Eine Pflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten zwingend abgeschlossen werden muss, um Haftungsrisiken abzusichern und den Schutz Dritter zu gewährleisten.
Pflichtversicherungen gibt es in verschiedenen Bereichen, z. B. Kfz-Haftpflicht, Berufshaftpflicht oder Sozialversicherungen. Ihr wesentliches Merkmal ist, dass kein Berufszugang oder Tätigkeitsausübung ohne entsprechenden Versicherungsschutz erlaubt ist.
Für Architekten und Ingenieure gilt in allen Bundesländern:
Die Pflichtversicherung für Architekten ist in den jeweiligen Architektengesetzen der Länder, den Kammerordnungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG §§ 113 ff.) verankert.
Abgrenzung:
Synonyme: obligatorische Versicherung, gesetzlich vorgeschriebene Versicherung.
Für Architekten und Ingenieure ist die Pflichtversicherung nicht nur rechtliche Voraussetzung, sondern auch wirtschaftlich unverzichtbar. Ohne sie gibt es keine Kammerzulassung und damit keine Berechtigung, eigenverantwortlich Bauprojekte zu planen. Gleichzeitig schützt die Pflichtversicherung Auftraggeber, die im Schadensfall nicht auf die Privatmittel des Architekten angewiesen sind, sondern auf einen Versicherer zurückgreifen können.
Eine Architektin möchte sich in die Architektenkammer eintragen lassen. Dafür muss sie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die bestimmte Mindestdeckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden erfüllt. Erst nach Vorlage der Police wird sie in die Kammerliste aufgenommen und darf selbstständig Bauvorhaben betreuen.
Die Berufshaftpflichtversicherung, vorgeschrieben durch Architektengesetze und Kammerordnungen.
Ja, diese sind länderspezifisch geregelt. Üblich sind mehrere Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie mindestens 250.000 Euro für Vermögensschäden.
Zum Schutz des Bauherrn und Dritter – sie sollen im Schadenfall auf die finanzielle Sicherheit eines Versicherers zurückgreifen können.
Nur, wenn sie Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurkammer werden wollen. Über die IHK gelistete Sachverständige haben in der Regel keine Pflicht, aber eine Empfehlung zum Abschluss.
Ohne Nachweis der Versicherung ist eine Kammerzulassung nicht möglich. Tätigkeiten als Architekt oder Ingenieur dürfen nicht selbstständig ausgeführt werden.
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