Ein Fremdmandat ist ein Amt, das eine versicherte Person im Interesse oder auf Wunsch ihres Unternehmens in einer anderen Gesellschaft übernimmt, etwa als Beirat, Aufsichtsrat oder Vereinsvorstand. Die Fremdmandatsdeckung erweitert die D&O auf diese Tätigkeit, die sonst nicht versichert wäre.
Die D&O versichert die Tätigkeit als Organ des Versicherungsnehmers und seiner Tochtergesellschaften. Viele Geschäftsführer übernehmen aber weitere Ämter. Sie sitzen im Beirat einer Projektgesellschaft, an der ihr Büro beteiligt ist, im Vorstand eines Fachverbands oder im Aufsichtsrat einer Genossenschaft. Für solche Tätigkeiten gilt nach den GDV-Musterbedingungen ein Ausschluss. Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit sind nicht gedeckt (A-7.7).
Die Fremdmandatsdeckung, im Englischen Outside Directorship Liability (ODL), schließt diese Lücke. Typisch sind folgende Regeln:
Für die Haftung im Fremdmandat gelten die Regeln der anderen Gesellschaft. Wer in einem Aufsichtsrat sitzt, haftet nach den Regeln der Aufsichtsratshaftung. Ehrenamtliche oder gering vergütete Vereinsvorstände haften dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Gegenüber Dritten haften sie voll, können aber vom Verein Freistellung verlangen. Für Ämter in Kammern und Berufsverbänden gibt es teils eigene Versicherungen dieser Einrichtungen.
Abgrenzung:
Synonyme: Outside Directorship Liability (ODL), Drittmandat, Fremdmandate.
Erfassen Sie alle Ämter Ihrer Geschäftsführer in anderen Gesellschaften, Vereinen und Verbänden. Halten Sie schriftlich fest, dass sie im Interesse des Büros übernommen wurden. Fragen Sie nach, ob die andere Gesellschaft eine eigene D&O hat. Ob Ihre D&O-Versicherung Fremdmandate einschließt und welche, steht im Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro ist mit 30 Prozent an einer Projektgesellschaft beteiligt. Auf Wunsch der Gesellschafter wird der Geschäftsführer des Büros Mitglied des Beirats, der laut Satzung Investitionen genehmigen muss. Der Beirat stimmt ohne Prüfung einem überteuerten Grundstückskauf zu. Die Projektgesellschaft verlangt vom Beiratsmitglied 250.000 Euro.
Haftungsseite: Der Beirat hat Überwachungsaufgaben. Das Mitglied hat seine Prüfungspflicht verletzt. Hat der Beirat Aufsichtsfunktion, gelten die Regeln der Aufsichtsratshaftung entsprechend (§ 52 GmbHG mit §§ 116, 93 AktG). Die Satzung kann davon abweichen und die Haftung mildern.
Deckungsseite: Die Projektgesellschaft ist keine Tochter des Büros. Nach den GDV-Musterbedingungen ist die Tätigkeit dort ausgeschlossen (A-7.7). Enthält die D&O des Büros eine Fremdmandatsdeckung und wurde das Mandat auf Wunsch des Büros übernommen, kann sie leisten. Manche Bedingungswerke schließen Ansprüche der Mandatsgesellschaft selbst aus oder begrenzen sie. Hat die Projektgesellschaft eine eigene D&O, die Beiratsmitglieder einschließt, leistet diese zuerst.
Ein Amt in einer anderen Gesellschaft, das im Interesse oder auf Wunsch des eigenen Unternehmens übernommen wird.
Nein. Die GDV-Musterbedingungen schließen andere Tätigkeiten aus. Schutz besteht nur mit einer Fremdmandatsdeckung.
Die Fremdmandatsdeckung leistet erst, wenn die D&O der anderen Gesellschaft nicht leistet oder erschöpft ist.
Nur wenn sie im Interesse des Unternehmens übernommen wurden und der Vertrag sie einschließt.
Sie sind in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur nach besonderer Vereinbarung versichert.