Leichte Fahrlässigkeit ist ein Sorgfaltsverstoß, der weder besonders schwer wiegt noch unentschuldbar erscheint — das gewöhnliche Versehen, das jedem unterlaufen kann.
Das Gesetz kennt in § 276 BGB nur „Fahrlässigkeit" ohne Abstufung. Die Unterscheidung in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit hat die Rechtsprechung entwickelt — und sie hat nur dort Bedeutung, wo eine Norm daran anknüpft.
Wo die Abstufung zählt
Wo sie nicht zählt
Für die Haftung gegenüber Bauherrn und Dritten ist der Grad ohne Bedeutung. Leichte Fahrlässigkeit begründet dieselbe Ersatzpflicht wie grobe — in voller Höhe. Eine Quotelung nach Verschuldensgrad kennt das Schadensersatzrecht nicht.
Abgrenzung
Synonyme: einfache Fahrlässigkeit, gewöhnliche Fahrlässigkeit.
Für Ihr Büro ist die leichte Fahrlässigkeit der Normalfall: die übersehene Position in einer Massenermittlung, der nicht angepasste Detailschnitt, die vergessene Weiterleitung einer Planänderung. Genau dafür gibt es die Berufshaftpflichtversicherung.
Drei Punkte, die in der Beratung immer wieder auftauchen:
Der letzte Punkt ist praktisch wichtig: Wer eine Schadenmeldung versehentlich verspätet abgibt, sollte deshalb nicht resignieren, sondern melden und die Umstände darlegen.
Einer angestellten Bauzeichnerin unterläuft beim Übertragen einer Planänderung ein Fehler: Ein Wanddurchbruch bleibt in einem Planstand unverändert. Der Rohbau wird entsprechend ausgeführt, der nachträgliche Umbau kostet 45.000 Euro.
Gegenüber dem Bauherrn haftet das Büro in voller Höhe — der geringe Verschuldensgrad ändert daran nichts. Im Innenverhältnis greift dagegen der innerbetriebliche Schadensausgleich: Bei einem leichten Versehen haftet die Mitarbeiterin regelmäßig nicht. Praktisch bleibt der Schaden damit bei der Berufshaftpflichtversicherung des Büros — sofern angestellte Mitarbeitende als mitversicherte Personen erfasst sind.
Ein gewöhnlicher Sorgfaltsverstoß, der weder besonders schwer wiegt noch unentschuldbar erscheint.
Gegenüber Bauherrn und Dritten nicht. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig vom Verschuldensgrad in voller Höhe.
Im Arbeitsverhältnis, bei Obliegenheitsverletzungen und bei der Wirksamkeit von Haftungsbegrenzungen.
Gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig nicht. Nach außen bleibt das Büro voll verantwortlich.
Ja, sie ist der Kernfall des versicherten Risikos.