Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen (§ 398 BGB). Im Haftpflichtrecht geht es dabei meist um den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer.
In der freiwilligen Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte keinen Direktanspruch gegen den Versicherer. Er muss sich an den Schädiger halten. Genau hier setzt die Abtretung an.
Wie die Konstellation entsteht
Der Bauherr erwirkt einen Titel gegen das Planungsbüro. Statt zu vollstrecken, lässt er sich den Anspruch des Büros gegen dessen Versicherer abtreten. Damit kann er unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen — und der Deckungsstreit wird zwischen Geschädigtem und Versicherer geführt.
Was sich dabei wandelt
Der Freistellungsanspruch ist auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet. Mit der Abtretung an den Geschädigten wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch — der Geschädigte kann Leistung an sich verlangen.
Grenzen
Daneben begegnet die Abtretung im Bauwesen in anderer Richtung: Ein Bauherr tritt Ansprüche gegen ausführende Unternehmen an das Planungsbüro ab oder umgekehrt. Auch Honorarforderungen können abgetreten werden.
Synonyme: Zession, Forderungsübertragung.
Für Ihr Büro hat die Abtretung des Freistellungsanspruchs einen unerwarteten Vorteil: Der Streit läuft ohne Sie. Sind Haftung und Höhe festgestellt, führt der Bauherr den Deckungsstreit unmittelbar mit dem Versicherer. Ihre Verbindlichkeit bleibt zwar bestehen, aber die Auseinandersetzung bindet keine Ressourcen mehr.
Drei Punkte, die zu beachten sind:
Ein Bauherr erstreitet gegen ein Architekturbüro einen Titel über 150.000 Euro. Der Versicherer hält einen Teil der Forderung für nicht gedeckt. Das Büro tritt seinen Freistellungsanspruch an den Bauherrn ab.
Der Bauherr kann nun unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen, und der Deckungsstreit wird zwischen beiden geführt. Der Versicherer behält allerdings sämtliche Einwendungen: Waren Teile der Forderung auf Nacherfüllung gerichtet, bleiben sie auch nach der Abtretung ausgeschlossen — der Bauherr müsste sich insoweit weiterhin an das Büro halten.
Die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger nach § 398 BGB.
Weil der Geschädigte in der freiwilligen Haftpflichtversicherung keinen Direktanspruch hat. Über die Abtretung kann er dennoch unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen.
Nein. Der Erwerber übernimmt ihn mit allen Einwendungen — Ausschlüsse, Summenbegrenzung und Selbstbehalt bleiben bestehen.
Ja. Bedingungswerke können sie vor endgültiger Feststellung des Anspruchs ausschließen oder an eine Zustimmung binden.
Der Deckungsstreit wird ohne Sie geführt. Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Bauherrn bleibt allerdings bestehen, soweit keine Deckung besteht.