Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, bei der für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen haftet — nicht das Privatvermögen der Partner.
Die Rechtsform wurde geschaffen, um Freiberuflern eine Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, ohne sie in eine Kapitalgesellschaft zu zwingen. Der Gesetzgeber hat dafür einen Tausch vorgesehen: Haftungsbeschränkung gegen Versicherungsschutz.
Die Voraussetzungen
Die konkreten Anforderungen an Mindestversicherungssumme und Maximierung ergeben sich für Architekten und Ingenieure aus den landesrechtlichen Regelungen und den Kammersatzungen — sie unterscheiden sich je Bundesland.
Was beschränkt wird — und was nicht
Synonyme: PartGmbB, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Für Ihr Büro ist die PartG mbB die Rechtsform, bei der Versicherung und Haftungsverfassung unmittelbar gekoppelt sind — und das hat eine Konsequenz, die nicht jedem bewusst ist.
Drei praktische Punkte:
Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen für eine PartG mbB erfüllt, sollte ausdrücklich bestätigt und regelmäßig überprüft werden.
Eine PartG mbB mit drei Partnern verursacht durch einen Planungsfehler einen Schaden von 4 Mio. Euro. Die Versicherungssumme beträgt 3 Mio. Euro.
Für die überschießende Million haftet das Gesellschaftsvermögen. Reicht es nicht, bleibt der Betrag offen — das Privatvermögen der Partner ist geschützt, solange die Voraussetzungen der mbB durchgehend erfüllt waren. Genau daran hängt alles: Hätte die Versicherung zeitweise unter der vorgeschriebenen Mindestsumme gelegen, käme eine persönliche Haftung für Verstöße aus dieser Zeit in Betracht.
Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung — dafür haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufshaftpflichtversicherung, der Namenszusatz „mbB" und die Eintragung ins Partnerschaftsregister.
Die Haftungsbeschränkung entfällt. Die Partner haften dann persönlich für Verstöße aus dieser Zeit.
Nein. Mieten, Löhne, Darlehen und Steuerschulden bleiben außen vor — dafür haften die Partner weiterhin persönlich.
Das richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen und Kammersatzungen und unterscheidet sich je Bundesland.