Verjährung

Definition

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Anspruch besteht zwar fort, er kann aber vom Schuldner dauerhaft verweigert werden.

Erklärung / Hintergrund

Die Verjährung ist ein zentrales Rechtsinstitut im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (§§ 194 ff.). Sie dient der Rechtssicherheit: Nach einer bestimmten Zeit soll ein Schuldner nicht mehr mit alten Forderungen konfrontiert werden können.

Allgemeine Regelungen:

  • Regelverjährung (§ 195 BGB): 3 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte.
  • Besondere Verjährungsfristen:
    • 5 Jahre für Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
    • 2 Jahre für bewegliche Sachen,
    • 10 bzw. 30 Jahre in Sonderfällen (z. B. Herausgabeansprüche, rechtskräftige Urteile, Schadensersatz aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen).

Für Architekten und Ingenieure besonders relevant:

  • Mängelansprüche aus Werkverträgen (§ 634a BGB) verjähren in der Regel nach 5 Jahren ab Abnahme des Bauwerks.
  • Schadensersatzansprüche wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern richten sich ebenfalls nach diesen Fristen.
  • Verjährungshemmung kann eintreten, z. B. durch Verhandlungen zwischen den Parteien, Klageerhebung oder Gutachterverfahren.

Abgrenzung:

  • Anspruch erloschen: bei Erfüllung oder Rücktritt.
  • Anspruch verjährt: besteht fort, ist aber nicht mehr einklagbar.
  • Ausschlussfristen: kürzere, vertraglich vereinbarte Fristen, die nicht mit der gesetzlichen Verjährung verwechselt werden dürfen.

Synonyme: Ablauf von Ansprüchen, Fristenlauf.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Verjährung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen von hoher Bedeutung. Bauherren versuchen oft, Architekten auch nach mehreren Jahren für Schäden in Anspruch zu nehmen. Hier entscheidet die richtige Anwendung der Verjährungsvorschriften über die Durchsetzbarkeit. Umgekehrt können Architekten eigene Honorarforderungen verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant ein Einfamilienhaus. Nach 4 Jahren treten Feuchtigkeitsschäden auf. Der Bauherr fordert Nachbesserung und Schadensersatz. Da es sich um einen Baumangel handelt, gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Abnahme. Der Anspruch ist noch durchsetzbar. Hätte der Bauherr die Schäden erst im 6. Jahr geltend gemacht, könnte sich der Architekt auf Verjährung berufen.

FAQ

Ab wann beginnt die Verjährungsfrist?

In der Regel mit der Abnahme des Bauwerks oder – bei allgemeinen Forderungen – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hatte.

Kann die Verjährung verlängert oder verkürzt werden?

Teilweise ja. Vertragliche Vereinbarungen sind möglich, unterliegen aber gesetzlichen Grenzen. Bei Bauwerken sind weniger als 5 Jahre unzulässig.

Was hemmt die Verjährung?

Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid, Gutachterverfahren oder höherer Gewalt können die Frist unterbrechen oder verlängern.

Was bedeutet „Einrede der Verjährung“?

Der Schuldner muss sich aktiv auf Verjährung berufen. Tut er das nicht, kann ein Gericht den Anspruch trotzdem zusprechen.

Unterscheidet sich die Verjährung bei Honorarforderungen?

Ja. Honorarforderungen von Architekten und Ingenieuren unterliegen in der Regel der 3-jährigen Regelverjährung.

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