Die Versicherungssumme ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Höchstleistung, die der Versicherer im Schadenfall maximal an den Versicherungsnehmer oder einen Geschädigten zahlt.
Die Versicherungssumme ist das Leistungsmaximum des Versicherers. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag Schäden ersetzt werden. Übersteigt der tatsächliche Schaden die Versicherungssumme, trägt der Versicherungsnehmer die Differenz selbst.
Wichtige Aspekte in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure:
Rechtlicher Bezug: In vielen Bereichen – insbesondere bei der Pflichtversicherung für Architekten und Ingenieure – sind Mindestversicherungssummen gesetzlich vorgeschrieben (z. B. mehrere Millionen Euro für Personen- und Sachschäden, mindestens 250.000 Euro für Vermögensschäden).
Abgrenzung:
Synonyme: Deckungssumme, Haftungssumme, Höchstleistung.
Für Architekten und Ingenieure ist die Höhe der Versicherungssumme entscheidend, da Schäden in Bauprojekten schnell existenzbedrohende Größenordnungen erreichen können. Eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme führt zu Unterversicherung. Gleichzeitig verlangen viele Auftraggeber einen Nachweis bestimmter Mindestdeckungssummen, bevor sie einen Auftrag vergeben.
Ein Architekt begeht einen Planungsfehler, durch den es zu erheblichen Baukostensteigerungen kommt. Der Bauherr fordert 2,5 Mio. Euro Schadensersatz. Liegt die Versicherungssumme bei 3 Mio. Euro für Sach- und Personenschäden und 500.000 Euro für Vermögensschäden, prüft der Versicherer, ob es sich um einen Sach- oder Vermögensschaden handelt, und reguliert im Rahmen der entsprechenden Versicherungssumme. Übersteigt der Schaden die vereinbarte Summe, muss der Architekt selbst für die Differenz aufkommen.
Ja, beide Begriffe werden in der Praxis synonym verwendet.
Ja. Bei Vertragsabschluss wird sie vereinbart und kann durch Nachträge oder Erhöhungen angepasst werden.
Der Versicherer zahlt maximal bis zur Versicherungssumme. Den Rest muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.
Ja. Für Architekten und Ingenieure sind sie in den Architektengesetzen der Länder vorgeschrieben.
Das hängt von der Maximierung ab. Bei „zweifacher Maximierung“ steht die Summe zweimal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
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