D&O-Versicherung Planungsbüro: 5 reale Schadenfälle

  • Februar 18, 2026

Die Berufshaftpflicht schützt Ihr Projekt. Die D&O schützt Sie persönlich – und genau diese Unterscheidung unterschätzen die meisten Geschäftsführer von Architekturbüros.

Sie leiten ein Büro mit 15 Mitarbeitenden, drei Projekte laufen parallel. Dann stellt sich heraus: Ein Projektleiter hat Kostensteigerungen monatelang nicht gemeldet. Der Schaden liegt bei 380.000 Euro. Die Gesellschafter nehmen Sie als Geschäftsführer in Regress – persönlich, mit Ihrem Privatvermögen.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen fünf reale D&O-Schadenfälle aus der Planungsbranche. Sie erfahren, wo die Berufshaftpflicht ihre Grenzen hat und warum eine D&O-Versicherung für Architektur- und Ingenieurbüros existenzieller Schutz für jedes Planungsbüro in GmbH- oder PartG-mbB-Struktur ist.

Was ist eine D&O-Versicherung? Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) schützt Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte vor persönlicher Haftung bei Managementfehlern. Quelle: § 43 GmbHG


Warum Architekturbüros eine D&O-Versicherung brauchen

Die Berufshaftpflicht deckt Planungsfehler ab. Die D&O deckt Managementfehler – und zwar für Sie als Geschäftsführer persönlich.

Viele Inhaber von Planungsbüros gehen davon aus, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung sämtliche Haftungsrisiken abfängt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die Berufshaftpflicht greift bei fachlichen Fehlern – etwa einer fehlerhaften Statik. Sobald der Schaden jedoch aus einer Entscheidung auf Geschäftsführungsebene resultiert, steht der Geschäftsführer allein da.

Laut § 43 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsführer verpflichtet, die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie persönlich auf Schadensersatz – mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Versichert sind über die D&O in der Regel alle Organmitglieder: Geschäftsführer, Vorstände, Beiräte und – je nach Vertrag – auch Prokuristen und leitende Angestellte mit Entscheidungsbefugnis.


Berufshaftpflicht vs. D&O-Versicherung – der Unterschied für Planungsbüros:

Kriterium Berufshaftpflicht D&O-Versicherung
Schützt Das Planungsbüro bei fachlichen Fehlern Den Geschäftsführer bei Managementfehlern
Typischer Schadenfall Fehlerhafte Statik, Brandschutzmängel Fehlendes Controlling, Insolvenzverschleppung
Haftender Das Büro als Unternehmen Der GF persönlich (Privatvermögen)
Rechtsgrundlage Werkvertragsrecht, HOAI § 43 GmbHG, § 93 AktG
Beispiel Planungsfehler an Fassade: 500.000 € Budgetüberschreitung nicht erkannt: 380.000 €
Pflicht? Ja (Kammerpflicht) Nein, aber dringend empfohlen

Quelle: § 43 GmbHG, § 93 AktG; Architektenkammer NRW


Schadenfall 1 – Budgetüberschreitung nicht erkannt: Innenhaftung des Geschäftsführers

Ein leitender Angestellter informiert zu spät über Kostensteigerungen. Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern in Regress genommen – obwohl sie den Fehler nicht selbst verursacht hat.

Ein Architekturbüro in NRW mit 18 Mitarbeitenden betreut einen öffentlichen Schulneubau. Die Projektleiterin dokumentiert Mehrkosten von 380.000 Euro durch Materialpreisänderungen intern, eskaliert sie aber nicht an die Geschäftsführung. Die Gesellschafter verklagen den Geschäftsführer auf 280.000 Euro Schadensersatz – persönlich. Laut § 43 Abs. 1 GmbHG hätte er ein Controlling-System einrichten müssen. Delegation befreit nicht von der Überwachungspflicht. Die Berufshaftpflicht lehnt ab: kein Planungsfehler, sondern Organisationsverschulden. Die D&O übernimmt Abwehrkosten (in der Praxis 30.000–80.000 Euro) und die Freistellung.

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Szenario Budgetüberschreitung bei Schulneubau – Projektleiterin eskaliert nicht
Schaden 380.000 € Mehrkosten, 280.000 € Regressforderung an GF
Rechtsgrundlage § 43 Abs. 1 GmbHG – Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers
BHV greift? Nein – Organisationsverschulden
D&O-Leistung Abwehrkosten + Freistellung von Schadensersatz

Schadenfall 2 – Fehlendes Controlling führt zu sechsstelligem Verlust

Ein wachsendes Ingenieurbüro übernimmt mehrere Großprojekte gleichzeitig, ohne das Controlling auszubauen. Der Geschäftsführer haftet persönlich.

Ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung wächst von 8 auf 22 Mitarbeitende. Drei Großprojekte mit 4,2 Millionen Euro Volumen laufen parallel – ein systematisches Controlling existiert nicht. Die Jahresbilanz zeigt 320.000 Euro Verlust durch nicht fakturierte Nachträge und Budgetüberschreitungen. Die Gesellschafter nehmen den Geschäftsführer in die Innenhaftung. Das Gericht stellt fest: Die Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG umfasst die Pflicht, ein dem Wachstum angemessenes Controlling aufzubauen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers greift auch ohne eigene buchhalterische Fehler.

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Szenario Ingenieurbüro wächst schnell, Controlling fehlt
Schaden 320.000 € Verlust, Innenhaftung durch Gesellschafter
Rechtsgrundlage § 43 GmbHG – organisatorische Sorgfaltspflicht
BHV greift? Nein – technische Arbeit war fehlerfrei
D&O-Leistung Abwehrkosten + Freistellung

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Schadenfall 3 – Insolvenzverschleppung: Der gefährlichste D&O-Fall

Bei verspäteter Insolvenzanmeldung haftet der Geschäftsführer persönlich – oft mit sechsstelligen Beträgen. Die D&O-Versicherung ist hier häufig die letzte Verteidigungslinie.

Ein Münchner Architekturbüro mit 12 Mitarbeitenden gerät nach dem Wegfall eines Großkunden in finanzielle Schieflage. Der Geschäftsführer hofft auf einen neuen Auftrag und meldet die Insolvenz nicht fristgerecht an. Laut § 15b InsO darf er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Über sechs Wochen summieren sich die Zahlungen auf 210.000 Euro. Hinzu kommen 130.000 Euro Gläubigerforderungen über § 823 Abs. 2 BGB.

Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Bei Versäumnis drohen neben der zivilrechtlichen Haftung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO).

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Szenario Münchner Architekturbüro meldet Insolvenz zu spät an
Schaden 210.000 € + 130.000 € Gläubigerforderungen
Rechtsgrundlage § 15b InsO, § 15a InsO, § 823 Abs. 2 BGB
Strafbarkeit Ja – bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
D&O-Leistung Abwehrkosten + Freistellung (kein Vorsatz vorausgesetzt)

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Schadenfall 4 – Fehlende Absicherung: Geschäftsführer haftet für Brand im Büro

Der Geschäftsführer eines Planungsbüros versäumt es, eine ausreichende Sachversicherung abzuschließen. Nach einem Brandschaden nehmen die Gesellschafter ihn persönlich in Haftung.

Ein TGA-Planungsbüro mit 9 Mitarbeitenden erleidet einen Brandschaden: Server, Planungsunterlagen und Ausstattung werden zerstört – Gesamtschaden 420.000 Euro. Eine Inventarversicherung existiert nicht. Die Gesellschafter verklagen den Geschäftsführer auf Schadensersatz. Das Gericht gibt ihnen Recht: Die Sicherung des Gesellschaftsvermögens gehört zu den Kernaufgaben nach § 43 GmbHG. Vergleichbar entschied das OLG Schleswig (Az. 16 U 93/23). Wer Versicherungsfragen delegiert, behält die Kontrollpflicht – eine jährliche Überprüfung des Versicherungsportfolios ist Pflichtprogramm.

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Szenario TGA-Büro ohne Inventarversicherung erleidet Brandschaden
Schaden 420.000 € Sachschaden, Regressforderung an GF
Rechtsgrundlage § 43 GmbHG, OLG Schleswig (Az. 16 U 93/23)
BHV greift? Nein – keine planerische Tätigkeit betroffen
D&O-Leistung Abwehrkosten + Freistellung

Schadenfall 5 – Steuern und Sozialabgaben nicht abgeführt

Über Monate werden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger nehmen den Geschäftsführer persönlich in Haftung.

Ein Architekturbüro mit 14 Mitarbeitenden hat Liquiditätsprobleme nach einem Zahlungsausfall. Der Geschäftsführer stellt Sozialversicherungsbeiträge zurück – über vier Monate summieren sich die Rückstände auf 86.000 Euro. Die Haftung ist eindeutig: Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich. Parallel greift § 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen ist eine Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die persönliche Haftung trifft auch angestellte Geschäftsführer ohne Gesellschafteranteile – die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt Gesellschafter, nicht Organe. Auch Cyberangriffe können zur Geschäftsführer-Haftung führen, wenn Lohnabrechnungssysteme kompromittiert werden.

