Definition
Tätigkeitsschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder seine Mitarbeiter während der beruflichen Tätigkeit direkt an oder mit einer Sache arbeiten und diese dabei beschädigen.
Erklärung / Hintergrund
In der Haftpflichtversicherung gelten Tätigkeitsschäden als besonderes Risiko, weil sie unmittelbar im Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit entstehen. Beispiel: Ein Handwerker bohrt ein Loch in eine Wand und trifft dabei eine Leitung.
Für Architekten und Ingenieure ist das Thema indirekt relevant:
- Bauausführende Unternehmen verursachen Tätigkeitsschäden unmittelbar an der bearbeiteten Sache.
- Bei Planungs- oder Überwachungsfehlern von Architekten können Schäden an bearbeiteten Objekten ähnliche Wertung erfahren – hier sprechen Versicherer aber oft von Erfüllungsschäden, die nicht gedeckt sind.
Viele Haftpflichtpolicen schließen Tätigkeitsschäden grundsätzlich aus oder begrenzen sie über Sublimite, weil das Risiko schwer kalkulierbar ist.
Abgrenzung:
- Tätigkeitsschäden: Schäden an der bearbeiteten oder in Obhut genommenen Sache.
- Erfüllungsschäden: Kosten für die Nacherfüllung oder Nachbesserung eigener Leistungen.
- Mangelfolgeschäden: Schäden, die über den eigentlichen Mangel hinausgehen (z. B. Folgeschäden an fremden Rechtsgütern).
Synonyme: Bearbeitungsschäden, Obhutsschäden bei Tätigkeit.
Praxisrelevanz
Für Planer, Architekten und Ingenieure ist wichtig zu wissen: Tätigkeitsschäden betreffen vor allem Ausführende, können aber in Versicherungsbedingungen als allgemeiner Ausschluss auftauchen.
- Bei Bauunternehmen ist der Einschluss von Tätigkeitsschäden zentral.
- Für Architekten ist die Unterscheidung relevant, um Missverständnisse zu vermeiden: Eigene Planungsfehler gelten nicht als Tätigkeitsschäden, sondern fallen unter Berufshaftpflicht (soweit gedeckt).
Praxisbeispiel
Ein Bauunternehmer schweißt Stahlträger in einer Halle ein. Durch Funkenflug wird eine bereits installierte Glasfassade beschädigt. Der Schaden an der Fassade ist ein Tätigkeitsschaden, weil er im Rahmen der unmittelbaren Bearbeitungstätigkeit entstanden ist.
Ein Architekt, der diese Arbeiten nur überwacht, würde für Schäden aus einem Überwachungsfehler nicht unter Tätigkeitsschäden, sondern unter Berufshaftpflicht haften.
FAQ
Sind Tätigkeitsschäden in jeder Haftpflicht gedeckt?
Nein. In vielen Policen sind sie ausgeschlossen oder nur mit Sublimit versichert.
Wer ist besonders von Tätigkeitsschäden betroffen?
Bau- und Handwerksunternehmen, die unmittelbar an fremden Sachen arbeiten.
Gelten Planungsfehler von Architekten als Tätigkeitsschäden?
Nein. Sie gelten als Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufshaftpflicht.
Kann man Tätigkeitsschäden versichern?
Ja. Viele Versicherer bieten entsprechende Erweiterungen an, häufig mit Sublimit.
Verwandte Begriffe
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