Ausschlüsse in der D&O-Versicherung sind Vertragsklauseln, die bestimmte Haftpflichtansprüche gegen versicherte Organe vom Schutz ausnehmen, obwohl sie sonst unter die Deckung fielen. Rückausnahmen können einzelne Fälle oder Kosten wieder einschließen.
Ausschlüsse beantworten die Frage, wann die D&O trotz Pflichtverletzung und Schadenersatzanspruch nicht leistet. Greift ein Ausschluss, muss der Versicherer weder abwehren noch freistellen. Dass seine Voraussetzungen vorliegen, muss in der Regel der Versicherer beweisen. Viele Bedingungswerke enthalten Rückausnahmen, im Markt oft Carve-back genannt. Sie schließen einen Teil wieder ein, häufig die Abwehrkosten.
Die wichtigsten Gruppen, orientiert an den GDV-Musterbedingungen und ergänzt um verbreitete Marktklauseln:
Personen- und Sachschäden. Die D&O deckt nur Vermögensschäden. Personen- und Sachschäden und die daraus folgenden Vermögensschäden gehören in die Betriebs- oder Berufshaftpflicht. Ein Baustein Erweiterter Vermögensschaden kann Vermögensschäden einschließen, die nur mittelbar auf einen solchen Schaden zurückgehen. Eigene Schäden des Unternehmens ohne Anspruch gegen ein Organ, etwa durch Betrug eines Mitarbeiters, deckt die D&O ebenfalls nicht. Dafür gibt es eine Eigenschadendeckung wie die Vertrauensschadenversicherung.
Wie Ausschlüsse unter mehreren versicherten Personen wirken, regelt die Severability. Nach den GDV-Musterbedingungen werden einer versicherten Person beim Wissentlichkeitsausschluss die Handlungen anderer Organmitglieder nicht zugerechnet. Bei der Rückwärtsdeckung und der vorvertraglichen Anzeigepflicht fehlt eine solche Trennung. Das OLG Köln hat im Februar 2026 entschieden, dass marktübliche Severability-Klauseln die Anfechtung des gesamten Vertrags wegen arglistiger Täuschung nicht verhindern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist zugelassen.
Abgrenzung:
Synonyme: Risikoausschlüsse der D&O, Exclusions.
Lesen Sie die Ausschlüsse Ihrer Police so genau wie die Leistungsbeschreibung. Achten Sie besonders darauf, ob der Wissentlichkeitsausschluss eng formuliert ist und der Versicherer ihn beweisen muss, ob Abwehrkosten trotz Ausschluss übernommen werden und ob ein Dienstleistungsausschluss Ihre Planungstätigkeit sauber von der Organtätigkeit trennt. Wer Aufträge oder Tochtergesellschaften im Ausland hat, sollte den Geltungsbereich prüfen. Beim Wechsel des Versicherers entscheidet das Kontinuitätsdatum, ob bekannte Altfälle herausfallen. Welche Ausschlüsse Ihre D&O-Versicherung enthält, weicht oft deutlich von den Musterbedingungen ab.
Der kaufmännische Geschäftsführer einer Ingenieur-GmbH soll eine Projektgesellschaft in Polen kontrollieren und schließt dort ohne Prüfung einen verlustreichen Liefervertrag. Zugleich wirft ein Bauherr der GmbH einen Planungsfehler vor und nimmt den technischen Geschäftsführer persönlich in Anspruch.
Haftungsseite: Der kaufmännische Geschäftsführer haftet der GmbH möglicherweise nach § 43 GmbHG. Für den Planungsfehler haftet in erster Linie die GmbH gegenüber dem Bauherrn.
Deckungsseite: Der Innenanspruch der GmbH ist grundsätzlich versichert, und die EU-Beschränkung greift nicht, weil Polen zur EU gehört. Handelte der Geschäftsführer als Organ der Projektgesellschaft, muss diese allerdings als Tochtergesellschaft mitversichert sein. Der Anspruch des Bauherrn betrifft die Planungsleistung. Hier greift der Dienstleistungsausschluss, und zuständig ist die Berufshaftpflicht des Büros, in der der technische Geschäftsführer in der Regel mitversichert ist.
Nicht versichert sind vor allem wissentliche Pflichtverletzungen, Strafen und Bußgelder sowie Personen- und Sachschäden. Hinzu kommen je nach Vertrag Ausschlüsse für Umweltschäden, Kartellverstöße, Bestechung oder Ansprüche aus den USA.
Grundsätzlich der Versicherer. Beim Wissentlichkeitsausschluss muss er für die konkret verletzte Pflicht nachweisen, dass das Organ sie kannte und bewusst missachtete.
Nein, in Deutschland nicht. Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer sind der Hauptanwendungsfall der D&O. Nur US-geprägte Bedingungswerke kennen einen generellen Ausschluss dafür.
In der Regel nicht. Fehler in der Planungsleistung gegenüber Bauherren sind Sache der Berufshaftpflicht. Die D&O greift, wenn Ihnen Fehler in der Unternehmensführung vorgeworfen werden.
Eine Rückausnahme schließt einen Teil dessen wieder ein, was ein Ausschluss eigentlich ausnimmt. Häufig betrifft das Abwehrkosten, die trotz eines Ausschlusses übernommen werden, bis feststeht, dass er greift.