Definition
Der AHO ist ein Zusammenschluss von Verbänden und Kammern, der Leistungsbilder und Honorarempfehlungen für Planungsleistungen herausgibt — vor allem für solche, die die HOAI nicht regelt.
Erklärung / Hintergrund
Die Schriftenreihe des Ausschusses schließt eine Lücke: Die HOAI erfasst Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung, aber nicht alles, was Planungsbüros tatsächlich anbieten. Für Projektsteuerung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination oder andere Beratungsleistungen liefern die AHO-Hefte ausformulierte Leistungsbilder und Honorartafeln.
Verbindlich sind sie nicht. Der AHO ist kein Verordnungsgeber; seine Empfehlungen wirken nur, soweit ein Vertrag auf sie verweist. In der Praxis werden sie dennoch häufig herangezogen, weil sie ein ausformuliertes Leistungsbild bieten, über das nicht mehr verhandelt werden muss.
Warum das versicherungsrechtlich zählt. Genau die Leistungen, für die ein AHO-Heft die Grundlage bildet, sind die, die nicht selbstverständlich vom versicherten Berufsbild erfasst sind. Ein Vertrag, der auf die HOAI verweist, bewegt sich im Kernbereich der Berufshaftpflicht. Ein Vertrag, der auf ein AHO-Leistungsbild verweist, ist ein Hinweis darauf, die Risikobeschreibung zu prüfen — er beschreibt per Definition etwas, das die HOAI nicht kennt.
Abgrenzung
- HOAI — Rechtsverordnung mit verbindlichem Rahmen für die dort geregelten Leistungsbilder.
- AHO-Schriftenreihe — Empfehlungen ohne Rechtsnormcharakter, wirksam nur kraft Vereinbarung.
- Kammern — regeln Berufspflichten und Versicherungspflicht, nicht die Vergütung.
Synonyme: AHO-Schriftenreihe, AHO-Hefte.
Praxisrelevanz
Für die Vertragsgestaltung sind die Leistungsbilder nützlich — sie machen aus einer unbestimmten Leistung eine beschriebene, und das hilft in beide Richtungen: bei der Vergütung wie bei der Frage, was geschuldet ist. Wer Projektsteuerung ohne Leistungsbild anbietet, streitet später über beides.
Nutzen Sie den Verweis zugleich als Prüfsignal: Taucht in einem Vertragsentwurf ein AHO-Heft auf, gehört vor der Unterschrift geklärt, ob die betreffende Tätigkeit im Berufsbild Ihrer Berufshaftpflichtversicherung steht. Für die Durchsetzung des Honorars selbst kommt eine Honorarrechtsschutzversicherung in Betracht.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro übernimmt zusätzlich zur Objektplanung die Projektsteuerung. Der Vertrag verweist für die Objektplanung auf die HOAI, für die Steuerung auf ein AHO-Leistungsbild. Beide Teile werden ordentlich beschrieben und vergütet.
Vertraglich ist damit alles sauber — versicherungsrechtlich nicht unbedingt. Der HOAI-Teil liegt im Kern jeder Berufshaftpflicht für Planer. Der AHO-Teil beschreibt eine Leistung, die die HOAI gerade nicht kennt, und steht deshalb nicht automatisch im versicherten Berufsbild. Kommt es dort zu einem Fehler, entscheidet nicht die Qualität des Leistungsbilds über die Deckung, sondern die Risikobeschreibung der Police. Der Verweis auf ein AHO-Heft ist damit ein guter Anlass, sie vor der Unterschrift zu lesen.
FAQ
Sind AHO-Empfehlungen verbindlich?
Nein. Sie sind keine Rechtsnorm und wirken nur, soweit ein Vertrag auf sie verweist. In der Praxis werden sie häufig als Orientierung herangezogen.
Wofür gibt es AHO-Leistungsbilder?
Vor allem für Leistungen außerhalb der HOAI — etwa Projektsteuerung oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination.
Was bedeutet ein AHO-Verweis für den Versicherungsschutz?
Er ist ein Hinweis, die Risikobeschreibung zu prüfen. Was die HOAI nicht kennt, ist auch im Berufsbild nicht selbstverständlich enthalten.
Ersetzen AHO-Hefte die HOAI?
Nein. Sie ergänzen sie um Leistungsbilder für Bereiche, die dort nicht geregelt sind.
Verwandte Begriffe
- HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – die Verordnung, deren Lücken die Schriftenreihe füllt
- LPH - Leistungsphase – die Gliederung, an der sich auch AHO-Leistungsbilder orientieren
- SiGeKo - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – typische Leistung mit AHO-Leistungsbild und eigener Berufsbildfrage
- Architektenvertrag – der Ort, an dem der Verweis wirksam wird
- Werkvertrag – der rechtliche Rahmen, den auch AHO-Leistungen nicht verändern
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