Der Gesamtschuldnerausgleich verteilt den Schaden im Innenverhältnis: Wer mehr als seinen Anteil gezahlt hat, kann von den übrigen Gesamtschuldnern anteilige Erstattung verlangen (§ 426 BGB). Der Anspruch hat eine eigene Frist — und die läuft früher los, als die meisten annehmen.
Während im Außenverhältnis jeder auf das Ganze haftet, wird intern nach Verursachungs- und Verschuldensanteilen verteilt. Maßstab ist, wer in welchem Umfang zum Schaden beigetragen hat; abweichende vertragliche Regelungen gehen vor.
Der Ausgleichsanspruch verjährt selbständig. Er entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, nicht erst mit der Zahlung, und unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis. Das führt zu einer Falle: Ein Bauprozess dauert häufig länger. Wer erst nach dem Urteil an den Mitschuldner denkt, kann einen Anspruch vorfinden, der bereits verjährt ist — obwohl er selbst noch keinen Euro gezahlt hatte.
Das Gegenmittel ist die Streitverkündung. Wird dem Mitschuldner im laufenden Verfahren des Bauherrn der Streit verkündet, hemmt das die Verjährung des Ausgleichsanspruchs — und bindet ihn zugleich an die Feststellungen des Gerichts. Ohne sie muss die Verantwortung im zweiten Prozess vollständig neu bewiesen werden.
Abgrenzung
Synonyme: Innenausgleich, Ausgleich unter Gesamtschuldnern.
Versicherungsrechtlich sind zwei Richtungen zu unterscheiden, die häufig vermengt werden. Wird ein Ausgleichsanspruch gegen Sie erhoben, ist das eine Haftpflichtfrage: Ihre Berufshaftpflichtversicherung prüft und wehrt ab wie bei jedem anderen Anspruch. Wollen Sie selbst einen Ausgleich durchsetzen, ist das Rechtsverfolgung — also nicht der Kern einer Haftpflichtdeckung, sondern gegebenenfalls Sache eines Rechtsschutzes oder Ihrer eigenen Kasse.
Praktisch heißt das: Melden Sie einen Anspruch früh und benennen Sie mögliche Mitverantwortliche gleich mit. Die Streitverkündung ist eine Maßnahme im laufenden Verfahren, und die Prozessführung liegt beim Versicherer — er kann sie nur veranlassen, wenn er weiß, gegen wen.
Ein Bauherr verlangt 500.000 Euro wegen Baumängeln und verklagt allein das Architekturbüro. Das Verfahren zieht sich über vier Jahre; ein Gutachten weist später auch dem ausführenden Unternehmen und einem Fachplaner Anteile zu.
Zwei Verläufe sind möglich, und sie unterscheiden sich nur in einer Maßnahme. Hat der Versicherer den beiden anderen im Prozess den Streit verkündet, ist der Ausgleichsanspruch gehemmt und die gerichtlichen Feststellungen wirken gegen sie — der Innenausgleich lässt sich danach zügig führen. Wurde das versäumt, steht das Büro nach dem Urteil vor zwei Problemen zugleich: Der Ausgleichsanspruch kann verjährt sein, weil die Frist unabhängig vom Prozess lief, und selbst wenn nicht, muss die Verantwortung der anderen von vorn bewiesen werden. Aus einem gewonnenen Anteil wird so leicht ein wirtschaftlicher Totalverlust.
Nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Er unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis und entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld — nicht erst mit der Zahlung.
Sie hemmt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs und bindet den Mitschuldner an die Feststellungen des Gerichts.
Die Abwehr eines gegen Sie gerichteten Ausgleichsanspruchs gehört zur Haftpflicht. Die Durchsetzung eines eigenen Anspruchs ist Rechtsverfolgung und davon zu trennen.
Sein Anteil wird auf die übrigen Gesamtschuldner verteilt. Der Bauherr bleibt davon unberührt.