Sachverständigenhaftung

Definition

Die Sachverständigenhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung von Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten, Bewertungen oder Prüfungen, die bei Dritten Schäden verursachen. Sie umfasst in der Regel die Haftung auf Schadensersatz, wenn durch falsche Feststellungen Vermögens- oder Sachschäden entstehen.


Erklärung / Hintergrund

Sachverständige nehmen im Bauwesen eine zentrale Rolle ein, da ihre Gutachten oft Grundlage für gerichtliche Entscheidungen, Vertragsabschlüsse oder Schadenregulierungen sind. Fehlerhafte Expertisen können gravierende finanzielle Folgen nach sich ziehen – etwa wenn ein Mangel übersehen oder ein Schaden falsch eingeschätzt wird.

Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere:

  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung,
  • § 631 ff. BGB – Werkvertragsrecht (Gutachten als „Werk“ mit Erfolgsverpflichtung),
  • § 823 BGB – deliktische Haftung für unerlaubte Handlungen.

Besonders streng ist die Haftung bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, da sie besondere Anforderungen an Objektivität, Neutralität und Sorgfalt erfüllen müssen.

Abgrenzung:

  • Sachverständigenhaftung: Haftung für falsche fachliche Bewertungen und Gutachten.
  • Architektenhaftung: Haftung für Planungs- und Überwachungsfehler im Bauprozess.
  • Gutachterkosten: reine Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen, ohne Haftungsfrage.

Synonyme: Gutachterhaftung, Expertenhaftung, Haftung für Fehlgutachten.


Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Sachverständigenhaftung doppelt relevant:

  1. Als Auftraggeber eines Gutachtens müssen sie wissen, dass ein fehlerhaftes Gutachten sie nicht nur in ihrer Arbeit, sondern auch finanziell belasten kann.
  2. Als Sachverständige selbst – etwa bei öffentlichen Bestellungen oder privaten Beauftragungen – haften sie persönlich für die Richtigkeit und Sorgfalt ihrer Aussagen.

Versicherungstechnisch ist diese Haftung durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Wichtig ist jedoch, dass die Police die Sachverständigentätigkeit ausdrücklich einschließt – andernfalls besteht Deckungslücke.


Praxisbeispiel

Ein Architekt wird als Sachverständiger zur Bewertung von Feuchtigkeitsschäden in einem Mehrfamilienhaus hinzugezogen. In seinem Gutachten erklärt er die Abdichtung für ordnungsgemäß. Später stellt sich heraus, dass er entscheidende Mängel übersehen hat. Aufgrund seines fehlerhaften Gutachtens verzögert sich die Sanierung erheblich, wodurch zusätzliche Kosten und Mietausfälle entstehen. Der Architekt haftet für den entstandenen Schaden – seine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, sofern die Tätigkeit gedeckt ist.


FAQ

Wofür haften Sachverständige?

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Sorgfalt ihrer Gutachten. Fehler, die zu Vermögens-, Sach- oder Personenschäden führen, können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Sind alle Sachverständigen haftungspflichtig?

Ja. Allerdings sind öffentlich bestellte Sachverständige besonders streng verpflichtet. Ihre Stellung bringt erhöhte Sorgfaltsanforderungen mit sich.

Ist die Haftung versicherbar?

Ja. Berufshaftpflichtversicherungen können die Tätigkeit als Sachverständiger einschließen. Dabei sollten Architekten und Ingenieure prüfen, ob diese Tätigkeit in ihrer Police ausdrücklich mitversichert ist.

Was ist der Unterschied zwischen Gutachter und Sachverständigem in der Haftung?

Formal kann jeder Gutachten erstellen, aber nur Sachverständige mit entsprechender Qualifikation (z. B. öffentliche Bestellung) unterliegen besonders strengen Anforderungen – und entsprechend klar geregelter Haftung.


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