Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform für den Zusammenschluss von Angehörigen Freier Berufe. Sie ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt und Architekten wie Ingenieuren offen.
Die PartG ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft mit eigenem Rechtskleid für Freiberufler. Sie ist rechtsfähig, wird ins Partnerschaftsregister eingetragen und führt den Zusatz „Partnerschaft" oder „PartG" im Namen.
Die Haftungsstruktur
Diese Konzentration ist der eigentliche Grund, warum die Rechtsform für Planungsbüros interessant ist — sie entkoppelt das Haftungsrisiko der Partner voneinander, ohne dass eine Kapitalgesellschaft nötig wäre.
Die Grenze
Die Haftungskonzentration schützt nur Partner, die mit dem Auftrag nicht befasst waren. Der bearbeitende Partner haftet weiterhin mit seinem Privatvermögen, unbegrenzt. Wer auch das ausschließen will, braucht die PartG mbB — sie setzt eine besondere Berufshaftpflichtversicherung voraus.
Synonyme: Partnerschaft, Partnerschaftsgesellschaft.
Für Ihr Büro heißt das: Die PartG löst das Problem der wechselseitigen Partnerhaftung, nicht das der persönlichen Haftung.
Drei Punkte:
Welche Anforderungen an die Versicherung im Einzelnen gelten, richtet sich nach dem PartGG und den landesrechtlichen Regelungen. Ihre Berufshaftpflichtversicherung sollte in jedem Fall zur gewählten Rechtsform passen — und den vollständigen Partnerkreis erfassen.
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit vier Partnern bearbeitet ein Schulbauprojekt. Zuständig sind zwei Partner; die beiden anderen betreuen andere Projekte. Aus einem Planungsfehler entsteht ein Schaden von 2,5 Mio. Euro, die Versicherungssumme beträgt 2 Mio. Euro.
Für die verbleibenden 500.000 Euro haften die beiden mit dem Auftrag befassten Partner persönlich als Gesamtschuldner — die anderen beiden bleiben nach § 8 Abs. 2 PartGG verschont. Voraussetzung ist, dass sich die Zuständigkeit belegen lässt. Bei einer PartG mbB hätte auch dieser Teil das Privatvermögen nicht erreicht.
Für den Zusammenschluss von Angehörigen Freier Berufe — Architekten und Ingenieure können sie nutzen.
Waren nur einzelne Partner mit einem Auftrag befasst, haften neben der Gesellschaft nur diese persönlich (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Ja, die mit dem Auftrag befassten Partner — unbegrenzt. Nur die PartG mbB schließt das für berufliche Fehler aus.
Die PartG ist speziell für Freie Berufe konzipiert, wird registriert und kennt die Haftungskonzentration. Bei der GbR haften alle Gesellschafter für alles.
Auf die Rechtsform und den vollständigen Partnerkreis. Bei der PartG mbB kommen gesetzliche Mindestanforderungen hinzu.