Definition
Die Verlängerung der Verjährungsfristen bezeichnet eine vertragliche oder gesetzliche Ausdehnung der Zeiträume, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können, bevor sie verjähren.
Erklärung / Hintergrund
Grundsätzlich legt das BGB (§§ 194 ff.) bestimmte Verjährungsfristen fest – z. B. 3 Jahre für allgemeine Ansprüche und 5 Jahre für Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Diese Fristen können in bestimmten Fällen verlängert werden:
- Vertraglich vereinbart: Bauherr und Architekt/Bauunternehmer können längere Fristen festschreiben. Eine Verkürzung ist bei Baumängeln (unter 5 Jahren) unzulässig, eine Verlängerung hingegen zulässig.
- Durch Anerkenntnis (§ 212 BGB): Erkennt der Schuldner den Anspruch an (z. B. durch Abschlagszahlung oder schriftliches Eingeständnis), beginnt die Verjährungsfrist neu.
- Durch Hemmung (§§ 203 ff. BGB): Während Verhandlungen, bei einem Mahnbescheid oder in einem selbstständigen Beweisverfahren wird die laufende Frist gestoppt und faktisch verlängert.
- In öffentlichen Bauverträgen: Häufig werden längere Gewährleistungsfristen (z. B. 7 oder 10 Jahre) vereinbart, die automatisch eine Verlängerung der Verjährungsfrist darstellen.
Abgrenzung:
- Regelverjährung: gesetzlich festgelegte Frist, die ohne Vereinbarung gilt.
- Verlängerte Verjährung: durch Vertrag oder bestimmte Handlungen hinausgeschobener Fristablauf.
- Hemmung: zeitweilige Unterbrechung der Frist, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Synonyme: nachträgliche Fristverlängerung, verlängerte Gewährleistungsfrist, Verjährungsabrede.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure bedeutet die Verlängerung von Verjährungsfristen ein deutlich längeres Haftungsrisiko. Wenn Bauherren in Verträgen längere Gewährleistungsfristen durchsetzen, können Planungs- oder Überwachungsfehler auch noch viele Jahre nach Abnahme geltend gemacht werden. Das wirkt sich unmittelbar auf die Berufshaftpflichtversicherung aus, da sie entsprechend lange Schutz bieten muss.
Praxisbeispiel
Ein Architekt schließt mit einem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über den Bau einer Schule. Im Vertrag wird eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren vereinbart. Damit verlängert sich auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 10 Jahre. Entsteht im 9. Jahr nach Abnahme ein erheblicher Bauschaden, kann der Bauherr immer noch Ansprüche geltend machen. Ohne diese vertragliche Verlängerung wäre die Frist bereits nach 5 Jahren abgelaufen.
FAQ
Ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist rechtlich zulässig?
Ja. Eine Verkürzung unter 5 Jahre bei Bauwerken ist unzulässig, eine Verlängerung aber jederzeit möglich.
Gilt die Verlängerung automatisch für alle Vertragsparteien?
Ja, wenn sie im Bau- oder Architektenvertrag vereinbart ist. Sie wirkt auch zugunsten und zulasten aller Beteiligten.
Hat die Verlängerung Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung?
Ja. Längere Fristen bedeuten länger bestehendes Haftungsrisiko, das durch die Nachhaftungsklauseln und Versicherungsbedingungen abgedeckt sein muss.
Wie kann es ohne Vertrag zur Verlängerung kommen?
Etwa durch Hemmung (z. B. Verhandlungen, Gutachterverfahren) oder durch Anerkenntnis des Schuldners.
Was ist bei Architekten und Ingenieuren üblich?
Öffentliche Auftraggeber verlangen oft 7–10 Jahre. Private Bauherren orientieren sich meist an den gesetzlichen 5 Jahren, können aber ebenfalls längere Fristen durchsetzen.
Verwandte Begriffe
👉 Wenn Du wissen möchtest, wie sich verlängerte Verjährungsfristen auf Deine Verträge und Deinen Versicherungsschutz auswirken oder gar Gebrauch von unserem Maker-Sideletter (verlängerte Nachhaftung) machen willst, beraten wir Dich gerne.