Sachverständige

Definition

Sachverständige beurteilen Sachverhalte aufgrund besonderer Fachkunde. Die Bezeichnung selbst ist nicht geschützt — rechtlich bedeutsam ist allein, ob jemand öffentlich bestellt und vereidigt ist oder frei tätig wird.


Erklärung / Hintergrund

Weil „Sachverständiger" und „Gutachter" sprachlich dasselbe meinen und beide Bezeichnungen jedem offenstehen, liegt der Unterschied nicht im Wort, sondern in zwei anderen Fragen: Wie ist die Qualifikation nachgewiesen, und wer hat beauftragt?

Die öffentliche Bestellung erfolgt für Architekten und Ingenieure über die Kammer, nach Prüfung der Fachkunde für ein genau umschriebenes Sachgebiet. Sie begründet eine Pflicht zur Unparteilichkeit und ist an das bestellte Gebiet gebunden — außerhalb davon ist die Bestellung wertlos. Frei tätige Sachverständige unterliegen dieser Bindung nicht; ihre Gutachten haben deshalb im Verfahren einen anderen Stand.

Die Rolle im Verfahren entscheidet über die Wirkung. Im selbständigen Beweisverfahren bestellt das Gericht einen Sachverständigen, bevor gestritten wird; sein Gutachten wirkt in einem späteren Prozess wie ein Gerichtsgutachten. Das ist das schärfste Instrument der Beweissicherung — und der Grund, sich rechtzeitig zu beteiligen, statt es geschehen zu lassen.

Abgrenzung

  • Gutachter — dieselbe Tätigkeit; der Begriff sagt nichts über eine Bestellung aus.
  • Zeuge — schildert eigene Wahrnehmungen, bewertet aber nicht.
  • Schiedsgutachter — seine Feststellung bindet die Parteien, sofern sie nicht offenbar unbillig ist.

Synonyme: Experte, Fachgutachter.


Praxisrelevanz

Für Planungsbüros sind Sachverständige in zwei Richtungen relevant. Als Gegenüber — wird ein Gutachten gegen Sie verwendet, prüfen Sie zuerst das bestellte Sachgebiet: Ein Sachverständiger für Fassadenbau, der zur Tragwerksplanung Stellung nimmt, überschreitet seine Bestellung, und darauf lässt sich ein Gutachten angreifen.

Als eigenes Tätigkeitsfeld ist die Bestellung über die Kammer ein Weg, die eigene Fachkunde zu belegen. Ob sie vom versicherten Berufsbild erfasst ist, steht auf einem anderen Blatt und ist vor der ersten Beauftragung zu klären. Wird gegen Ihr Büro ein Anspruch erhoben, gehört die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen ohnehin nicht in Ihre Hand: Die Kosten der Anspruchsprüfung trägt Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen der Abwehr, und die Prozessführung liegt dort.

Praxisbeispiel

Ein Bauherr stellt Risse in der Fassade eines neuen Bürogebäudes fest und leitet ein selbständiges Beweisverfahren ein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen für Fassadenbau, der die Ursache in einer unzureichenden Bewehrung sieht — also in der Tragwerksplanung.

Für das Architekturbüro ist das der entscheidende Moment, nicht der spätere Prozess. Das Gutachten wirkt im Hauptverfahren wie ein Gerichtsgutachten; wer sich hier nicht beteiligt, lässt die Beweisgrundlage ohne eigenes Zutun entstehen. Zwei Ansatzpunkte gibt es: die Ursachenfeststellung selbst und die Frage, ob der bestellte Sachverständige für Tragwerksfragen überhaupt zuständig war. Beides gehört in dieses Verfahren eingebracht — und deshalb muss der Versicherer davon wissen, sobald die Ladung eintrifft.


FAQ

Wer darf sich Sachverständiger nennen?

Grundsätzlich jeder. Ein geprüfter Nachweis liegt nur bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, und zwar begrenzt auf das bestellte Sachgebiet.

Sind Architekten automatisch Sachverständige?

Nein. Sie können als Gutachter tätig werden und sich nach Prüfung durch die Kammer für ein bestimmtes Sachgebiet bestellen lassen.

Was ist ein selbständiges Beweisverfahren?

Ein gerichtliches Verfahren zur Beweissicherung vor dem eigentlichen Prozess. Das dort erstellte Gutachten wirkt im späteren Verfahren wie ein Gerichtsgutachten.

Trägt die Versicherung die Sachverständigenkosten?

Die Kosten der Anspruchsprüfung und -abwehr gehören zur Leistung; ob sie auf die Versicherungssumme angerechnet werden, richtet sich nach dem Bedingungswerk. Eigenmächtig beauftragte Gutachter werden regelmäßig nicht erstattet.


Verwandte Begriffe

  • Beweislast – das Sachverständigengutachten ist in der Praxis das Mittel, sie zu erfüllen
  • Gutachter – dieselbe Tätigkeit ohne Aussage über eine Bestellung
  • Mangelfolgeschaden – häufiger Gegenstand der Bewertung im Bausachverständigengutachten
  • Abwehrkosten – die Kategorie, in die Sachverständigenkosten der Anspruchsabwehr fallen
  • Gutachten – das Ergebnis der Tätigkeit und Träger ihres Beweiswerts