Definition
Vorläufige Deckung bedeutet, dass der Versicherer bereits vor endgültigem Vertragsabschluss vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, sodass der Versicherungsnehmer im Schadenfall abgesichert ist.
Erklärung / Hintergrund
Die vorläufige Deckung ist in § 49 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Sie entsteht, wenn sich Versicherer und Versicherungsnehmer auf einen sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes einigen, auch wenn die Police noch nicht erstellt oder alle Formalitäten abgeschlossen sind.
Wichtige Merkmale:
- Rechtsverbindlich: Die Deckungszusage kann schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen.
- Inhalt: Meist beschränkt auf die vereinbarten Hauptpunkte (Art der Versicherung, Deckungssummen, Dauer).
- Dauer: Endet mit der Ausstellung des Versicherungsscheins oder, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt.
- Beitragspflicht: Auch für die vorläufige Deckung ist eine Prämie zu zahlen, meist anteilig.
Im Bau- und Planungswesen:
- Architekten und Ingenieure benötigen oft sofortigen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, z. B. für die Eintragung in die Architektenliste oder bei Teilnahme an Wettbewerben.
- Hier wird häufig eine vorläufige Deckungszusage ausgestellt, bis die endgültige Police geprüft und bestätigt ist.
Abgrenzung:
- Vorläufige Deckung: Übergangslösung, bevor der Hauptvertrag vollständig ausgestellt ist.
- Hauptvertrag: regulärer Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten.
- Nachhaftung: Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit nach Vertragsende.
Synonyme: Deckungszusage, vorläufiger Versicherungsschutz.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die vorläufige Deckung praktisch unverzichtbar, wenn kurzfristig Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss – etwa bei Auftragsvergaben, Wettbewerben oder Berufszulassungen. Sie sichert die Handlungsfähigkeit des Büros, auch wenn der endgültige Vertrag noch in Bearbeitung ist.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro beantragt eine Berufshaftpflichtversicherung, benötigt aber bereits am nächsten Tag einen Nachweis für die Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb. Der Versicherer stellt eine vorläufige Deckungsbestätigung aus. Noch bevor die endgültige Police erstellt wird, tritt ein Beratungsfehler auf. Der Schaden ist durch die vorläufige Deckung abgesichert.
FAQ
Ist vorläufige Deckung automatisch gegeben?
Nein, sie muss ausdrücklich beantragt oder vom Versicherer bestätigt werden.
Wie lange gilt die vorläufige Deckung?
Bis zur Ausstellung der endgültigen Police oder bis feststeht, dass kein Hauptvertrag zustande kommt.
Kostet die vorläufige Deckung extra?
Nein, sie wird mit der späteren Prämie verrechnet.
Ist die vorläufige Deckung rechtlich bindend?
Ja. Sie ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag nach § 49 VVG.
Gibt es Einschränkungen?
Ja. Oft gilt die Deckung nur für die beantragte Sparte und die üblichen Standardrisiken, nicht für Sondervereinbarungen.
Verwandte Begriffe
- Versicherungsfall
- Nachhaftung
- Pflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- Versicherte Tätigkeit
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