Repräsentantenklausel

Definition

Die Repräsentantenklausel legt fest, welche Personen im Unternehmen als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten und deren Handlungen dem Versicherungsnehmer wie eigenes Verhalten zugerechnet werden.

Erklärung / Hintergrund

In der Berufshaftpflichtversicherung ist wichtig, wer als Repräsentant angesehen wird, weil dessen Pflichtverletzungen dem gesamten Büro zugerechnet werden können. Klassischerweise handelt es sich dabei um die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Partner einer PartG).

Mit der Repräsentantenklausel wird klar abgegrenzt, dass nur der im Vertrag genannte Personenkreis als Repräsentant gilt. Dies verhindert Unsicherheiten, ob etwa auch leitende Angestellte oder für Arbeitssicherheit zuständige Personen als Repräsentanten eingestuft werden könnten.

Neuerungen (Archiprotect 2023):

  • Obwohl keine eigenständige Klausel existiert, erreicht die Regelung in A1-2.1.1 denselben Effekt: Nur die gesetzlichen Vertreter sind Repräsentanten.
  • Zusätzlich sind die beruflichen Tätigkeiten von Repräsentanten auch abgesichert, wenn sie nebenbei in eigenem Namen beruflich tätig sind – etwa wenn ein Geschäftsführer einer versicherten GmbH privat ein Bauvorhaben plant. Voraussetzung: Die Honorare werden über die Jahresversicherung gemeldet und liegen im versicherten Tätigkeitsbereich.

Abgrenzung

  • Betriebsangehörige: Normale Mitarbeiter sind keine Repräsentanten, sondern Mitversicherte.
  • Im Betrieb eingegliederte Personen: Externe Kräfte (z. B. über Arbeitnehmerüberlassung) sind ebenfalls Mitversicherte, nicht aber Repräsentanten.
  • Repräsentanten: Nur die in den Bedingungen ausdrücklich genannten gesetzlichen Vertreter.

Synonyme: Vertreterklausel, Zurechnungsklausel.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure in Gesellschaftsformen wie GmbH, PartG oder PartGmbB ist die Repräsentantenklausel von zentraler Bedeutung. Sie schützt vor einer Ausweitung der Zurechnung auf Personen, die gar nicht als Repräsentanten gedacht sind.
Praktisch bedeutet das: Nur die Geschäftsführer oder Partner tragen im Sinne des Versicherungsvertrages die Verantwortung, nicht aber leitende Angestellte oder Projektleiter.

Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer einer Architekten-GmbH ist gleichzeitig privat an einem kleinen Bauvorhaben beteiligt, das er plant. Nach alter Rechtslage wäre hierfür eine gesonderte Berufshaftpflicht notwendig gewesen. Durch die Neuregelung in Archiprotect 2023 sind solche Tätigkeiten des Repräsentanten über die bestehende Versicherung gedeckt – vorausgesetzt, sie werden ordnungsgemäß in die Jahresmeldung einbezogen.

FAQ

Wer gilt als Repräsentant?

Nur die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer, Vorstände oder Partner. Normale Mitarbeiter oder externe Kräfte sind keine Repräsentanten.

Warum ist die Repräsentantenklausel wichtig?

Sie verhindert eine Ausweitung der Haftung auf andere Personen im Betrieb und schafft klare Zuständigkeit.

Sind private Tätigkeiten von Repräsentanten mitversichert?

Ja, sofern sie innerhalb des versicherten Berufsbildes liegen und die Honorare in die Jahresversicherung einbezogen werden.

Unterscheidet sich die Klausel je nach Rechtsform?

Ja. In einer GmbH sind es die Geschäftsführer, in einer PartG die Partner. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den Bedingungen und der Gesellschaftsform.

Verwandte Begriffe


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