen (z. B. Drohneneinsatz, Betrieb von Anlagen).
Abgrenzung:
- Verschuldenshaftung → Haftung nur bei schuldhaftem Verhalten (Fahrlässigkeit, Vorsatz).
- Gefährdungshaftung → Haftung allein aufgrund der Gefahr, auch ohne Schuld.
- Garantiehaftung → freiwillige Haftungsübernahme durch Zusage oder Erklärung.
Synonyme: verschuldensunabhängige Haftung, Haftung aus Betriebsgefahr.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure kann Gefährdungshaftung bedeuten, dass sie auch ohne eigenes Verschulden in Anspruch genommen werden – etwa wenn sie als Drohnenhalter auftreten oder bei Projektentwicklungen Anlagen betreiben, die unter besondere Haftungsnormen fallen.
Versicherungstechnisch gilt:
- Berufshaftpflicht deckt Ansprüche aus Planungs- und Überwachungsfehlern (Verschuldenshaftung).
- Für Gefährdungshaftungstatbestände (z. B. Drohnen, Kfz, Umweltanlagen) sind oft gesonderte Haftpflichtversicherungen notwendig.
Praxisbeispiel
Ein Architekt setzt eine Drohne zur Baustellendokumentation ein. Durch einen technischen Defekt stürzt die Drohne ab und beschädigt ein Auto. Auch ohne eigenes Verschulden haftet der Architekt als Drohnenhalter nach Gefährdungshaftung – abgesichert ist dies nur über eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung, nicht über die Berufshaftpflicht.
FAQ
Was bedeutet Gefährdungshaftung?
Eine Haftung ohne Verschulden, allein aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer Tätigkeit oder Einrichtung.
Wie unterscheidet sie sich von der Verschuldenshaftung?
Bei der Verschuldenshaftung muss ein Fehler oder Fahrlässigkeit vorliegen, bei der Gefährdungshaftung reicht die Verursachung des Schadens.
Welche Bereiche betreffen Architekten und Ingenieure?
Vor allem Drohneneinsätze, Umwelthaftung oder Fahrzeughalterhaftung bei betrieblichen Kfz.
Sind Gefährdungshaftungen in der Berufshaftpflicht abgedeckt?
In der Regel nein. Sie erfordern spezielle Zusatz- oder Einzelversicherungen.
Verwandte Begriffe
- Verschuldenshaftung
- Garantiehaftung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Drohnen-Haftpflichtversicherung
- Umwelthaftung
👉 Gefährdungshaftung bedeutet Haftung ohne Verschulden – und kann Architekten sowie Ingenieure treffen, wenn sie etwa Drohnen einsetzen. Um hier keinen Schutzverlust zu riskieren, beraten wir Dich gerne