Definition
Die vertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen bedeutet, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen – etwa wegen Baumängeln – durch Vereinbarung zwischen den Parteien über die gesetzliche Mindestdauer hinaus verlängert werden.
Erklärung / Hintergrund
Nach dem BGB (§§ 194 ff., § 634a BGB) verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken grundsätzlich nach 5 Jahren ab Abnahme. Diese Frist kann durch vertragliche Vereinbarungen verlängert werden, z. B. auf 7 oder 10 Jahre. Eine Verkürzung unter 5 Jahre ist dagegen unzulässig (§ 309 Nr. 8 BGB, AGB-Kontrolle).
Typische Konstellationen:
- Öffentliche Auftraggeber verlangen regelmäßig längere Fristen (z. B. 7 oder 10 Jahre).
- Private Bauherren sichern sich durch Verlängerung zusätzliche Ansprüche gegen Planer und Bauunternehmer.
- Architektenverträge können ebenfalls verlängerte Fristen enthalten, die eine längere Haftung für Planungs- und Überwachungsfehler begründen.
Risiken:
- Eine verlängerte Verjährungsfrist bedeutet für Architekten und Ingenieure ein erhöhtes und längerfristiges Haftungsrisiko.
- Die Berufshaftpflichtversicherung deckt zwar grundsätzlich Schäden, die aus Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit entstehen. Wenn aber eine vertraglich verlängerte Frist über das gesetzliche Maß hinausgeht, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, da es sich um eine vertraglich übernommene Haftpflicht handelt.
Abgrenzung:
- Gesetzliche Verjährung: 5 Jahre für Baumängel, 3 Jahre für Honoraransprüche.
- Vertragliche Verlängerung: zulässig, aber risikobehaftet für den Planer.
- Nachhaftung: versicherungstechnisch wichtiger Baustein, der Schutz nach Vertragsende sicherstellt, aber nicht automatisch eine verlängerte Haftungsdauer deckt.
Synonyme: verlängerte Gewährleistungsfrist, verlängerte Haftungsdauer.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die vertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen eine häufige Stolperfalle. Wer leichtfertig solchen Klauseln zustimmt, übernimmt ein Risiko, das oft nicht mehr von der Berufshaftpflicht gedeckt ist. Empfehlenswert ist, vor Vertragsunterzeichnung juristisch und versicherungstechnisch zu prüfen, ob die Verlängerung zulässig und versichert ist – oder ob eine Deckungserweiterung vereinbart werden muss.
Praxisbeispiel
Ein Architekt schließt mit einem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über die Planung einer Schule. Im Vertrag wird eine 10-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart. Tritt im 8. Jahr nach Abnahme ein Planungsfehler zutage, haftet der Architekt weiterhin. Seine Berufshaftpflichtversicherung kann die Regulierung jedoch verweigern, da die verlängerte Frist über die gesetzliche Haftungsdauer hinausgeht und damit eine vertraglich übernommene Haftpflicht darstellt.
FAQ
Ist eine vertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen zulässig?
Ja, eine Verlängerung ist möglich. Eine Verkürzung unter die gesetzliche Mindestfrist (5 Jahre bei Bauwerken) ist dagegen unzulässig.
Wie lange können Verjährungsfristen verlängert werden?
Beliebig. In der Praxis üblich sind 7 oder 10 Jahre, teilweise sogar noch länger.
Deckt die Berufshaftpflicht solche Verlängerungen ab?
In der Regel nicht automatisch. Verlängerte Fristen gelten als vertraglich übernommene Haftung und müssen ggf. gesondert mitversichert werden.
Warum verlangen Auftraggeber verlängerte Fristen?
Um eine längerfristige Absicherung gegen Mängelrisiken zu erhalten, gerade bei großen oder öffentlichen Bauprojekten.
Wie sollten Architekten reagieren?
Vor Vertragsunterzeichnung prüfen, ob die Haftungszeit versicherbar ist. Im Zweifel: auf die gesetzlichen Fristen verweisen oder mit dem Versicherer Rücksprache halten.
Verwandte Begriffe
- Verjährungsfristen
- Verlängerung der Verjährungsfristen
- Vertraglich übernommene Haftpflicht
- Nachhaftung
- Pflichtverletzung
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