Innenhaftung

Definition

Innenhaftung bezeichnet die Haftung eines Organs gegenüber der eigenen Gesellschaft. Sie ist der praktisch häufigste Fall der Organhaftung — und der, an den beim Abschluss einer Police am wenigsten gedacht wird.


Erklärung / Hintergrund

Ein Geschäftsführer schuldet seiner Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Verletzt er diese Pflicht, kann die Gesellschaft Ersatz verlangen — von ihm persönlich, mit seinem Privatvermögen.

Wer den Anspruch tatsächlich geltend macht, ist selten die Gesellschaft im laufenden Betrieb. Typisch sind drei Konstellationen:

  • Der Insolvenzverwalter — er prüft die Geschäftsführung systematisch und macht Ansprüche für die Masse geltend. Das ist der weitaus häufigste Auslöser.
  • Mitgesellschafter — nach einem Zerwürfnis oder beim Ausscheiden eines Partners.
  • Ein Nachfolger im Amt — der die Entscheidungen seines Vorgängers aufarbeitet.

Die Besonderheit im Verfahren: Kläger und Beklagter stehen sich nicht wie üblich gegenüber. Die Gesellschaft, die den Anspruch erhebt, ist dieselbe, für die das Organ gehandelt hat — beide Seiten haben oft ein gemeinsames Interesse daran, dass der Versicherer zahlt. Deshalb sehen D&O-Bedingungen für Innenhaftungsfälle regelmäßig besondere Regelungen vor, und deshalb prüft der Versicherer hier genauer als anderswo.

Abgrenzung

  • Außenhaftung — Ansprüche Dritter gegen das Organ; deutlich seltener, weil die Rechtsform abschirmt.
  • Gesamtschuldnerausgleich — der Ausgleich unter Mitschuldnern nach einer Zahlung an einen Dritten; ein anderer Mechanismus in einem anderen Verhältnis.

Synonyme: Organhaftung im Innenverhältnis.


Praxisrelevanz

Für Planungsbüros in der GmbH oder PartG mbB folgt daraus eine klare Lücke: Die Berufshaftpflicht deckt Planungsfehler, nicht die Geschäftsführung. Ein Anspruch der eigenen Gesellschaft wegen unterlassener Kontrolle, verspäteter Krisenreaktion oder wirtschaftlich fehlerhafter Entscheidungen fällt nicht darunter — dort geht es nicht um eine Planungsleistung.

Zwei Punkte gehören deshalb geprüft. Besteht eine D&O-Versicherung, und erfasst sie Innenhaftungsansprüche ausdrücklich? Und wie ist die Nachhaftung geregelt? Ansprüche werden häufig erst Jahre nach dem Ausscheiden erhoben, wenn ein Insolvenzverfahren läuft — eine Deckung, die mit dem Amt endet, hilft dann nicht mehr.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH wird von zwei Geschäftsführern geleitet. Einer verantwortet die Projekte, der andere die kaufmännische Seite. Nach einem Großprojekt mit erheblichen Verlusten wird das Unternehmen insolvent. Der Insolvenzverwalter macht gegen beide Ansprüche geltend: gegen den einen wegen unzureichender Projektkalkulation, gegen den anderen wegen versäumter Liquiditätskontrolle.

Zwei Vorwürfe, ein Verfahren, und keiner davon betrifft eine Planungsleistung. Die Berufshaftpflicht des Büros greift nicht — sie wäre zuständig, wenn ein Bauherr wegen eines Planungsfehlers fordern würde. Hier fordert die eigene Gesellschaft, vertreten durch den Verwalter, wegen Geschäftsführungsfehlern. Beide Geschäftsführer haften persönlich, und das laufende Verfahren erzeugt schon vor jeder Zahlung erhebliche Verteidigungskosten. Ohne D&O-Deckung tragen sie beides selbst — in einer Lage, in der die Gesellschaft nichts mehr beisteuern kann.


FAQ

Was ist Innenhaftung?

Die Haftung eines Organs gegenüber der eigenen Gesellschaft für die Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten.

Wer macht solche Ansprüche geltend?

Meist der Insolvenzverwalter, daneben Mitgesellschafter oder ein Nachfolger im Amt.

Deckt die Berufshaftpflicht Innenhaftung ab?

Nein. Sie betrifft Planungsfehler gegenüber Auftraggebern, nicht die Geschäftsführung gegenüber der eigenen Gesellschaft.

Warum ist die Nachhaftung wichtig?

Weil Ansprüche häufig erst Jahre nach dem Ausscheiden erhoben werden — typischerweise im Insolvenzverfahren.

Was unterscheidet sie vom Gesamtschuldnerausgleich?

Der Ausgleich verteilt eine Zahlung an einen Dritten unter Mitschuldnern. Bei der Innenhaftung fordert die Gesellschaft selbst.


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