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Ausschlüsse in der D&O-Versicherung | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:37:18 PM

Definition

Ausschlüsse in der D&O-Versicherung sind Vertragsklauseln, die bestimmte Haftpflichtansprüche gegen versicherte Organe vom Schutz ausnehmen, obwohl sie sonst unter die Deckung fielen. Rückausnahmen können einzelne Fälle oder Kosten wieder einschließen.

Erklärung / Hintergrund

Ausschlüsse beantworten die Frage, wann die D&O trotz Pflichtverletzung und Schadenersatzanspruch nicht leistet. Greift ein Ausschluss, muss der Versicherer weder abwehren noch freistellen. Dass seine Voraussetzungen vorliegen, muss in der Regel der Versicherer beweisen. Viele Bedingungswerke enthalten Rückausnahmen, im Markt oft Carve-back genannt. Sie schließen einen Teil wieder ein, häufig die Abwehrkosten.

Die wichtigsten Gruppen, orientiert an den GDV-Musterbedingungen und ergänzt um verbreitete Marktklauseln:

  • Vorsatz und Wissen: Der Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss ist der wichtigste Ausschluss. Er setzt voraus, dass die versicherte Person die verletzte Pflicht positiv kannte und bewusst gegen sie verstieß. Daneben nehmen die GDV-Musterbedingungen Ansprüche aus, die mit Forderungen, Klagen oder Ermittlungsverfahren zusammenhängen, die bei Vertragsbeginn bereits anhängig waren. Pflichtverletzungen, die bei Vertragsschluss bekannt waren, erfasst schon die Rückwärtsdeckung nicht. Viele Marktbedingungen enthalten zusätzlich einen Ausschluss vorgemeldeter Umstände, die einem Vorversicherer gemeldet wurden.
  • Strafen und Bußgelder: Der Bußgeldausschluss nimmt Vertragsstrafen, Bußgelder und Strafschadenersatz aus. Die Kosten der Verteidigung können trotzdem versichert sein.
  • Rolle und Beteiligung: Versichert ist nur die Tätigkeit als Organ. Der Ausschluss anderweitiger Tätigkeit erfasst etwa Fehler als Berater außerhalb des Amts. Der Ausschluss Gesellschafterhaftung betrifft Ansprüche, die jemanden in seiner Eigenschaft als Gesellschafter treffen. Die Kapitalbeteiligungsklausel kürzt Innenansprüche um die Beteiligungsquote der versicherten Person.
  • Leistungen gegenüber Kunden: Der Produkt- und Leistungsausschluss nimmt Schäden aus Produkten, Arbeiten und Leistungen des Unternehmens aus. Für Planungsbüros wird oft zusätzlich ein Dienstleistungsausschluss vereinbart, denn Planungsfehler gehören in die Berufshaftpflicht.
  • Vorteile statt Schaden: Der Ausschluss Rückzahlung von Bezügen und der Ausschluss für Bereicherungs- und Herausgabeansprüche beruhen auf demselben Gedanken. Wer erhaltene Vorteile zurückgeben muss, hat keinen versicherbaren Schaden. Ähnlich wirkt der Ausschluss konzerninterner Vermögensvorteile.
  • Besondere Risiken: Hierzu zählen Umweltausschluss, Asbestausschluss, Insiderausschluss, Bestechungsausschluss, Spekulationsausschluss, Kredit- und Darlehensausschluss, Wettbewerbs- und IP-Ausschluss sowie der Ausschluss unterlassener Versicherungen. Für Büros mit Baustellenbezug wichtig: Geht es um einen Umweltverstoß auf der Baustelle und einen Schaden durch Umwelteinwirkungen, greift nach den GDV-Musterbedingungen meist der Umweltausschluss.
  • Ausland: Die GDV-Musterbedingungen beschränken den Schutz auf die EU. Marktbedingungen sind oft weiter, enthalten dann aber USA-Ausschlüsse. Verbreitet sind zudem eine Sanktions- und Embargoklausel und ein Kriegsausschluss.

Personen- und Sachschäden. Die D&O deckt nur Vermögensschäden. Personen- und Sachschäden und die daraus folgenden Vermögensschäden gehören in die Betriebs- oder Berufshaftpflicht. Ein Baustein Erweiterter Vermögensschaden kann Vermögensschäden einschließen, die nur mittelbar auf einen solchen Schaden zurückgehen. Eigene Schäden des Unternehmens ohne Anspruch gegen ein Organ, etwa durch Betrug eines Mitarbeiters, deckt die D&O ebenfalls nicht. Dafür gibt es eine Eigenschadendeckung wie die Vertrauensschadenversicherung.

