Nebenpflichten

Definition

Nebenpflichten sind ergänzende Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, die über die Hauptleistungspflichten hinausgehen. Sie verpflichten die Vertragsparteien insbesondere zu Rücksichtnahme, Aufklärung, Beratung und Schutz (§ 241 Abs. 2 BGB) .


Erklärung / Hintergrund

Nebenpflichten entstehen automatisch mit Abschluss eines Vertrags und teilweise schon vorher, etwa bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB). Für Architekten und Ingenieure sind sie besonders relevant, weil sie nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sein müssen, sondern aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Bauherrn folgen.

Typische Nebenpflichten sind:

  • Aufklärungspflichten (z. B. Hinweis auf Bodenverhältnisse),
  • Beratungspflichten (z. B. Empfehlung zur Hinzuziehung von Sonderfachleuten),
  • Hinweispflichten (z. B. auf Genehmigungsrisiken),
  • Schutzpflichten (z. B. Verkehrssicherung bei Baustellenbegehungen),
  • Verschwiegenheitspflichten,
  • Verwahrungspflichten (z. B. Umgang mit Unterlagen).

Abgrenzung:

  • Hauptpflichten → die geschuldete Leistung selbst (z. B. Planung, Bauüberwachung).
  • Nebenpflichten → ergänzende Pflichten zur Wahrung von Interessen, Schutz und Information.
  • Kardinalpflichten → wesentliche Vertragsbestandteile, zu denen auch bestimmte Nebenpflichten gehören können.

Synonyme: Rücksichtnahmepflichten, Schutzpflichten, Beratungs- und Hinweispflichten.


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure sind Nebenpflichten haftungsrechtlich bedeutsam: Schon die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht kann Schadensersatzansprüche des Bauherrn auslösen.

Beispiel: Versäumt ein Architekt den Hinweis auf genehmigungsrechtliche Hindernisse, kann dies zu Verzögerungen und Kostensteigerungen führen – mit direkter Haftung für den Architekten.

Versicherungstechnisch gilt: Verstöße gegen Nebenpflichten sind in der Berufshaftpflicht in der Regel abgedeckt, solange es sich nicht um reine Erfüllungsansprüche handelt.


Praxisbeispiel

Ein Architekt erkennt bei der Planung, dass die Bodenverhältnisse problematisch sind, weist den Bauherrn aber nicht darauf hin. Später treten Setzungen am Bauwerk auf. Der Bauherr macht Schadensersatz geltend – ein klassischer Fall einer verletzten Nebenpflicht durch unterlassene Aufklärung.


FAQ

Was sind Nebenpflichten im Architektenvertrag?

Es sind zusätzliche Pflichten wie Aufklärung, Beratung, Schutz und Rücksichtnahme, die das Vertragsverhältnis begleiten.

Wann entstehen Nebenpflichten?

Teilweise schon bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB), während der Vertragslaufzeit und sogar nach Vertragsende (z. B. Nutzungshinweise).

Sind Nebenpflichten im Vertrag aufzuführen?

Nein. Sie gelten automatisch als „Annex“ zum Vertrag, auch ohne ausdrückliche Regelung.

Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?

Eine Verletzung von Nebenpflichten kann Schadensersatzansprüche auslösen und zur Haftung des Architekten führen.


Verwandte Begriffe


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