Vermittlungstätigkeiten

Definition

Vermittlungstätigkeiten bezeichnen Handlungen, bei denen ein Architekt oder Ingenieur Aufträge, Leistungen oder Verträge zwischen Dritten anbahnt oder weitervermittelt – ohne selbst die Hauptleistung zu erbringen.

Erklärung / Hintergrund

Vermittlungstätigkeiten sind im Bauwesen kein klassischer Bestandteil des Berufsbilds eines Architekten oder Ingenieurs. Sie können jedoch in der Praxis vorkommen, etwa wenn ein Planer seinen Bauherrn an ausführende Unternehmen, Gutachter oder Spezialdienstleister verweist.

Arten von Vermittlungstätigkeiten:

  • Weiterempfehlung: Nennung oder Empfehlung von Handwerksbetrieben, Lieferanten oder Fachingenieuren.
  • Auftragsvermittlung: aktive Weiterleitung oder Verhandlung im Namen des Bauherrn.
  • Finanz- oder Versicherungsvermittlung: nicht berufsbildtypisch und meist nicht zulässig ohne gesonderte Zulassung.

Risiken:

  • Architekten und Ingenieure haften für fehlerhafte Beratung oder unrichtige Empfehlungen, wenn daraus Schäden entstehen.
  • Berufshaftpflichtversicherungen decken in der Regel nur berufsbildtypische Tätigkeiten (Planung, Beratung, Überwachung). Vermittlungstätigkeiten sind oft nicht automatisch mitversichert, da sie über das eigentliche Berufsbild hinausgehen.
  • Wer z. B. als Projektsteuerer oder Generalplaner Vermittlungsfunktionen übernimmt, muss prüfen, ob diese vom Versicherungsschutz erfasst sind.

Abgrenzung:

  • Beratungsleistungen: originäre Architekten- oder Ingenieurstätigkeit, grundsätzlich versichert.
  • Vermittlungstätigkeiten: gehen über die reine Beratung hinaus und können den Charakter einer geschäftlichen Vermittlung haben.
  • Maklertätigkeit: eigenständiger Beruf, rechtlich reguliert, nicht Teil des Architektenberufs.

Synonyme: Auftragsvermittlung, Empfehlungstätigkeit, Vermittlungsleistung.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure sind Vermittlungstätigkeiten heikel. Schon die Empfehlung eines Handwerkers kann als Haftungsauslöser gesehen werden, wenn sich später Mängel zeigen. Umso wichtiger ist es, klarzustellen, dass es sich lediglich um eine Empfehlung handelt und keine Haftung für die Leistung des Dritten übernommen wird. Versicherungstechnisch ist zu prüfen, ob derartige Tätigkeiten vom Berufshaftpflichtvertrag erfasst sind oder gesondert vereinbart werden müssen.

Praxisbeispiel

Ein Architekt empfiehlt seinem Bauherrn ein bestimmtes Bauunternehmen für Rohbauarbeiten. Das Unternehmen führt die Arbeiten mangelhaft aus, wodurch erhebliche Schäden entstehen. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch mit der Begründung, er habe das Unternehmen „vermittelt“. Ob der Schaden von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen wird, hängt davon ab, ob Vermittlungstätigkeiten im Vertrag ausdrücklich mitversichert sind.

FAQ

Sind Vermittlungstätigkeiten Teil des Architektenberufs?

Nein, sie gehören nicht zum klassischen Berufsbild. Beratungen sind abgedeckt, aber die aktive Vermittlung muss gesondert geprüft werden.

Deckt die Berufshaftpflicht Vermittlungstätigkeiten ab?

Oft nicht automatisch. Einige Versicherer schließen sie aus oder verlangen eine besondere Vereinbarung.

Was ist der Unterschied zwischen Empfehlung und Vermittlung?

Eine Empfehlung ohne rechtliche Verpflichtung ist in der Regel unschädlich. Eine aktive Vermittlung mit Abschlussunterstützung kann haftungsträchtig sein.

Muss ich Vermittlungstätigkeiten meinem Versicherer melden?

Ja. Wer regelmäßig solche Leistungen erbringt, sollte sie ausdrücklich als Tätigkeitsfeld aufnehmen lassen.

Welche Alternativen gibt es?

Statt Vermittlung eine neutrale „Benennung von Marktteilnehmern“ oder die Verweisung auf Auswahl durch den Bauherrn.

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