Wie Ausschlüsse unter mehreren versicherten Personen wirken, regelt die Severability. Nach den GDV-Musterbedingungen werden einer versicherten Person beim Wissentlichkeitsausschluss die Handlungen anderer Organmitglieder nicht zugerechnet. Bei der Rückwärtsdeckung und der vorvertraglichen Anzeigepflicht fehlt eine solche Trennung. Das OLG Köln hat im Februar 2026 entschieden, dass marktübliche Severability-Klauseln die Anfechtung des gesamten Vertrags wegen arglistiger Täuschung nicht verhindern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist zugelassen.

Abgrenzung:

  • Innenhaftung vs. Insured vs. Insured: Ein Ausschluss für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre eigenen Organe ist US-Praxis. In deutschen Bedingungswerken sind solche Innenansprüche der häufigste versicherte Fall.
  • Ausschluss vs. Obliegenheitsverletzung: Ein Ausschluss nimmt ein Risiko von vornherein aus. Eine Obliegenheitsverletzung betrifft das spätere Verhalten, und ihre Folgen richten sich nach dem Verschulden.
  • D&O vs. Berufshaftpflicht: In der Berufshaftpflicht sind Planungsleistungen gerade versichert. Ihre Ausschlüsse betreffen Randrisiken wie eigene Bauausführung, Überschreitung von Kosten und Fristen oder eine Tätigkeit als Bauträger (Ausschlüsse).

Synonyme: Risikoausschlüsse der D&O, Exclusions.

Praxisrelevanz

Lesen Sie die Ausschlüsse Ihrer Police so genau wie die Leistungsbeschreibung. Achten Sie besonders darauf, ob der Wissentlichkeitsausschluss eng formuliert ist und der Versicherer ihn beweisen muss, ob Abwehrkosten trotz Ausschluss übernommen werden und ob ein Dienstleistungsausschluss Ihre Planungstätigkeit sauber von der Organtätigkeit trennt. Wer Aufträge oder Tochtergesellschaften im Ausland hat, sollte den Geltungsbereich prüfen. Beim Wechsel des Versicherers entscheidet das Kontinuitätsdatum, ob bekannte Altfälle herausfallen. Welche Ausschlüsse Ihre D&O-Versicherung enthält, weicht oft deutlich von den Musterbedingungen ab.

Praxisbeispiel

Der kaufmännische Geschäftsführer einer Ingenieur-GmbH soll eine Projektgesellschaft in Polen kontrollieren und schließt dort ohne Prüfung einen verlustreichen Liefervertrag. Zugleich wirft ein Bauherr der GmbH einen Planungsfehler vor und nimmt den technischen Geschäftsführer persönlich in Anspruch.

Haftungsseite: Der kaufmännische Geschäftsführer haftet der GmbH möglicherweise nach § 43 GmbHG. Für den Planungsfehler haftet in erster Linie die GmbH gegenüber dem Bauherrn.

Deckungsseite: Der Innenanspruch der GmbH ist grundsätzlich versichert, und die EU-Beschränkung greift nicht, weil Polen zur EU gehört. Handelte der Geschäftsführer als Organ der Projektgesellschaft, muss diese allerdings als Tochtergesellschaft mitversichert sein. Der Anspruch des Bauherrn betrifft die Planungsleistung. Hier greift der Dienstleistungsausschluss, und zuständig ist die Berufshaftpflicht des Büros, in der der technische Geschäftsführer in der Regel mitversichert ist.

FAQ

Was ist in der D&O-Versicherung nicht versichert?

Nicht versichert sind vor allem wissentliche Pflichtverletzungen, Strafen und Bußgelder sowie Personen- und Sachschäden. Hinzu kommen je nach Vertrag Ausschlüsse für Umweltschäden, Kartellverstöße, Bestechung oder Ansprüche aus den USA.

Wer muss beweisen, dass ein Ausschluss greift?

Grundsätzlich der Versicherer. Beim Wissentlichkeitsausschluss muss er für die konkret verletzte Pflicht nachweisen, dass das Organ sie kannte und bewusst missachtete.

Sind Ansprüche der eigenen Gesellschaft ausgeschlossen?

Nein, in Deutschland nicht. Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer sind der Hauptanwendungsfall der D&O. Nur US-geprägte Bedingungswerke kennen einen generellen Ausschluss dafür.

Deckt die D&O Fehler in der Planung meines Büros?

In der Regel nicht. Fehler in der Planungsleistung gegenüber Bauherren sind Sache der Berufshaftpflicht. Die D&O greift, wenn Ihnen Fehler in der Unternehmensführung vorgeworfen werden.

Was ist eine Rückausnahme?

Eine Rückausnahme schließt einen Teil dessen wieder ein, was ein Ausschluss eigentlich ausnimmt. Häufig betrifft das Abwehrkosten, die trotz eines Ausschlusses übernommen werden, bis feststeht, dass er greift.

Verwandte Begriffe