Definition
Allgemeine Ausschlüsse sind in Versicherungsverträgen festgelegte Risiken und Schadensarten, die vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind – unabhängig davon, welche spezielle Deckung vereinbart wurde.
Erklärung / Hintergrund
Allgemeine Ausschlüsse finden sich in nahezu allen Versicherungsbedingungen, auch in der Berufshaftpflicht- oder Projektversicherung für Architekten und Ingenieure. Sie dienen dem Zweck, grundsätzlich nicht kalkulierbare oder systematisch nicht versicherbare Risiken aus dem Schutz herauszunehmen.
Typische allgemeine Ausschlüsse sind:
- Vorsatz: Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt.
- Krieg, innere Unruhen, Terror: Schäden durch kriegerische Ereignisse oder politische Unruhen.
- Kernenergie/Radioaktivität: nicht kalkulierbare Großrisiken.
- Geld- und Wertsachen: insbesondere Abhandenkommen von Bargeld, Wertpapieren oder Schmuck.
- Vertragsstrafen/Pönalen: reine Erfüllungsschäden oder Vertragsstrafen sind nicht gedeckt.
In der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure kommen weitere wichtige Ausschlüsse hinzu:
- Eigenschäden: Schäden am eigenen Werk oder Vermögen des Versicherungsnehmers.
- Bekannte Risiken: Schäden aus Pflichtverletzungen, die bereits vor Vertragsbeginn bekannt waren.
- Nicht versicherte Tätigkeiten: Leistungen außerhalb des Berufsbilds (z. B. Bauträgertätigkeit, die eine separate Deckung erfordert).
Synonyme: Standardausschlüsse, generelle Risikoausschlüsse.
Abgrenzung:
- Allgemeine Ausschlüsse → gelten in allen Policen eines Typs.
- Besondere Ausschlüsse → betreffen spezifische Tätigkeiten oder Leistungen (z. B. Vermessung, Brandschutz).
- Sublimits → Einschränkungen der Deckungshöhe, kein vollständiger Ausschluss.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure sind allgemeine Ausschlüsse von hoher Bedeutung, da sie die Grenzen des Versicherungsschutzes definieren. Wer diese Grenzen nicht kennt, riskiert erhebliche Deckungslücken.
Beispiel: Plant ein Büro als Generalübernehmer und übernimmt Bauleistungen in eigener Verantwortung, kann dies unter den allgemeinen Ausschluss „Bauträgertätigkeit“ fallen – ohne gesonderten Versicherungsschutz besteht keine Deckung.
Wichtig ist auch, dass Auftraggeber oder Bauherren teilweise versuchen, über Verträge Risiken auf Planer zu verlagern, die in der Haftpflicht aber ausgeschlossen sind (z. B. Vertragsstrafen). Hier ist die Beratung durch Versicherungsexperten entscheidend.
Praxisbeispiel
Ein Architekt wird nach einem Brandschaden verklagt, weil er eine Bauüberwachung angeblich nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. Parallel verlangt der Bauherr eine Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung. Während die Haftpflichtversicherung für den behaupteten Planungsfehler eintritt, greift sie nicht für die Vertragsstrafe – da diese unter die allgemeinen Ausschlüsse fällt. Der Architekt muss die Strafe selbst tragen.
FAQ
Sind allgemeine Ausschlüsse in jeder Versicherung gleich?
Nein, die Grundstrukturen ähneln sich, aber Details unterscheiden sich je nach Versicherer und Bedingungswerk.
Kann man allgemeine Ausschlüsse „wegversichern“?
Manche Ausschlüsse sind unverhandelbar (z. B. Vorsatz, Krieg, Kernenergie). Andere können über Zusatzbausteine eingeschlossen werden (z. B. erweiterte Deckung für Schlüsselverlust oder Auslandstätigkeiten).
Gelten Ausschlüsse auch bei leichter Fahrlässigkeit?
Nein. Schäden durch Fahrlässigkeit sind grundsätzlich versichert. Ausgeschlossen sind nur Vorsatz und explizit genannte Risiken.
Sind Vertragsstrafen und Pönalen immer ausgeschlossen?
Ja, in der Regel gehören sie zu den allgemeinen Ausschlüssen. Manche Spezialtarife bieten aber begrenzte Deckungen an.
Warum sind allgemeine Ausschlüsse so wichtig für Architekten?
Weil viele Bauherren vertragliche Haftungserweiterungen fordern, die durch allgemeine Ausschlüsse nicht gedeckt sind. Ohne Prüfung droht, dass Architekten für Forderungen privat haften.
Verwandte Begriffe
- Berufshaftpflichtversicherung
- [Besondere Ausschlüsse]
- [Sublimit]
- [Pönale]
- [Eigenschaden]
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