Vermeidung von Garantieerklärungen

Definition

Die Vermeidung von Garantieerklärungen bedeutet, dass Architekten und Ingenieure in Verträgen oder Kommunikation keine über das Gesetz hinausgehenden Zusagen („Garantien“) machen, die ihr Haftungsrisiko verschärfen und den Versicherungsschutz gefährden können.

Erklärung / Hintergrund

Architekten und Ingenieure schulden nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) einen Werkerfolg – also eine mangelfreie Planung oder Bauüberwachung. Sie sind verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der Technik zu arbeiten. Eine Garantie hingegen ist eine weitergehende Verpflichtung: Der Garant haftet verschuldensunabhängig und oft für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Eigenschaft, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

Beispiele für riskante Garantieformulierungen:

  • „Ich garantiere die Einhaltung der Baukosten.“
  • „Wir sichern Ihnen eine mangelfreie Ausführung zu.“
  • „Die Einhaltung der Bauzeit wird verbindlich garantiert.“

Probleme:

  • Erhöhte Haftung: Eine Garantieerklärung geht über die gesetzliche Haftung hinaus. Selbst bei nicht selbst verschuldeten Umständen (z. B. Bauzeitverzögerungen durch den Bauherrn oder Dritte) kann eine Haftung entstehen.
  • Gefahr für den Versicherungsschutz: Berufshaftpflichtversicherungen decken nur die gesetzliche Haftung ab. Freiwillige Garantieversprechen sind nicht mitversichert.

Abgrenzung:

  • Gesetzliche Haftung: gedeckt durch die Berufshaftpflichtversicherung.
  • Garantie: freiwillige Haftung über das Gesetz hinaus, meist nicht versichert.
  • Gewährleistung: gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung (z. B. 5 Jahre bei Bauwerken).

Synonyme: Verzicht auf Garantieversprechen, keine Garantiezusagen.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist es entscheidend, sorgfältig mit Formulierungen umzugehen. Schon eine unbedachte Äußerung in einem Angebot, Vertrag oder Protokoll kann als Garantie ausgelegt werden. Empfehlenswert ist daher die Verwendung neutraler Formulierungen wie „nach den anerkannten Regeln der Technik“ oder „unter Berücksichtigung der üblichen Sorgfalt“. Auf diese Weise bleibt die Haftung auf das gesetzlich vorgesehene Maß begrenzt – und damit versicherbar.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieur schreibt in sein Angebot: „Wir garantieren die Einhaltung der Baukosten.“ Später steigen die Materialpreise erheblich, wodurch die Kosten überschritten werden. Der Bauherr fordert Ersatz – obwohl der Ingenieur die Preissteigerung gar nicht verschuldet hat. Da eine Garantie abgegeben wurde, greift die Berufshaftpflichtversicherung nicht. Hätte der Ingenieur lediglich die „Kostenplanung nach anerkannten Regeln der Technik“ zugesichert, wäre die Forderung versicherbar gewesen.

FAQ

Warum sind Garantieerklärungen problematisch?

Weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung begründen, die nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist.

Sind mündliche Garantieerklärungen wirksam?

Ja, auch mündliche Aussagen können im Streitfall als Garantieversprechen ausgelegt werden – deshalb ist Vorsicht geboten.

Wie kann ich Formulierungen rechtssicher gestalten?

Indem man auf Formulierungen wie „garantieren“ oder „sichern zu“ verzichtet und stattdessen neutrale Wendungen verwendet („wir erbringen die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik“).

Gilt jede Zusicherung als Garantie?

Nein. Eine bloße Leistungsbeschreibung ist noch keine Garantie. Entscheidend ist, ob der Eindruck entsteht, dass für einen bestimmten Erfolg uneingeschränkt gehaftet wird.

Deckt die Berufshaftpflicht eine Garantieerklärung?

Nein. Die Versicherung schützt nur vor gesetzlicher Haftung, nicht vor freiwillig übernommenen Garantieverpflichtungen.

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