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Szenario Architekturbüro führt Sozialversicherungsbeiträge nicht ab
Schaden 86.000 € Rückstände + Säumniszuschläge
Rechtsgrundlage § 69 AO, § 266a StGB
Strafbarkeit Ja – bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
D&O-Leistung Abwehrkosten (Freistellung je nach Vorsatzfrage)

Was eine gute D&O-Versicherung für Architekturbüros leisten muss

Eine D&O für Planungsbüros braucht Rückwärtsdeckung, ausreichende Nachmeldefristen und branchenspezifische Deckungsbausteine. Standardverträge für den Mittelstand greifen oft zu kurz.

Eine gute D&O-Versicherung sollte enthalten: Rückwärtsdeckung für Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn, eine Nachmeldefrist von mindestens 36 Monaten, Deckung für Innen- und Außenhaftung sowie einen Strafrechtsschutz-Baustein. Achten Sie auf den Dienstleistungsausschluss – er darf die Grenze zur Berufshaftpflicht nicht verwischen.

Als Faustregel gilt: Die Deckungssumme sollte mindestens 500.000 Euro für Kleinbüros (bis 15 MA) und 1 bis 2 Millionen Euro für Büros mit 15 bis 50 Mitarbeitenden betragen. Die Kosten starten bei etwa 500 bis 800 Euro netto pro Jahr für eine Million Euro Deckungssumme (Stand: 2025). Für den umfassenden Versicherungsschutz für Architekturbüros sollte die D&O im Zusammenspiel mit Berufshaftpflicht, Cyber-Versicherung und Rechtsschutz betrachtet werden.

Checkliste: 7 Kriterien für die D&O-Versicherung Ihres Planungsbüros

  1. Rückwärtsdeckung für unbekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn
  2. Nachmeldefrist von mindestens 36 Monaten nach Vertragsende
  3. Deckung für Innenhaftung (Gesellschafter → GF) und Außenhaftung (Behörden, Dritte etc. → GF)
  4. Strafrechtsschutz-Baustein für Ermittlungsverfahren
  5. Deckungssumme mindestens 500.000 € (Kleinbüro) bzw. 1–2 Mio. € (Mittelbüro)
  6. Kein pauschaler Dienstleistungsausschluss, der die Grenze zur BHV verwischt
  7. Mitversicherung von Prokuristen und leitenden Angestellten

 


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Fazit

Die größten Haftungsrisiken für Geschäftsführer von Architektur- und Ingenieurbüros liegen nicht in der Planung, sondern im Management.

Fünf Schadenfälle, ein Muster: Fehlendes Controlling, verspätete Insolvenzanmeldung und nicht abgeführte Sozialabgaben treffen den Geschäftsführer persönlich – mit seinem Privatvermögen. Die Berufshaftpflicht schützt in keinem dieser Fälle. Die Verwechslung von BHV und D&O ist der häufigste Fehler in Planungsbüros. Auch Kleinbüros ab GmbH-Struktur brauchen D&O-Schutz – die durchschnittliche Schadenhöhe in unseren fünf Fällen: 291.000 Euro.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Braucht ein Architekturbüro eine D&O-Versicherung?

Ja, sobald eine GmbH oder PartG mbB vorliegt. Geschäftsführer haften persönlich mit ihrem Privatvermögen (§ 43 GmbHG).

Was ist der Unterschied zwischen D&O und Berufshaftpflicht?

Die Berufshaftpflicht deckt Planungsfehler, die D&O schützt Geschäftsführer bei Managementfehlern – z. B. fehlendes Controlling.

Was kostet eine D&O-Versicherung für ein Architekturbüro?

Ab ca. 500–800 € netto/Jahr für 1 Mio. € Deckungssumme (Stand: 2025) – abhängig von Umsatz, Bürogröße und Risikoprofil.

Welche Schadenfälle deckt die D&O für Architekten oder Ingenieure?

Innenhaftung (z. B. fehlendes Controlling), Außenhaftung (z. B. nicht abgeführte Steuern) und Insolvenzverschleppung.

Haftet ein Geschäftsführer auch für Fehler von Mitarbeitern?

Ja – über die Organisationspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung bei mangelnder Mitarbeiterüberwachung.

Was bedeutet Nachmeldefrist bei der D&O?

Nach Vertragsende können Schäden innerhalb der Nachmeldefrist (6 Monate bis 3 Jahre) noch gemeldet werden.


Wichtiger Hinweis

Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Versicherungsanforderungen variieren je nach Rechtsform, Bürogröße und Risikoprofil. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Risikoanalyse.

Transparenzhinweis: HVV ist als Versicherungsmakler nach § 34d GewO tätig und erhält Courtage von Versicherungsunternehmen.

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